Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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regelmäßig keine Wahl hat, ob er sich den Bedingungen des Unter 
nehmers unterwerfen will oder nicht, daß ihm also beinl Vertrags- 
schlusfe jede Einwirkung auf die einzelnen Bedingungen des Arbeits 
vertrages entzogen ist. Mit andern Worten, dem .Heimarbeiter 
ist die „Freiheit" des Arbeitsvevtrages nur Schall und Rauch. Ei 
nigen Unzulänglichkeiten der „Vertragsfreiheit" ist — abgesehen 
von den Tarifverträgen — bereits durch die eintretende Arbeiter- 
schrrtzgesetzgebung gesteigert worden. Es sei au das Kinderschutzgesetz 
erinnert. Auch das Hausarbeitsgesetz ist eine solche Maßregel gegen 
die „Freiheit" des Arbeitsvertrags — nur daß die Wirkungen dieses 
Gesetzes als durchgreifend nicht erachtet iverden können. 
Wesentliche Bestandteile des Arbeitsvertrages ivie z. B. die 
Lohnzahlung unterliegen noch heute grundsätzlich der freien 
Uebereinkunft der Parteien. Der Gesetzgeber lehnte es bisher ab, 
sich einzumischen und Zwangsvorschriftrill) zu erlassen, so daß die 
Arbeiter durch die Ausübung des Koalitionsrechtes sich so gut cs 
eben geht selbst helfen müssen. Ergebnisse finden tvir in einzelnen 
Tarifverträgen niedergelegt: 
Der Gewerkverein der Heimarbeiterinnen 
hat augenblicklich 17 Verträge mit 168 Betrieben. Vom Ver 
band der Schneider und Wäschearbeiter sind in 
Berlin allein 10 Tarifverträge mit Arbeitgeberverbänden abge 
schlossen. Es handelt sich uni die Herrenmaßbranche, Kostüm- 
branche, Uniformschrieiderei, Herrenkonfektion, Stapelherrenkon 
sektion, Zuschneideherrenkonfektion, Phantasietvestenbranche, Mu 
sterkonsektion, um die Wäschebranche lind um die .Herrenstapelkon 
fektion — Zwischenmeister.') 
*) Siehe v. Schulz und Maguhn S. 61 ff. über Lohn- 
ä ni t e r, welche Mindestlöhne mit rechtsverbindlicher Kraft festsetzen 
sollten, aber seitens der Regierung in das Hausarbeitsgesetz nicht hinein 
gelassen wurden. 
2 ) Berat. Gewerbe- und Kansmannsgericht vom 1. Oktober 1916 
den Artikel „Im Zeichen des Burgfriedens"; auch wogen der Leder 
branche. Der Schnciderverband kündigte zum 1. Dezember 1916 sämtliche 
Tarife. S. dazu Gewerbe- u. Kaufmannsgericht v. 1. April 1917, Sp. 215 ff. 
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