Full text: Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

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Erwin Respondek, 
Nachdem aber ruhige Überlegung Platz gegriffen hatte, die ängstliche 
Geschäftswelt, durch das Moratorium von ihren Zahlungssorgen ent 
hoben, mit ihren Geldforderungen an die Notenbank verwiesen wurde, 
konnte die Zentralbank unter dem Schutze dieses Moratoriums ihre 
offizielle Bankrate am 20. August 1914 auf 5 % ermäßigen. 
Ein Diskontsatz von 5 % war für den öffentlichen Verkehr in der 
ersten Zeit vollkommener Kreditstockung und später erschwerter Kredit 
beschaffung eine höchst willkommene Hilfe. Aber die Notenbank ging 
jetzt noch weiter und schuf zunächst der Handelswelt Erleichterungen 
für Geschäfte, die nach dem 4. August eingegangen wurden, indem sie 
zu ihrem Satze Wechsel, die während des Krieges aus geschäftlichen 
Transaktionen entstanden, auch ohne Akzept diskontierte. Erteilte 
Vorschüsse auf Wertpapiere an Industrielle, Kaufleute und Gewerbe 
treibende, wurden von ihrer Seite nicht gekündigt. Sie forderte jedoch 
auf die außenstehenden Lombarddarlehen verstärkte Einschüsse durch 
lombardfähige französische Wertpapiere. Zu diesen zählen: französische 
Staats- und vom Staate garantierte Werte, französische Kommunal- 
und Credit-Foncier-Obligationen. Diese letzte Maßnahme wurde der 
Bank als eine unnütze Härte gegen ihren alten Kundenkreis ausgelegt. 
Die Vorwürfe einiger anscheinend unzufriedener Industrieller verstiegen 
sich sogar zu dem Urteile, daß das Verhalten der Notenbank in einer 
Zeit, wo auf ihren Kredit Handel und Verkehr erst recht bauen müßten, 
rigoros sei 1 ). Aber vollkommen zu Unrecht! Die Bank von Frankreich 
verfolgte zweifellos mit dieser Verfügung keineswegs das Ziel, ihre Kunden 
in Bedrängnis zu bringen, die beiden Parteien nur Schaden bringen 
könnte. Vielmehr ist die Sicherung und Rückdeckung der Notenbank 
nur als eine Vorsichtsmaßregel anzusehen gegen etwaige Ausfälle, die 
infolge zu starker Entwertung der als Lombardpfänder dienenden Effekten 
jederzeit leicht eintreten könnten. Sie ist als solche durchaus zu billigen. 
Der Privatmann — alte und auch neue Kunden — kann die Noten 
bank bis zu 5000,00 Frcs., nach einer ergänzenden Bestimmung vom 
24. November 1914 bis zu 10 000,00 Frcs., gegen Hinterlegung erst 
klassiger französischer Werte in Anspruch nehmen. 
Die Börsenspekulation erhielt Vorschüsse auf ihre Reportengage 
ments auf Grund eines besonderen Abkommens von Notenbank und 
Syndikat der offiziellen Wechselmakler. Die Bank diskontiert dem 
Syndikat Wechsel bis zu einer Maximalgrenze von 200,00 Mill. Frcs. 
Die Wechsel — es sind Solawechsel — dürfen eine höchstens dreimonat 
liche Laufzeit haben, und die Wechselsumme darf 200 000,00 Frcs. 
nicht übersteigen. Zwei Wechselmakler haften mit ihrer Unterschrift. 
Gleichzeitig müssen aber als weitere Sicherheit für jeden Wechsel in Höhe 
der Wechselsumme Effekten hinterlegt werden. Die Beleihungsgrenzen 
der einzelnen Wertpapiergruppen sind nach ihrer Qualität festgesetzt 
und auf die Kursnotierungen der Pariser Börse vom 30. Juni bzw. 15. Juli 
9 L’Economiste Frai^ais: Zuschriften 1914/15.
	        
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