Full text: Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

95 
Zusehen dürfen. Immerhin soll ein eventueller Zusammenschluss nicht etwa 
als ein unfreundlicher Akt gegenüber den Grossbanken, die für die schwei 
zerische Volkswirtschaft Grosses getan haben, aufgefasst werden, er soll 
nur ein Schritt zur Erhaltung der volkswirtschaftlich ebenso wichtigen 
lokalen kleinern Institute bedeuten. Zu diesem Zweck soll der Verband 
namentlich ein nach innen gerichtetes Zusammengehen der zugehörigen 
Anstalten ermöglichen, wobei aber die Autonomie der einzelnen Banken 
in keiner Weise eingeschränkt werden soll, wie auch eine gesunde Kon 
kurrenz nicht ausgeschlossen werden darf. Als Programmpunkte wurden 
u. a. aufgestellt: Schaffung eines zentralen Archivs und einer zentralen 
Informationsstelle, die über Wertpapiere, Emissionen, erteilte Kredite, 
Wechselproteste usw. Aufschluss zu geben hätte; Funktionieren der 
Vereinigung als Treuhandinstitut zur Ermöglichung der Ausgabe von 
hypothekarisch sicher gestellten Obligationen und Pfandbriefen durch 
die angeschlossenen Institute; Pflege des Emissionsgeschäftes; Vermitt 
lung von Börsengeschäften für die Mitglieder, usw. 
Eine von der Versammlung gewählte Kommission arbeitete in der Folge 
einen Statutenentwurf aus, auf Grund dessen dann die Weiterverfolgung 
der Angelegenheit statthaben sollte. 
Nach diesem Statutenentwurf bezweckt die mit Sitz in Zürich zu 
errichtende Genossenschaft „Schweizerisches Bankensyndikat“ 
die Gründung einer zentralen Auskunftstelle, die Einrichtung eines zentralen 
Archivs für Wertschriften, die Vorbereitung und Vermittlung von gemein 
sam zu übernehmenden Geschäften, die Ausführung von Börsenaufträgen 
nur für die Mitglieder der Genossenschaft, die Ausgabe von hypothekarisch 
sicher gestellten Obligationen und Pfandbriefen, die Einlösung von Cou 
pons und von verfallenen Schuldtiteln für ihre Mitglieder, die Vertretung 
ihrer Mitglieder bei Generalversammlungen, in Nachlassverträgen, Liqui 
dationen und Konkursen, die Übernahme von Treuhänderschaften für ihre 
Mitglieder und für Dritte, die Mitwirkung bei Emissionen. 
Als Mitglieder werden physische und juristische Personen aufgenommen, 
die im Handelsregister als Bankgeschäft eingetragen sind und die je einen 
Anteilschein von 1000 Fr. auf 200,000 Fr. des laut Handelsregister aus 
gewiesenen Geschäftskapitals erwerben. Jede persönliche Haftbarkeit 
ist ausgeschlossen. In der Generalversammlung der Genossenschaft gilt 
jeder Stammanteil für eine Stimme mit der Einschränkung, dass kein 
Genossenschafter mehr als den fünften Teil der sämtlichen in der Ver 
sammlung vertretenen Stimmen auf sich vereinigen darf. 
Dies die für uns wichtigsten Bestimmungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.