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regelmäßig keine Wahl hat, ob er sich den Bedingungen des Unter
nehmers unterwerfen will oder nicht, daß ihm also beinl Vertrags-
schlusfe jede Einwirkung auf die einzelnen Bedingungen des Arbeits
vertrages entzogen ist. Mit andern Worten, dem .Heimarbeiter
ist die „Freiheit" des Arbeitsvevtrages nur Schall und Rauch. Ei
nigen Unzulänglichkeiten der „Vertragsfreiheit" ist — abgesehen
von den Tarifverträgen — bereits durch die eintretende Arbeiter-
schrrtzgesetzgebung gesteigert worden. Es sei au das Kinderschutzgesetz
erinnert. Auch das Hausarbeitsgesetz ist eine solche Maßregel gegen
die „Freiheit" des Arbeitsvertrags — nur daß die Wirkungen dieses
Gesetzes als durchgreifend nicht erachtet iverden können.
Wesentliche Bestandteile des Arbeitsvertrages ivie z. B. die
Lohnzahlung unterliegen noch heute grundsätzlich der freien
Uebereinkunft der Parteien. Der Gesetzgeber lehnte es bisher ab,
sich einzumischen und Zwangsvorschriftrill) zu erlassen, so daß die
Arbeiter durch die Ausübung des Koalitionsrechtes sich so gut cs
eben geht selbst helfen müssen. Ergebnisse finden tvir in einzelnen
Tarifverträgen niedergelegt:
Der Gewerkverein der Heimarbeiterinnen
hat augenblicklich 17 Verträge mit 168 Betrieben. Vom Ver
band der Schneider und Wäschearbeiter sind in
Berlin allein 10 Tarifverträge mit Arbeitgeberverbänden abge
schlossen. Es handelt sich uni die Herrenmaßbranche, Kostüm-
branche, Uniformschrieiderei, Herrenkonfektion, Stapelherrenkon
sektion, Zuschneideherrenkonfektion, Phantasietvestenbranche, Mu
sterkonsektion, um die Wäschebranche lind um die .Herrenstapelkon
fektion — Zwischenmeister.')
*) Siehe v. Schulz und Maguhn S. 61 ff. über Lohn-
ä ni t e r, welche Mindestlöhne mit rechtsverbindlicher Kraft festsetzen
sollten, aber seitens der Regierung in das Hausarbeitsgesetz nicht hinein
gelassen wurden.
2 ) Berat. Gewerbe- und Kansmannsgericht vom 1. Oktober 1916
den Artikel „Im Zeichen des Burgfriedens"; auch wogen der Leder
branche. Der Schnciderverband kündigte zum 1. Dezember 1916 sämtliche
Tarife. S. dazu Gewerbe- u. Kaufmannsgericht v. 1. April 1917, Sp. 215 ff.
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