Contents: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

2, 
die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauf- 
tragten Stellen für zuständig erklärt werden, 
Versicherungen an Eides Statt entgegenzuneh- 
men und die Amtsgerichte um eidliche Vernek- 
mungen zu ersuchen; 
die mit der Durchführung dieses Gesetzes beau!f- 
tragten Stellen zur Einsichtnahme in die Ge- 
schäftsbücher und Geschäftspapiere von Personen, 
die die Aufbewahrung von Wertpapieren oder 
ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechrung 
gewerbsmäßig betreiben, ermächtigt werden; 
den in Ziffer 3 bezeichneten Personen Verpflich- 
tungen auferlegt werden, Behörden und Privat- 
personen Auskünfte und Bescheinigungen zu er- 
teilen, die für die Durchführung dieses Gesetzes, 
insbesondere für die Geltendmachung oder 
Prüfung von Ansprüchen, die auf Grund der 
Vorschriften dieses Gesetzes erhoben werden, er- 
heblich sind; 
Vorschriften über die Geltendmachung der durch 
dieses Gesetz begründeten Ansprüche getroffen 
werden; 
Verstöße gegen die Durchführungsvorschriften 
mit Geldstrafe bis zu 10000 Reichsmark und mit 
Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit einer 
dieser Strafen bedroht werden. 
8 49. 
Ausführungsverordnungen des Reichsfinanzministers: 
Ermächtigung der Reichsschuldenverwaltung. 
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt. 
L. in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit 
auch dann den Umtausch von Markanleihen des 
Reichs vorzunehmen oder Auslosungsrechte zu 
gewähren, wenn die in den $8 6 und 12 vorgesehe- 
nen Fristen nicht eingehalten werden; 
zu bestimmen, daß die Schuldbuchforderungen 
von Markanleihen des Reichs von Amts wegen 
in Sehuldbuchforderungen der Anleiheablösungs- 
schuld umgetauscht werden; wird dieses be- 
stimmt, so gilt der erste Tag der im S 6 be-
	        
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