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los, und vermehrte die Verwaltungskosten der Kassen erheblich; auch
ergaben sich beträchtliche Ausfälle. Andererseits bedeutete es für
die Hausgewerbtreibenden einen recht großen Zeitverlust; auch
empfanden sie die Beitragszahlung viel mehr als Belastung, als
tvenn ihnen die kleinen Beträge bei den Lohnzahlungen abgezogen
wären. Liesen die Arbeitgeberbeiträge bei minderarbeitsfähigen
Leuten spärlich ein und war zudem kein Beitrag beizutveiben, so er
hielt die Kasse nur sehr geringe Suinmen, war aber trotzdem ver
pflichtet, zum mindesten die Krankenhilfe und Sterbgegeld zu leisten,,
sofern sie nicht überhaupt die gesamten Leistungen zu gewähren hatte.
Da die .Hausgewerbtreibenden und ihre Auftraggeber grundsätzlich
selbst die ganzen Lasten ihrer Versicherung aufbringen sollten,
konnte dadurch die Kasse genötigt werden, die Beiträge fiir die Haus
gewerbtreibenden sehr stark zu erhöhen?)
5. Me hausgewerblich Versicherungspflichtigen wurden den
Landkrankenkassen und nur subsidiär den Orts
krankenkassen eingereiht, was für die Werkstattarbeiter
von Hausgewerbtreibenden und die schon früher durch
Ortssatzung versicherten Hausgelverbtreibenden eine Ver
schlechterung bedeutete, zumal die Zusammenfassung der wenig
wDerstandsfähigen, schlecht organisierten und deshalb zur Mitwir
kung an der Verwaltung ungeschulten Gruppen der Hausgewerb
treibenden, der Dienstboten und landwirtschaftlichen Arbeiter ge
ringe Aussichten aus eine gedeihliche Entwicklung der Landkran
kenkassen bietet.
6. Ein Rattenschwanz von Streitigkeiten entwickelte sich aus der
unklaren und verwickelten Fassung der Bestimmung über die
Zahlung der „Beiträge und Zuschüsse". Die
Mittel für die Krankenversicherung Idstr Hausgewerbtreiberwen
sollten in ihrer Gesamtsumme zur Hälfte durch die „Zuschüsse" der
Auftraggeber, zur Hälfte durch die „Beiträge" der Hausgewerbtrei
benden aufgebracht werden. Der Auftraggeber hatte an die Kasse
seines Betriebssitzes 2v. H. des dem Hausgewerbtreibenden gezahlten
i) siehe „Soziale Praxis", 23. Jahrgang, Sp. 776.