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zugeführt werden, um dann wieder exportiert zu werden,
die zeitweilige zollfreie Einfuhr bewilligt werden kann'). Grund
sätzlich ist hier die Identität der ein- und ausgeführten Waren nachzuweisen
(Identitätsnachweis). In gewissen Fällen kann von diesem Nachweis
ausnahmsweise abgesehen werden. Einzelheiten werden im Verordnungs
wege bestimmt. Der umgekehrte Vorgang des Ausführens der österreichischen
Waren ins Ausland zur Veredlung und die zollfreie Einfuhr der veredelten
Waren in die Monarchie wird nur ganz ausnahmsweise im Grenzverkehre
gestattet.
In mehreren Artikeln bestimmt das Zolltarifgesetz die Gegenstände, die
zollfrei eingeführt werden dürfen, wie z. B. Gegenstände, die für den
unmittelbaren Gebrauch des Kaisers oder auswärtiger souveräner Fürsten
während ihres Aufenthaltes in der Monarchie bestimmt sind, Effekten der
Reisenden, Gegenstände der Kunst und Wissenschaft, die für öffentliche
Sammlungen bestimmt sind, zum Kultus für arme Kirchen und Gotteshäuser
bestimmte Gegenstände mit Ausnahme der Orgeln, Almosen, dann zum
Bau und zur Ausrüstung von Schiffen (auch Kriegsschiffen) erforderliche
Gegenstände usw. Unter diese zollfreien Gegenstände fallen auch Waren, die
im Vorm erkver fahren ausgeführt und unverändert wieder zurück
gebracht werden. Es handelt sich hier um Waren, deren Ausfuhr unter der
Kontrolle der Zollbehörde geschieht, welche die Waren vormerkt, so daß sie
in der Lage ist festzust eilen, ob bei der Wiedereinfuhr dieselben Waren vor
gewiesen werden oder nicht.
R o h st o f f e, wie Holz, Kohle, Bernstein, Baumwolle, Flachs, Hanf,
Jute, Schafwolle usw. sind im allgemeinen zollfrei. Eine wichtige Aus
nahme bildet Roheisen, Alteisen und Abfälle von Eisen und Stahl, bei
deren Einfuhr ein Zoll von K 1,90, vertragsmäßig K 1.50 per 100 Kilogramm
entrichtet werden muß.
Der Zoll, einschließlich der Zuschläge und der W a g e g e b ü h r, ist in
Goldmünze zu entrichten. Die hier erwähnte Wagegebühr oder das Waggeld
gehört zu den Nebengebühren, die bei der Verzollung entrichtet werden müssen.
Eine zweite Nebengebühr ist das Lagergeld, das für Waren, die in
amtlichen Niederlagen eingelagert werden, gezahlt werden muß. Drei Tage
der Lagerzeit sind übrigens zollfrei.
Zur Förderung unseres Seehandels genießen bestimmte Waren, die über
die österreichische und ungarische Seegrenze zur Einfuhr gelangen, Z o l l-
begünstigungen, so Kakao, Bohnen eine Begünstigung von 10 Kronen
per 100 Kilogramm, roher Kaffee von 7 Kronen, Tee von 23 Kronen, Pfeffer,
Zimt usw. von 12 Kronen.
Der Zolltarif ist in 61 Tarifklassen eingeteilt. Jede Tarifklasse
umfaßt eine Warengruppe, z. B. Tarifklasse I: Kolonialwaren; II: Gewürze;
') Hieher gehört auch der Mahlverkehr (zollfreie Getreideeinfuhr nach Maßgabe
der Mehlausfuhr), der 1900 wegen arger Mißbräuche eingestellt wurde und in der Form des
Ausfuhrschein Verkehres wieder aufleben soll. Die Bedeutung des Veredlungsverkehres
liegt vor allem in der Schaffung gut lohnender Arbeitsgelegenheiten.