Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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sich auch in Zeiten besonderer Arbeitslosigkeit die Einstellung von 
Nichtheimarbeiterinnen nicht völlig vermeiden lassen wird, so sollte 
ihnen doch stets mit allem Nachdruck klar gemacht werden, daß sie die 
Heimarbeit nur als Notbehelf ansehen müßten und verpflichtet sind, 
sich stets nach anderweitiger Arbeit umzusehen. Indem man in 
gleicher Weise die vollerwerbsfähigen Personen behandelt omö nach 
Möglichkeit diejenigen ausscheidet, die nicht durch persönliche und 
häusliche Verhältnisse an das Haus gefesselt sind, wird vermieden, 
angewiesen sind. In Frage kommen in erster Linie solche weiblichen 
Personen, welche nicht auf Grund des Reichsgesetzes betr. die Unter- 
stützung von Familien in den Dienst getretener Mannschaften und der 
in Ergänzung zu diesem von den Gemeinden getroffenen Maßnahmen 
Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten. — Familientöchter, Ehe 
frauen von Angestellten mit festem Gehalt und ähnliche Personen, welche 
die Arbeit nur als Nebenverdienst ausgeübt haben, können bei der großen 
Zahl der mit Arbeit zu versorgenden Arbeiterinnen nicht berücksichtigt 
werden. 
2. Damit die dem Ausschuß überwiesenen Aufträge ordnungsgemäß 
ausgeführt werden, können nur solche Arbeiterinnen beschäftigt werden, 
welche nach ihrer beruflichen Ausbildung zur Herstellung der Arbeiten 
geeignet sind oder dafür durch kurze Unterweisungen geeignet gemacht 
werden können. 
3. Als Anhalt für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen unter 
1—2 vorliegen, dient das für das Konfektionsgewerbe vorgeschriebene 
Lohnbuch, das jeder Arbeiterin zurückzugeben ist. 
4. Durch die Beschäftigung soll den bestehenden Betrieben Arbeit, 
die ihnen sonst überwissen worden wäre, nicht entzogen, auch soll ihnen 
sonst in keiner Weise ein Wettbewerb bereitet werden. Nur solche Ar 
beiten werden ausgeführt, die erst im Hinblick auf die Not der Konfek 
tionsarbeiterinnen und mit Rücksicht auf die für die Ausführung maß 
gebenden Grundsätze bereitgestellt worden sind. 
5. Um einem möglichst großen Teile der arbeitslosen Konfektions- 
arbeiterinncn Arbeit gewähren zu können, ist jede Beschäftigung in 
Ueberarbeit ausgeschlossen. Aus dem gleichen Gesichtspunkte wird auch 
der zu zahlende Lohnsatz festgesetzt. 
6. Jede Gewinnerzielung ist ausgeschlossen. Soweit über die un 
entgeltlich zur Verfügung gestellten Räunilichkeiten und die ehrenamt 
liche Mitarbeit werktätiger Helfer und Helferinnen hinaus Betriebskosten 
entstehen, werden sie in erster Linie aus bereitgestellten öffentlichen Mit 
teln und aus freiwilligen Beiträgen gedeckt.
	        
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