Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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los, und vermehrte die Verwaltungskosten der Kassen erheblich; auch 
ergaben sich beträchtliche Ausfälle. Andererseits bedeutete es für 
die Hausgewerbtreibenden einen recht großen Zeitverlust; auch 
empfanden sie die Beitragszahlung viel mehr als Belastung, als 
tvenn ihnen die kleinen Beträge bei den Lohnzahlungen abgezogen 
wären. Liesen die Arbeitgeberbeiträge bei minderarbeitsfähigen 
Leuten spärlich ein und war zudem kein Beitrag beizutveiben, so er 
hielt die Kasse nur sehr geringe Suinmen, war aber trotzdem ver 
pflichtet, zum mindesten die Krankenhilfe und Sterbgegeld zu leisten,, 
sofern sie nicht überhaupt die gesamten Leistungen zu gewähren hatte. 
Da die .Hausgewerbtreibenden und ihre Auftraggeber grundsätzlich 
selbst die ganzen Lasten ihrer Versicherung aufbringen sollten, 
konnte dadurch die Kasse genötigt werden, die Beiträge fiir die Haus 
gewerbtreibenden sehr stark zu erhöhen?) 
5. Me hausgewerblich Versicherungspflichtigen wurden den 
Landkrankenkassen und nur subsidiär den Orts 
krankenkassen eingereiht, was für die Werkstattarbeiter 
von Hausgewerbtreibenden und die schon früher durch 
Ortssatzung versicherten Hausgelverbtreibenden eine Ver 
schlechterung bedeutete, zumal die Zusammenfassung der wenig 
wDerstandsfähigen, schlecht organisierten und deshalb zur Mitwir 
kung an der Verwaltung ungeschulten Gruppen der Hausgewerb 
treibenden, der Dienstboten und landwirtschaftlichen Arbeiter ge 
ringe Aussichten aus eine gedeihliche Entwicklung der Landkran 
kenkassen bietet. 
6. Ein Rattenschwanz von Streitigkeiten entwickelte sich aus der 
unklaren und verwickelten Fassung der Bestimmung über die 
Zahlung der „Beiträge und Zuschüsse". Die 
Mittel für die Krankenversicherung Idstr Hausgewerbtreiberwen 
sollten in ihrer Gesamtsumme zur Hälfte durch die „Zuschüsse" der 
Auftraggeber, zur Hälfte durch die „Beiträge" der Hausgewerbtrei 
benden aufgebracht werden. Der Auftraggeber hatte an die Kasse 
seines Betriebssitzes 2v. H. des dem Hausgewerbtreibenden gezahlten 
i) siehe „Soziale Praxis", 23. Jahrgang, Sp. 776.
	        
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