Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

564 IV. ffentliches Recht. 
in der Ausübung der ihm übertragenen „Schutzgewalt“ unbeschränkt. Und diese Gewalt 
selbst ist auch in sich rechtlich schrankenlos. Sieist nichts anderes als die Reichsgewalt, 
bezogen auf die Schutzgebiete, souverän, wie stets und überall, ferner aber, in besonderer 
Gestaltung (wie sonst nur noch in Elsaß-Lothringen), konsolidiert zur vollen, lückenlosen 
Staasgewalt des Einheitsstaates. Die Schutzgewalt ist, wie bereits hervorgehoben, nicht 
bloße Oberhoheit, sondern Hoheit; sie umfaht nicht nur einzelne Staatshoheitsrechte, 
sondern alle. — 
An der Spitze der Verwaltung der Schutzgebiete steht der Reichskanzler, unter 
dessen verantwortlicher Oberleitung diese Verwaltungsangelegenheiten bezüglich Kiautschous 
im Reichsmarineami, bezüglich aller anderen Schutzgebiete im Auswärtigen Amt bearbeitet 
werden. Die hierfür zuständige Koloniglabreilung des Auswärtigen Amts ist 
jedoch dem Chef dieses Amts, dem Staatssektetär des Auswärtigen, nur insoweit unter— 
geordnet, als die Beziehungen zu auswärtigen Staaten und die allgemeine Politik in 
Frage kommen; im übrigen steht sie unmittelbar unter dem Reichskanzler. Als sach— 
verständiger Beirat für die Verwaltung der Schutzgebiete ist der Kolonialrat durch 
——— 179) errichtet worden. Als 
oberste Regierungsorgane in den einzelnen Schutzgebieten sind kaiserliche Beamte eingesetzt, 
die in der Regel den Titel Gouverneur“ fuühren. 
Zweiter Abschnitt: Krone und Vollsvertretung in den deutschen 
Einzelstaaten (Kandesherr und Landtag). 
J. Die Rrone. 
x 25. Die rechtliche Stellung des Monarchen im Staat!. 
Mit dem Worte Krone bezeichnen wir den Inbegriff der monarchischen Institutionen 
eines Staatswesens; hier also des deutschen Staates als Einzelstaat, als „Land“. Es 
ist bekannt, wie weit man fehlgehen würde, wollte man in der pben 87 geschilderten — 
konstitutionellen Bewegung und ihrem Erzeugnis, den Verfassungsurkunden des 19. Jahr— 
junderts, Ursprung und Grundlage der deutschen Krone erbuüden. Nicht damals erst 
sind diese Kronen geschaffen worden. Sie sind aͤlter als der konstitutionelle, älter auch als 
der ihm voraufgehende absolute Staat, älter als jeder Staatsbegriff der letzten Jahrhunderte. 
In das Mittelalter reicht die Entwicklung hinauf, welche in gewaltigen Wandlungen den 
Landesherrn, den dominus terrae von damals zu dem absoluten Herrscher des 18. Jahr⸗ 
hunderts gemacht und aus diesem weiter das konstitutionelle Staatsoberhaupt von heuͤte 
hervorgerufen hat. Auf die frühesten Stufen dieser Entwicklung ist hier nicht einzugehen; 
. hierüber die Darstellung Brunners in dem rechtsgeschichtlichen Teile dieses Werkes, 
oben Bd. J S. 228 ff. Die geschichtlichen Wurzeln sind in der späteren Stauferzeit zu 
fuchen, als es den deutschen Fürsten gelang, die ihnen durch Belehnung erblich über— 
tragenen Amtsgewalten und die Amtsbezirke in ihren Eigenbesitz zu bringen und hieraus, 
unter Hinzunahme allodialer Güter und Rechte, territocale Besitzeinheiten, Länder zu 
bilden, in denen ihnen und ihren Familien nun die Landeshoheit zustand. Diese 
Landeshoheit, aus welcher die deutsche Einzelstaatsgewalt der neueren und heutigen Zeit 
jervorgehen sollte, zeigt, vom Standpunkt des modernen Staatsgedankens betrachtet, zu— 
nächst noch ein lückenhaftes und unzulängliches Bild. Lückenhaft, — die Landeshoheit 
ist keine einheitliche, allseitige, geschweige denn souveräne Gewalt, sondern ein Konglomerat, 
zusammengestückt aus vielerlei einzelnen Hoheiten und Rechten: gerichtsherrliche, lehns— 
herrliche, schutzherrliche, grundherrliche, Regalrechte, alle unvermittelt nebeneinander stehend, 
auf verschiedenartige Erwerbstitel sich grundend, eine Vielheit, welche allein deshalb als 
Aus der reichhaltigen Literatur seien herausgegriffen: G. Meyer —— 
Srundzüge g8 25ff. Schul ze, Deutsch. Staatsr. J 183 s ———— 140 ff. und Staats⸗ 
lehre 8340 ff. 612 frw Tredtichte, Polint il ss 1316.
	        
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