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Erwin Respondek,
Nachdem aber ruhige Überlegung Platz gegriffen hatte, die ängstliche
Geschäftswelt, durch das Moratorium von ihren Zahlungssorgen ent
hoben, mit ihren Geldforderungen an die Notenbank verwiesen wurde,
konnte die Zentralbank unter dem Schutze dieses Moratoriums ihre
offizielle Bankrate am 20. August 1914 auf 5 % ermäßigen.
Ein Diskontsatz von 5 % war für den öffentlichen Verkehr in der
ersten Zeit vollkommener Kreditstockung und später erschwerter Kredit
beschaffung eine höchst willkommene Hilfe. Aber die Notenbank ging
jetzt noch weiter und schuf zunächst der Handelswelt Erleichterungen
für Geschäfte, die nach dem 4. August eingegangen wurden, indem sie
zu ihrem Satze Wechsel, die während des Krieges aus geschäftlichen
Transaktionen entstanden, auch ohne Akzept diskontierte. Erteilte
Vorschüsse auf Wertpapiere an Industrielle, Kaufleute und Gewerbe
treibende, wurden von ihrer Seite nicht gekündigt. Sie forderte jedoch
auf die außenstehenden Lombarddarlehen verstärkte Einschüsse durch
lombardfähige französische Wertpapiere. Zu diesen zählen: französische
Staats- und vom Staate garantierte Werte, französische Kommunal-
und Credit-Foncier-Obligationen. Diese letzte Maßnahme wurde der
Bank als eine unnütze Härte gegen ihren alten Kundenkreis ausgelegt.
Die Vorwürfe einiger anscheinend unzufriedener Industrieller verstiegen
sich sogar zu dem Urteile, daß das Verhalten der Notenbank in einer
Zeit, wo auf ihren Kredit Handel und Verkehr erst recht bauen müßten,
rigoros sei 1 ). Aber vollkommen zu Unrecht! Die Bank von Frankreich
verfolgte zweifellos mit dieser Verfügung keineswegs das Ziel, ihre Kunden
in Bedrängnis zu bringen, die beiden Parteien nur Schaden bringen
könnte. Vielmehr ist die Sicherung und Rückdeckung der Notenbank
nur als eine Vorsichtsmaßregel anzusehen gegen etwaige Ausfälle, die
infolge zu starker Entwertung der als Lombardpfänder dienenden Effekten
jederzeit leicht eintreten könnten. Sie ist als solche durchaus zu billigen.
Der Privatmann — alte und auch neue Kunden — kann die Noten
bank bis zu 5000,00 Frcs., nach einer ergänzenden Bestimmung vom
24. November 1914 bis zu 10 000,00 Frcs., gegen Hinterlegung erst
klassiger französischer Werte in Anspruch nehmen.
Die Börsenspekulation erhielt Vorschüsse auf ihre Reportengage
ments auf Grund eines besonderen Abkommens von Notenbank und
Syndikat der offiziellen Wechselmakler. Die Bank diskontiert dem
Syndikat Wechsel bis zu einer Maximalgrenze von 200,00 Mill. Frcs.
Die Wechsel — es sind Solawechsel — dürfen eine höchstens dreimonat
liche Laufzeit haben, und die Wechselsumme darf 200 000,00 Frcs.
nicht übersteigen. Zwei Wechselmakler haften mit ihrer Unterschrift.
Gleichzeitig müssen aber als weitere Sicherheit für jeden Wechsel in Höhe
der Wechselsumme Effekten hinterlegt werden. Die Beleihungsgrenzen
der einzelnen Wertpapiergruppen sind nach ihrer Qualität festgesetzt
und auf die Kursnotierungen der Pariser Börse vom 30. Juni bzw. 15. Juli
9 L’Economiste Frai^ais: Zuschriften 1914/15.