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Zusehen dürfen. Immerhin soll ein eventueller Zusammenschluss nicht etwa
als ein unfreundlicher Akt gegenüber den Grossbanken, die für die schwei
zerische Volkswirtschaft Grosses getan haben, aufgefasst werden, er soll
nur ein Schritt zur Erhaltung der volkswirtschaftlich ebenso wichtigen
lokalen kleinern Institute bedeuten. Zu diesem Zweck soll der Verband
namentlich ein nach innen gerichtetes Zusammengehen der zugehörigen
Anstalten ermöglichen, wobei aber die Autonomie der einzelnen Banken
in keiner Weise eingeschränkt werden soll, wie auch eine gesunde Kon
kurrenz nicht ausgeschlossen werden darf. Als Programmpunkte wurden
u. a. aufgestellt: Schaffung eines zentralen Archivs und einer zentralen
Informationsstelle, die über Wertpapiere, Emissionen, erteilte Kredite,
Wechselproteste usw. Aufschluss zu geben hätte; Funktionieren der
Vereinigung als Treuhandinstitut zur Ermöglichung der Ausgabe von
hypothekarisch sicher gestellten Obligationen und Pfandbriefen durch
die angeschlossenen Institute; Pflege des Emissionsgeschäftes; Vermitt
lung von Börsengeschäften für die Mitglieder, usw.
Eine von der Versammlung gewählte Kommission arbeitete in der Folge
einen Statutenentwurf aus, auf Grund dessen dann die Weiterverfolgung
der Angelegenheit statthaben sollte.
Nach diesem Statutenentwurf bezweckt die mit Sitz in Zürich zu
errichtende Genossenschaft „Schweizerisches Bankensyndikat“
die Gründung einer zentralen Auskunftstelle, die Einrichtung eines zentralen
Archivs für Wertschriften, die Vorbereitung und Vermittlung von gemein
sam zu übernehmenden Geschäften, die Ausführung von Börsenaufträgen
nur für die Mitglieder der Genossenschaft, die Ausgabe von hypothekarisch
sicher gestellten Obligationen und Pfandbriefen, die Einlösung von Cou
pons und von verfallenen Schuldtiteln für ihre Mitglieder, die Vertretung
ihrer Mitglieder bei Generalversammlungen, in Nachlassverträgen, Liqui
dationen und Konkursen, die Übernahme von Treuhänderschaften für ihre
Mitglieder und für Dritte, die Mitwirkung bei Emissionen.
Als Mitglieder werden physische und juristische Personen aufgenommen,
die im Handelsregister als Bankgeschäft eingetragen sind und die je einen
Anteilschein von 1000 Fr. auf 200,000 Fr. des laut Handelsregister aus
gewiesenen Geschäftskapitals erwerben. Jede persönliche Haftbarkeit
ist ausgeschlossen. In der Generalversammlung der Genossenschaft gilt
jeder Stammanteil für eine Stimme mit der Einschränkung, dass kein
Genossenschafter mehr als den fünften Teil der sämtlichen in der Ver
sammlung vertretenen Stimmen auf sich vereinigen darf.
Dies die für uns wichtigsten Bestimmungen.