40
Die näheren Bestimmungen der einzelnen Institute für den Spar
hassenverkehr sind sehr verschieden. Meist ist eine Minimaleinlage, die
allerdings nicht hoch ist (1 Fr., 5 Fr.) festgesetzt. Gewöhnlich ist die Ein
lage vom folgenden Tage an verzinslich, nur noch ganz vereinzelt erst von
Mitte oder Anfang des Monats. Rückzahlungen erfolgen in der Regel
bis zu einer gewissen Summe (200, 500, 1000 Fr.) sofort ohne Kündigung
von Seiten des Gläubigers. Für grössere Beträge ist eine Kündigungsfrist
festgesetzt, die sehr verschieden ist. Die Banken erklären aber, dass sie
in normalen Zeiten auch grössere Summen sofort zurückzahlen werden;
gelegentlich mit Zinsverlust für eine gewisse Zeit für den, eine bestimmte
Summe übersteigenden Betrag. Diese Bestimmungen sollen nur einen,
übrigens meist wenig wirksamen Schutz für Krisenzeiten bezwecken. In
solchen Zeiten wankenden Vertrauens sind eben alle Institute, deren Spar
gelder einen grossen Bruchteil ihrer Verpflichtungen ausmachen, in einer
wenig beneidenswerten Lage, vor allem, wenn die Aktiven in bedeutendem
Masse illiquid angelegt sind.
Manche Institute sehen auch einen Maximalbetrag für ein einzelnes
Sparkassenguthaben vor, was namentlich mit Rücksicht auf die oben
erwähnten eventuellen Nachteile grosser Guthaben für die Bank zu be
greifen ist. So findet sich in einem Reglement die Bestimmung, dass
Sparguthaben über 2000 Fr. als Depositen auf längere Termine behandelt
werden.
4. Die Ausgabe von Obligationen usw.
Die Mehrzahl der schweizerischen Banken, auch der Lokal- und
Mittelbanken, beschafft sich einen Grossteil der fremden Gelder auf längere
Termine durch Ausgabe von Kassascheinen und Obligationen. Geht man
ihrem Ursprung nach, so sieht man, wie zuerst die Kassascheine für Depo
siten in runden Summen, die man auf gewisse Termine (3, 6 Monate) der
Bank einzahlte, abgegeben wurden. Nachher schob man der Kündigung
eine Frist vor, während der das Guthaben unkündbar war. Diese Frist
wurde immer länger, zuerst 3, dann 6, 9, 12 Monate, 2, 3 und mehr Jahre.
So hat sich nach und nach der heutige Typus der Kassaobligation gebildet,
die meist nach Wahl des Deponenten auf den Inhaber oder den Namen
ausgestellt wird. Die Obligation auf den Inhaber lautet gewöhnlich auf
500 Fr., 1000 Fr. oder 5000 Fr., die Namenobligation auf igend eine durch
100 oder auch 500 teilbare Summe. Gegenüber diesen Kassaobligationen
treten die früher üblichen, längere Zeit festen Serienobligationen-