Full text: Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

40 
Die näheren Bestimmungen der einzelnen Institute für den Spar 
hassenverkehr sind sehr verschieden. Meist ist eine Minimaleinlage, die 
allerdings nicht hoch ist (1 Fr., 5 Fr.) festgesetzt. Gewöhnlich ist die Ein 
lage vom folgenden Tage an verzinslich, nur noch ganz vereinzelt erst von 
Mitte oder Anfang des Monats. Rückzahlungen erfolgen in der Regel 
bis zu einer gewissen Summe (200, 500, 1000 Fr.) sofort ohne Kündigung 
von Seiten des Gläubigers. Für grössere Beträge ist eine Kündigungsfrist 
festgesetzt, die sehr verschieden ist. Die Banken erklären aber, dass sie 
in normalen Zeiten auch grössere Summen sofort zurückzahlen werden; 
gelegentlich mit Zinsverlust für eine gewisse Zeit für den, eine bestimmte 
Summe übersteigenden Betrag. Diese Bestimmungen sollen nur einen, 
übrigens meist wenig wirksamen Schutz für Krisenzeiten bezwecken. In 
solchen Zeiten wankenden Vertrauens sind eben alle Institute, deren Spar 
gelder einen grossen Bruchteil ihrer Verpflichtungen ausmachen, in einer 
wenig beneidenswerten Lage, vor allem, wenn die Aktiven in bedeutendem 
Masse illiquid angelegt sind. 
Manche Institute sehen auch einen Maximalbetrag für ein einzelnes 
Sparkassenguthaben vor, was namentlich mit Rücksicht auf die oben 
erwähnten eventuellen Nachteile grosser Guthaben für die Bank zu be 
greifen ist. So findet sich in einem Reglement die Bestimmung, dass 
Sparguthaben über 2000 Fr. als Depositen auf längere Termine behandelt 
werden. 
4. Die Ausgabe von Obligationen usw. 
Die Mehrzahl der schweizerischen Banken, auch der Lokal- und 
Mittelbanken, beschafft sich einen Grossteil der fremden Gelder auf längere 
Termine durch Ausgabe von Kassascheinen und Obligationen. Geht man 
ihrem Ursprung nach, so sieht man, wie zuerst die Kassascheine für Depo 
siten in runden Summen, die man auf gewisse Termine (3, 6 Monate) der 
Bank einzahlte, abgegeben wurden. Nachher schob man der Kündigung 
eine Frist vor, während der das Guthaben unkündbar war. Diese Frist 
wurde immer länger, zuerst 3, dann 6, 9, 12 Monate, 2, 3 und mehr Jahre. 
So hat sich nach und nach der heutige Typus der Kassaobligation gebildet, 
die meist nach Wahl des Deponenten auf den Inhaber oder den Namen 
ausgestellt wird. Die Obligation auf den Inhaber lautet gewöhnlich auf 
500 Fr., 1000 Fr. oder 5000 Fr., die Namenobligation auf igend eine durch 
100 oder auch 500 teilbare Summe. Gegenüber diesen Kassaobligationen 
treten die früher üblichen, längere Zeit festen Serienobligationen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.