II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 65
hundert eine so große Rolle gespielt haben. Man hat sie früher
auf Einrichtungen zurückgeführt, die von den Gemeinden für
Wemeindezwecke getroffen worden waren und deren sich später
die Grundherren bemächtigt haben. Indessen es läßt sich ein
Eigentum der Gemeinde an Mühlen, Backöfen, Keltern, Brauhäusern
in älterer Zeit nicht nachweisen. Und wenn (wie nachweislich
seit dem 10. Jahrhundert) Grundherren die Jnsassen
einer Gemeinde oder eines sonstigen Bezirks zwingen, eine
herrschaftliche Einrichtung solcher Art gegen Entgelt zu benutzen,
so liegt in der Grundherrschaft nichts, woraus dies Zwangsrecht
erklärt zu werden vermöchte. Es kann nur als ein Ausfluß
des öffentlichen Rechts, der Gerichtsherrschaft gedeutet
werden.!)
Die Ortsgemeinde hat regelmäßig eine eigene Allmende,
die oft nur aus dem Dorfanger und der Dorfstraße besteht, oft
jedoch auch noch ein Stück Wald und Weide umfaßt. Besitzt
sie einen eigenen Wald, so bestellt sie für ihn auch Waldhüter.
Die Regel ist aber, wie wir wissen, daß der Wald- und Weidebesit,
vor allem der größere, mehreren Ortsgemeinden gemeinsam
ist. Kann jede Ortsgemeinde als eine kleine Markgenosssenschaft
für sich betrachtet werden, so stellen die eigentlichen, die
mit diesem Namen bezeichneten Markgenossenschaften eine Vereinigung
mehrerer, oft zahlreicher Ortsgemeinden dar; Ortsgemeinde
und Markgenossenschaft fallen nicht zusammen. Demgemäß
hat die Markgenossenschaft ihre eigenen Organe. An
der Spitze steht der Obermärker oder Holzgraf; Holzgraf heißt er,
weil der Wald der am meisten geschätte Bestandteil der gemeinen
Mark ist. Dem Vorsteher sind Förster oder Waldhüter
unterstellt. Die Hirten dagegen sind Beamte der einzelnen Orts-1)
Vgl. G. v. Below, Der Ursprung der deutschen Stadtverfassung
S. 42; Gött. Gel. Anz. 1895, S. 221. Köhne, Das Recht der Mühlen
bis zum Ende der Karolingerzeit (1904); Studien über die Entstehung
der Zwangs- und Bannrechte, Zeitschr. der Savigny-Stiftung,
Germ. Abt. Bd.25, S.172 ff; V.j.schr. f. Soz.-u. W.G. 1915, S. 180 ff.
Ausführliche Schilderung bei Stieda, Zwangs- und Bannrechte, Handwörterbuch
der Staatswissenschaften. Über einen parallelen Einfluß
der Gerichtsherrschaft vgl. V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 15, S. 164 u. 168.
v. Below , Wirischastsgeschichte 2. Auft