Object: Das Konkursverfahren

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Vas Konkursverfahren. 
itung einen Teil der ihm obliegenden Leistung zurückgehalten hat. 
Ersterer hat voll geleistet und wird für seine Gegenleistung auf nur 
quotenmäßige Befriedigung verwiesen. Nur ausnahmsweise kann 
er den Vertragsabschluß oder wenigstens die Vertragserfüllung, 
welche in den letzten Tagen vor Konkurseröffnung erfolgt sind, 
wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung über die Kreditwürdig 
keit des Käufers anfechten und dadurch die Rückgabe der noch 
in der Konkursmasse vorhandenen Waren erreichen i). Ghne 
vorliegen solcher besonderer Tatbestände besteht ein Rückforde- 
rungs- oder Rückholungsrecht nicht. Der besondere Fall eines 
solchen, den das Gesetzt) für den versendungskauf zuläßt, 
wurde oben Seite 27 berührt. Beim versendungskauf kann der 
Verkäufer oder Einkaufskommissionär die von auswärts über 
schickte, noch unbezahlte Ware selbst dann aus der Konkursmasse 
des Käufers oder Kommittenten aussondern, wenn das Eigentum 
auf diesen — den jetzigen Gemeinschuldner 1 — bereits vor Kon 
kurseröffnung übergegangen war, z.B. durch Konnossement, Lade 
schein oder Lagerschein oder durch Absendung des Stückever 
zeichnisses nach Maßgabe des Depotgesetzes. Vas Kückforderungs- 
recht — das sogenannte verfolgungsrecht (right of stoppage in 
transitu) — entfällt dann, wenn die Ware schon vor der Konkurs 
eröffnung an dem Grte der Ablieferung angekommen und in den 
Gewahrsam des Gemeinschuldners oder einer anderen Person für 
ihn gelangt war. Durch Vollzahlung des bei konkursbeginn 
noch ausstehenden Kaufpreises oder Kaufpreisteiles kann der 
Verwalter die Ausübung des Verfolgungsrechts abwenden. 
Eine Besonderheit gilt weiter für den verkauf von Waren, 
welche einen Markt- oder Börsenpreis haben, wenn die Liefe 
rung genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer fest 
bestimmten Frist bedungenermaßen zu bewirken ist. Tritt bei 
solchen Fixgeschäften^) der für die Lieferung maßgebliche 
Zeitpunkt erst nach konkursbeginn ein, so kommt nicht mehr die 
Erfüllung des Geschäftes selbst, sondern nur die Abwicklung des 
Geschäfts als Vifferenzgeschäft in Frage. Der Konkursverwalter 
ist nicht berechtigt, die effektive Erfüllung des Geschäfts zu 
verlangen. Zur Konkursmasse einzubezahlen bzw. als Konkurs 
forderung zu berücksichtigen ist in diesem Falle nur der Unter 
schied zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und demjenigen Markt- 
1) Siehe oben S, 27. 
2) § 44 KD. 
3) § 18 KO).
	        
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