Full text : Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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VIII.
Die  Sicherung  der  Depositen  und  die
Revisionsverbände.
1.  Die  Sicherung  der  Spareinlagen.
Wir  hatten  Gelegenheit  zu  konstatieren,  wie  die  Lokal-  und  Mittelbanken ­
  bedeutende  Summen  an  eigentlichen  Spargeldern,  Depositen  und
Obligationengeldern  an  sich  gezogen  haben,  und  so  ist  denn  auch  schon
oft,  namentlich  immer  nach  schlimmen  Erfahrungen,  die  Frage  aufgeworfen
worden,  was  auf  privatem  oder  staatlichem  Wege  zur  Sicherung
dieser  Depositen  getan  werden  könne.  Inwieweit  eine  gewisse  Sicherheit
darin  besteht,  dass  diesen  fremden  Geldern  genügend  eigene  Mittel  gegenüberstehen, ­
  haben  wir  schon  früher  berührt.
Man  ist  nun  allgemein  geneigt,  für  die  Spargelder  eine  besondere
Sicherheit  zu  verlangen  in  der  nicht  unberechtigten  Annahme,  es  handle
sich  hier,  wie  wohl  bei  keiner  andern  Geldanlage,  um  den  Sparpfennig,  ja
den  Notpfennig  der  kleinen  Leute.  Das  hat  zur  Folge  gehabt,  dass  in  einigen
Kantonen  schon  frühe  Bestimmungen  zum  Schutze  dieser  Spareinlagen
aufgestellt  wurden.  Auch  das  neue  Zivilgesetzbuch  wollte  nicht  achtlos
an  dieser  wichtigen  Frage  vorübergehen,  und  so  sagt  denn  der  Artikel  57
der  Einführungsbestimmungen,  dass  die  Kantone  bis  zur  bundesrechtlichen
Regelung  des  Sparkassenwesens  befugt  sind,  für  die  Spareinlagen,  die  in
ihrem  Gebiet  einbezahlt  werden,  an  Wertpapieren  und  Forderungen  der
betreffenden  Kassen  mit  einer,  die  Rechte  Dritter  hinreichend  wahrenden
Abgrenzung,  ein  gesetzliches  Pfandrecht  zu  schaffen.  Solche,  auf  dem  Wege
der  Gesetzgebung  zu  erlassende  Bestimmungen  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit ­
  der  Genehmigung  des  Bundesrates,  der  insbesondere  darauf  zu  achten
hat,  dass  der  Begriff  der  Spareinlage  genügend  festgestellt  und  die  Abgrenzung ­
  der  Pfandgegenstände  mit  hinreichender  Klarheit  durchgeführt
wird.
Seither  sind  eine  Reihe  von  Kantonen  zu  einer  gesetzlichen  Ordnung
des  Sparkassenwesens  geschritten.
            
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