Full text: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 67 
zugehen. Die Grundherren kamen in besondere Versuchung, 
das Rodungsrecht zu begünstigen, um in den Waldgründen 
möglichst viel Kolonisten anzusetzen. Aber die zu weit gehende 
Rodung beeinträchtigte auch wieder das grundherrliche Interesse 
an der Holznutzung. Aus diesen mannigfaltigen Motiven ver- 
anlaßt, erfolgen in der zweiten Hälfte des Mittelalters Verbote 
des Neubruchs (neuer Rodungen in den Wäldern). Sie richten 
sich gegen Fremde, aber auch gegen Einheimische, gegen Mark- 
genossen, Grundherren, Kötter. 
Sodann wurde die Holznutung in bestimmter Weise ge- 
regelt oder eingeschränkt. Es wurde bestimmt, wie viel Holz der 
einzelne Markgenosse aus dem Wald holen dürfe, wieviel der 
Grundherr, wieviel der Kötter. Man stellte für die Holznutzung 
verschiedene Grundsätze auf. Entweder legte man ein äußeres 
Maß an: jeder Markgenosse sollte ein oder zwei Fuder Holz aus 
dem gemeinen Wald holen dürfen, der Grundherr oder die 
Grundherren, welche vorwaltenden Einfluß in der Markgenossen- 
schaft besaßen, etwa die doppelte Zahl. Oder es wurde der 
Bezug nach dem Bedarf bestimmt: jeder Markgenosse darf nur 
so viel Holz aus dem Wald holen, als er für sein Gehöft nötig 
hat; er darf nicht Holz holen, um es vielleicht zu verkaufen. Dem 
entsprechend begegnet gelegentlich die Bestimmung: für die- 
jenige Hofstatt, welche nicht bezimmert und nicht bewohnt ist, 
darf auch kein Holz aus dem Gemeindewald geholt werden. 
Weiter wurde hinsichtlich der Berechtigung zwischen Bau- und 
Brennholz unterschieden, beim Brennholz größere Nachsicht 
geübt, während man die Nutzung des Holzes, das für Bauten 
oder für Herstellung von Werkzeugen gebraucht wurde, stärkern 
Beschränkungen unterwarf. Gerade in den Bestimmungen über 
die Entnahme von Bau- und Nuzholz aus der Mark begegnet 
häufig der Grundsatz, daß jeder nur so viel Holz nehmen darf, 
' wie er für sein Gehöft nötig hat. Gegenüber der Meinung, daß 
' ' damit doch noch ein zu weiter Spielraum gelassen wurde, indem 
i der Hofbessiter ja seine Baulichkeiten ausnehmend groß aus- 
führen konnte, haben wir einzuwenden, daß die Gehöfte der 
Bauern nun einmal regelmäßig gleich waren, vermöge der 
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