Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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f) Auslandsarbeit darf nur an solche Arbeiter abgegeben wer 
den, die einen eigenen Hausstand haben.') 
Zn diesen Bestimmungen führte ein Arbeitgeber aus, daß 
Heimarbeiter unter 45 Jahren infolge des Krieges sich zur Her- 
i) Bereits in dem Berliner Vertrage sind für den Fall von Strei 
tigkeiten Schlichtungskommissionen vorgesehen. Ebenso bestimmt der 
Reichstarifvertrag (8 6), daß bei entstehenden Meinungsverschiedenheiten, 
welche Bestimmungen dieses Vertrages berühren, am Ort eine Schlich 
tungskommission, bestehend aus zwei Arbeitgebern und zwei Arbeit 
nehmern des Berufs anzurufen ist. Dieselbe soll, falls eine Einigung 
nicht erzielt werden kann, einen Gewerberichter als unparteiischen Vor 
sitzende» zu ihren Beratungen hinzuziehen. Wird hierbei eine Einigung 
herbeigeführt, so ist der gefaßte Beschluß, sofern er die Bestimmungen des 
Roichstarifvertages nicht verletzt, oder unberücksichtigt läßt, für sämtliche 
Betriebe des Fabrikationsortes bindend. Im anderen Falle kann inner 
halb vier Wochen Berufung an die Zentraltarifkommission eingelegt 
werden. Die Berufung ist aber nur unter Zustimmung der Berbands- 
leitnng der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation zulässig. Die 
beiderseitigen Organisationsvertroter sind als Rechtsbeistände zugelassen. 
Es heißt dann in dem § 6 über die Schlichtungskommissionen weiter, 
daß in dem Fall, wo zwischen Arbeitgebern und Arbeitern eine Diffe 
renz wegen eines zu zahlenden Lohnsatzes entsteht, die Arbeit beiderseits 
zu dem bisherigen oder angebotenen Lohnsatz unter Vorbehalt fortgesetzt 
werden muß. Entscheidet die örtliche Schlichtungskommission sich für 
einen anderen Lohnsatz, so ist die Differenz mit rückwirkender Kraft bis 
zum Tage des Einspruches zu begleichen. Die Schlichtungskommission 
muß innerhalb fünf Tagen, vom Tage des Einspruches an gerechnet, zu 
sammentreten. Den Schluß des 8 6 macht folgender Satz: Zur Ueber- 
wachung und Einhaltung der tariflichen Bestimmungen der deutschen 
Mntärausrüstuugsrndustrie sowie zur Vorbesprechung der Erneuerung 
oder Verlängerung des Reichstarifvertrages und Festsetzung von Stück 
preisen für neuentstandene und im Tarif nicht vorgesehene Gegenstände 
ist nrit Sitz in Berlin eine Zentvaltarifkommiss.ion durch die Arbeitgeber 
und Arbeitnehmer oder deren Vertreter zu bilden, und sind von jeder 
Seite drei Personen, sowie deren Stellvertreter zu bestimmen. Die Ver 
handlungen sind von einem unparteiischen Vorsitzenden zu leiten!, über den 
die Mitglieder dieser Kommission sich zu verständigen haben. (Siehe dazu 
die Geschäftsordnung für die Schlichtungskommission und die Zentraltarif- 
kommissiow in der Zeitschrift „Das Einigungsamt" vom 15. Mai 1915, 
Sp. 142, 143.)
	        
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