178
die Rechtsverbindlichkeit ^der Lohne im Zusammenhange mit einer
einfachen, zweckmäßig ausgestatteten Rechtsprechung ein anstän
diges Auskommen gesichert.
Wie sehr die Praxis über allerhand Schwierigkeiten hintveg-
steigt, und zwar Schwierigkeiten, die auch den Freunden der Lohn
ämtersache ernst genug erscheinen mochten, zeigt der Umstand, mit
wie großer Leichtigkeit sich die bezirksweise natürlich verschiedene
Festsetzung der Lohnhöhe vollzog. In den Vorverhandlungen
über die englischen und australischen Lohnämter spielte diese Frage
eine große Rolle; in England umging man sie dadurch, daß man
einheitliche Löhne für das ganze Königreich festsetzte. War aber
eine solche Lösung in dem so viel größeren Deutschland mit seinen
unendlich mannigfaltigeren Verhältnissen, dem Nebeneinander städ
tischer und ländlicher Heimarbeit, den Verschiedenheiten der Löhne
und Lebensführung in Ost und West möglich? Daß die von
grauer Theorie nicht angekränkelten Heeresbehörden und Berufs-
Verbände diese Frage überhaupt kaum als Problem empfanden,
zeigt, tvie viel Bedenklichkeiten sich bei unbefangenein Eintreten
in die Sache als nichtige Scheingründe erweisen.
Der grundsätzliche Widerstand gegen die staatliche Lohnregelung
als einen „ersten Schritt in den sozialistischen Zukunftsstaat" hat
in einer Zeit, wo sich der Sozialismus auf weiten Gebieten als
Lebensprinzip erweist, wenig innere Kraft mehr — von dieser
Seite aus wird man der Forderung der staatlichen Lohnrcgelung
nicht mehr beikommen können. Das Leben ist über abstrakte Lehr
sätze hinweggegangen. Es ist dem Heimarbeitsproblem sehr gut
bekommen, daß neue, unvoreingenommene Behörden und Persön
lichkeiten sich mit ihm befaßt haben, die ohne Ballast von
Traditionen und Bedenklichkeiten, aber mit klarem gesundem Men
schenverstand und — warmem Herzen die Sache anpackten.
Da es sich bei den Heeresaufträgen um Arbeiten handelt, die
an einen festen Abnehmer zu festen Preisen geliefert werden, sind
die hier gegebenen Bedingungen nicht ohne weiteres auf die fiir bert
freien Markt arbeitenden Hausindustrien zu übertragen. Die
volkswirtschaftliche Möglichkeit einer Lohnregelung auf
diesem Gebiet kann man deshalb nicht aus den hier gemachten