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derter Führung der Register der Harrsgewerbtreibenden absehen
(Frankfurt). So sind in Uebereinstimmung mit den sonst gültigen
Bestimmungen die Meldepflicht des Arbeitgebers, der Beginn der
Mitgliedschaft mit Eintritt in die Versicherungspflichtige Beschäfti
gung, die Einzahlung, Höhe und Verteilung der Beiträge, die Lei
stungen der Kassen geregelt. Ms Arbeitgeber gilt überall derjenige,
der die Arbeit unmittelbar dem Hausgewerbtreibenden über
gibt, also der Zwischenmeister und iricht der Oberauftraggeber.
Ihm liegt die Meldepflicht und die Pflicht zur Einzahlung der
Beiträge ob, doch ist in vielen Kassen (Berlin) eine Haftung des
Oberauftraggebers vorgesehen, falls der Zwifchenmeister mit seinen
Beiträgen im Rückstände bleibt. Das Verhalten bei Beschäftigung
durch mehrere Arbeitgeber wird in Anlehnung an § 396 RVO. so
geregelt, daß alle Arbeitgeber die Meldepflicht haben und als Ge
samtschuldner für die Beiträge haften. „Zuschüsse", die in Hundert
sätzen des gesamten Entgelts vom Oberauftraggeber zu entrichten
sind, finden sich nur als finanzielle Ergänzung der Beiträge in
den Groß-Berlin nachgebildeten Satzungen (Erfurt, Spandau
n. a. m.). Die Höhe des Grundlohns wird aus dem Jahresein
kommen errechnet, wo sich dies nicht ftststellen läßt, auch aus dem
Verdienst kürzerer Zeiträume; ist auch dieser nicht p ermitteln,
wird der Durchschnittsverdienst gleichwertiger Arbeiter herange
zogn; mitunter (Berlin, Spandau) ist der Durchschnittsverdienst
auch statutarisch schon festgelegt. Manchmal tverden nur die Regel
leistungen gewährt, Mehrleistungen nur, soweit sie satzungsmäßig
auch auf die Hansgewerbtreibenden ausgedehnt werden; einige
.Kassen sehen eine Wartezeit vor.
Ueberall hat sich das Bestreben geltend gemacht, größere ein-
heitliche Wirtschaftsgebiete mit starken Wechselbeziehungen einheitlich
p regeln, um unerwünschte Verschiebungen der Arbeit aus ge
regelten in ungeregelte Kassenbezirke p vermeiden, die Verwaltung
übersichtlicher zu gestalten, Reibungen und Rechtsunsicherheiten zu
tierhüten. So hat Groß-Berlin (mit Ausnahme des Kreises Nie-
derbarniru, für den z. Zt. Verhandlungen schweben) eine gemein
same Regelung erzielt, die auch weiter liegende Orte, wie Spandau,