Full text : Die Heimarbeit im Kriege

59

ihrem  Arbeitgeber  diese  Annieldung  ihrer  eigenen  Person  -oder  ihre  Befreiung ­
  von  der  Kvaukenversicherungspflicht  nach  Nr.  II  dieser  Satzurig
nachzuweisen.  Geschieht  dies  nicht  iirnerhalb  einer  Woche  nach  Eintritt
in  die  Beschäftigung,  so  ist  der  Arbeitgeber  auch  in  'diesem  Falle  zur  Anmeldung ­
  -verpflichtet.
Die  Bestimmungen  der  §§  317,  318  und  530,  531  der  Reichsversichcrungsordnung
  gelten  entsprechend.
V.
Die  Hausgewerbtreibenden  tverden  entsprechend  ihrem  jährlichen
Arboitsverdinst  in  die  satzungsmäßigen  Lohnstufen  der  allgemeinen  Ortskrankenkasse ­
  emg-ereiht.  Bestand  die  hausgeiverbliche  Beschäftigung  erst
kürzere  Zeit,  so  gilt  der  für  diese  Zeit  festgestellte  Arbeitsverdienst  als
Grundlage  für  -die  Zuteilung  zu  einer  Lohnstufe.  Ist  -eine  derartige  Feststellung ­
  nicht  möglich,  so  wird  der  Verdienst  zugrunde  gelegt,  den  -ein
gleichartiges  Mitglied  in  dem  betreffenden  Gewerbszweigc  zu  erzielen
pflegt.  Soweit  nicht  größerer  Arbeitsverdienst  nachgew«sen  ist,  wird  der
höchste  Grundlohn  für  männliche  Personen  auf  4  M.,  für  weibliche  Personen ­
  auf  3  M.  festgesetzt.
VI.
Der  Anspruch  auf  die  Kassenleistungen  -entsteht  für  die  Hausgewerbtreibenden
  mit  Beginn  ihrer  Mitgliedschaft.  .Hinsichtlich  der  Beiträge
gelten  die  für  die  sonstigen  Mitglieder  maßgebenden  Vorschriften  der
Kassensatzung,  soweit  nicht  durch  die  vorliegende  Satzung  eine  besondere
Regelung  erfolgt.
VII.
Die  Hausgewerbtreibenden  haben  Ansprüche  auf  -die  Regelleistungen
nach  der  Reichsversicherungsordnung,  sofern  nicht  die  Kassensatzung  ihnen
Mehrleistungen  durch  besondere  Bestimmungen  einräumt.
VIII.
Hausgewebbtreibende,  di-e  nach  Nr.  IV  dieser  Satzung  ihre  Anmeldung ­
  selbst  vorzunehmen  haben,  müssen  die  vollen  Kassenbeiträge  für  ihre
eigene  Person  allein  tragen  und  an  die  Kasse  abführen.  Im  übrigen
ist  zur  Zahlung  -der  Beiträge  derjenige  verpflichtet,  -dein  -als  Arbeitgeber
die  Anmeldung  zur  Krankenkasse  obliegt.
Jeder  Arbeitgeber  ist  berechtigt,  2 / s  der  gezahlten  Beiträge  seinen
Beschäftigten  spätestens  bei  der  zweiten  Lohnzahlung  abzuziehen.  Soweit
Hausgewerbtreibende  von  mehreren  Arbeitgebern  beschäftigt  werden,  findet
der  Z  396  RBO.  -entsprechende  Anwendung.
IX.
Rückstände  werden  wie  Gem-eindeabgaben  'beigetrieben.  Dem  Beitreibungsverfahren ­
  -geht  eine  Mahnung  voraus.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.