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f) Auslandsarbeit darf nur an solche Arbeiter abgegeben wer
den, die einen eigenen Hausstand haben.')
Zn diesen Bestimmungen führte ein Arbeitgeber aus, daß
Heimarbeiter unter 45 Jahren infolge des Krieges sich zur Her-
i) Bereits in dem Berliner Vertrage sind für den Fall von Strei
tigkeiten Schlichtungskommissionen vorgesehen. Ebenso bestimmt der
Reichstarifvertrag (8 6), daß bei entstehenden Meinungsverschiedenheiten,
welche Bestimmungen dieses Vertrages berühren, am Ort eine Schlich
tungskommission, bestehend aus zwei Arbeitgebern und zwei Arbeit
nehmern des Berufs anzurufen ist. Dieselbe soll, falls eine Einigung
nicht erzielt werden kann, einen Gewerberichter als unparteiischen Vor
sitzende» zu ihren Beratungen hinzuziehen. Wird hierbei eine Einigung
herbeigeführt, so ist der gefaßte Beschluß, sofern er die Bestimmungen des
Roichstarifvertages nicht verletzt, oder unberücksichtigt läßt, für sämtliche
Betriebe des Fabrikationsortes bindend. Im anderen Falle kann inner
halb vier Wochen Berufung an die Zentraltarifkommission eingelegt
werden. Die Berufung ist aber nur unter Zustimmung der Berbands-
leitnng der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation zulässig. Die
beiderseitigen Organisationsvertroter sind als Rechtsbeistände zugelassen.
Es heißt dann in dem § 6 über die Schlichtungskommissionen weiter,
daß in dem Fall, wo zwischen Arbeitgebern und Arbeitern eine Diffe
renz wegen eines zu zahlenden Lohnsatzes entsteht, die Arbeit beiderseits
zu dem bisherigen oder angebotenen Lohnsatz unter Vorbehalt fortgesetzt
werden muß. Entscheidet die örtliche Schlichtungskommission sich für
einen anderen Lohnsatz, so ist die Differenz mit rückwirkender Kraft bis
zum Tage des Einspruches zu begleichen. Die Schlichtungskommission
muß innerhalb fünf Tagen, vom Tage des Einspruches an gerechnet, zu
sammentreten. Den Schluß des 8 6 macht folgender Satz: Zur Ueber-
wachung und Einhaltung der tariflichen Bestimmungen der deutschen
Mntärausrüstuugsrndustrie sowie zur Vorbesprechung der Erneuerung
oder Verlängerung des Reichstarifvertrages und Festsetzung von Stück
preisen für neuentstandene und im Tarif nicht vorgesehene Gegenstände
ist nrit Sitz in Berlin eine Zentvaltarifkommiss.ion durch die Arbeitgeber
und Arbeitnehmer oder deren Vertreter zu bilden, und sind von jeder
Seite drei Personen, sowie deren Stellvertreter zu bestimmen. Die Ver
handlungen sind von einem unparteiischen Vorsitzenden zu leiten!, über den
die Mitglieder dieser Kommission sich zu verständigen haben. (Siehe dazu
die Geschäftsordnung für die Schlichtungskommission und die Zentraltarif-
kommissiow in der Zeitschrift „Das Einigungsamt" vom 15. Mai 1915,
Sp. 142, 143.)