Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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derter Führung der Register der Harrsgewerbtreibenden absehen 
(Frankfurt). So sind in Uebereinstimmung mit den sonst gültigen 
Bestimmungen die Meldepflicht des Arbeitgebers, der Beginn der 
Mitgliedschaft mit Eintritt in die Versicherungspflichtige Beschäfti 
gung, die Einzahlung, Höhe und Verteilung der Beiträge, die Lei 
stungen der Kassen geregelt. Ms Arbeitgeber gilt überall derjenige, 
der die Arbeit unmittelbar dem Hausgewerbtreibenden über 
gibt, also der Zwischenmeister und iricht der Oberauftraggeber. 
Ihm liegt die Meldepflicht und die Pflicht zur Einzahlung der 
Beiträge ob, doch ist in vielen Kassen (Berlin) eine Haftung des 
Oberauftraggebers vorgesehen, falls der Zwifchenmeister mit seinen 
Beiträgen im Rückstände bleibt. Das Verhalten bei Beschäftigung 
durch mehrere Arbeitgeber wird in Anlehnung an § 396 RVO. so 
geregelt, daß alle Arbeitgeber die Meldepflicht haben und als Ge 
samtschuldner für die Beiträge haften. „Zuschüsse", die in Hundert 
sätzen des gesamten Entgelts vom Oberauftraggeber zu entrichten 
sind, finden sich nur als finanzielle Ergänzung der Beiträge in 
den Groß-Berlin nachgebildeten Satzungen (Erfurt, Spandau 
n. a. m.). Die Höhe des Grundlohns wird aus dem Jahresein 
kommen errechnet, wo sich dies nicht ftststellen läßt, auch aus dem 
Verdienst kürzerer Zeiträume; ist auch dieser nicht p ermitteln, 
wird der Durchschnittsverdienst gleichwertiger Arbeiter herange 
zogn; mitunter (Berlin, Spandau) ist der Durchschnittsverdienst 
auch statutarisch schon festgelegt. Manchmal tverden nur die Regel 
leistungen gewährt, Mehrleistungen nur, soweit sie satzungsmäßig 
auch auf die Hansgewerbtreibenden ausgedehnt werden; einige 
.Kassen sehen eine Wartezeit vor. 
Ueberall hat sich das Bestreben geltend gemacht, größere ein- 
heitliche Wirtschaftsgebiete mit starken Wechselbeziehungen einheitlich 
p regeln, um unerwünschte Verschiebungen der Arbeit aus ge 
regelten in ungeregelte Kassenbezirke p vermeiden, die Verwaltung 
übersichtlicher zu gestalten, Reibungen und Rechtsunsicherheiten zu 
tierhüten. So hat Groß-Berlin (mit Ausnahme des Kreises Nie- 
derbarniru, für den z. Zt. Verhandlungen schweben) eine gemein 
same Regelung erzielt, die auch weiter liegende Orte, wie Spandau,
	        
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