Object : Grundteilungsgesetz

Haus der Abgeordneten
22. Legislaturperiode, II. Session
. 1914/15
Grundteilungsgesetz
In der Kommission
gestellte Anträge
Anträge 1 bis 9 siehe Drucksache Nr 035A Seite 3flg.
Antrag 10 [ersett durch Antr. 20]:
1. im § 1 Abs. 1 die Worte „des Regierungspräsidenten“
zu streichen
2. als § la einzuschalten:
(1) Über die Genehmigung beschließt der Kreisausschuß,
 in kreisfreien Städten der Gemeindevorstand,
 in der Provinz Polen die Ansiedlungskommission.

(2) Der Beschluß der Ansiedlungskommission ist
thus tr.. ist gegen die Versagung der
Genehmigung innerhalb zweier Wochen die Beschwerde
 an den Land es k ulturrat gegeben.
Der Landeskulturrat besteht für jede Provinz
aus dem Präsidenten des Landeskulturamts oder
seinem Stellvertreter und vier von der Landwirtschaftskammer
 der Provinz auf sechs Jahre
gewählten Mitgliedern. Von diesen muß eines
ein Großgrundbesitzer, eines ein Bauerngutsbesitzer
 sein. Als Großgrundbesitz gilt vorbehaltlich
 anderer Regelung durch die Landwirtschaftsloutter
 ein Grundbesis vom mindestens 100 ha
(4) In Westpreußen tritt an Stelle des Präsidenten
 des Landeskulturamts der Präsident der
Ansiedlungskommisssion, in den anderen Provinzen,
in denen Landeskulturämter noch nicht bestehen,
der Präsident der Generalkommission, sofern
diese ihren Sitz in der Provinz hat, sonst der
Oberpräsident.
Der Beschluß des Landeskulturrats ist end-
            
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