Object: Grundlinien unserer Handelspolitik

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zugeführt werden, um dann wieder exportiert zu werden, 
die zeitweilige zollfreie Einfuhr bewilligt werden kann'). Grund 
sätzlich ist hier die Identität der ein- und ausgeführten Waren nachzuweisen 
(Identitätsnachweis). In gewissen Fällen kann von diesem Nachweis 
ausnahmsweise abgesehen werden. Einzelheiten werden im Verordnungs 
wege bestimmt. Der umgekehrte Vorgang des Ausführens der österreichischen 
Waren ins Ausland zur Veredlung und die zollfreie Einfuhr der veredelten 
Waren in die Monarchie wird nur ganz ausnahmsweise im Grenzverkehre 
gestattet. 
In mehreren Artikeln bestimmt das Zolltarifgesetz die Gegenstände, die 
zollfrei eingeführt werden dürfen, wie z. B. Gegenstände, die für den 
unmittelbaren Gebrauch des Kaisers oder auswärtiger souveräner Fürsten 
während ihres Aufenthaltes in der Monarchie bestimmt sind, Effekten der 
Reisenden, Gegenstände der Kunst und Wissenschaft, die für öffentliche 
Sammlungen bestimmt sind, zum Kultus für arme Kirchen und Gotteshäuser 
bestimmte Gegenstände mit Ausnahme der Orgeln, Almosen, dann zum 
Bau und zur Ausrüstung von Schiffen (auch Kriegsschiffen) erforderliche 
Gegenstände usw. Unter diese zollfreien Gegenstände fallen auch Waren, die 
im Vorm erkver fahren ausgeführt und unverändert wieder zurück 
gebracht werden. Es handelt sich hier um Waren, deren Ausfuhr unter der 
Kontrolle der Zollbehörde geschieht, welche die Waren vormerkt, so daß sie 
in der Lage ist festzust eilen, ob bei der Wiedereinfuhr dieselben Waren vor 
gewiesen werden oder nicht. 
R o h st o f f e, wie Holz, Kohle, Bernstein, Baumwolle, Flachs, Hanf, 
Jute, Schafwolle usw. sind im allgemeinen zollfrei. Eine wichtige Aus 
nahme bildet Roheisen, Alteisen und Abfälle von Eisen und Stahl, bei 
deren Einfuhr ein Zoll von K 1,90, vertragsmäßig K 1.50 per 100 Kilogramm 
entrichtet werden muß. 
Der Zoll, einschließlich der Zuschläge und der W a g e g e b ü h r, ist in 
Goldmünze zu entrichten. Die hier erwähnte Wagegebühr oder das Waggeld 
gehört zu den Nebengebühren, die bei der Verzollung entrichtet werden müssen. 
Eine zweite Nebengebühr ist das Lagergeld, das für Waren, die in 
amtlichen Niederlagen eingelagert werden, gezahlt werden muß. Drei Tage 
der Lagerzeit sind übrigens zollfrei. 
Zur Förderung unseres Seehandels genießen bestimmte Waren, die über 
die österreichische und ungarische Seegrenze zur Einfuhr gelangen, Z o l l- 
begünstigungen, so Kakao, Bohnen eine Begünstigung von 10 Kronen 
per 100 Kilogramm, roher Kaffee von 7 Kronen, Tee von 23 Kronen, Pfeffer, 
Zimt usw. von 12 Kronen. 
Der Zolltarif ist in 61 Tarifklassen eingeteilt. Jede Tarifklasse 
umfaßt eine Warengruppe, z. B. Tarifklasse I: Kolonialwaren; II: Gewürze; 
') Hieher gehört auch der Mahlverkehr (zollfreie Getreideeinfuhr nach Maßgabe 
der Mehlausfuhr), der 1900 wegen arger Mißbräuche eingestellt wurde und in der Form des 
Ausfuhrschein Verkehres wieder aufleben soll. Die Bedeutung des Veredlungsverkehres 
liegt vor allem in der Schaffung gut lohnender Arbeitsgelegenheiten.
	        
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