Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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f)  Auslandsarbeit  darf  nur  an  solche  Arbeiter  abgegeben  werden, ­
  die  einen  eigenen  Hausstand  haben.')
Zn  diesen  Bestimmungen  führte  ein  Arbeitgeber  aus,  daß
Heimarbeiter  unter  45  Jahren  infolge  des  Krieges  sich  zur  Heri)

  Bereits  in  dem  Berliner  Vertrage  sind  für  den  Fall  von  Streitigkeiten ­
  Schlichtungskommissionen  vorgesehen.  Ebenso  bestimmt  der
Reichstarifvertrag  (8  6),  daß  bei  entstehenden  Meinungsverschiedenheiten,
welche  Bestimmungen  dieses  Vertrages  berühren,  am  Ort  eine  Schlichtungskommission, ­
  bestehend  aus  zwei  Arbeitgebern  und  zwei  Arbeitnehmern ­
  des  Berufs  anzurufen  ist.  Dieselbe  soll,  falls  eine  Einigung
nicht  erzielt  werden  kann,  einen  Gewerberichter  als  unparteiischen  Vorsitzende» ­
  zu  ihren  Beratungen  hinzuziehen.  Wird  hierbei  eine  Einigung
herbeigeführt,  so  ist  der  gefaßte  Beschluß,  sofern  er  die  Bestimmungen  des
Roichstarifvertages  nicht  verletzt,  oder  unberücksichtigt  läßt,  für  sämtliche
Betriebe  des  Fabrikationsortes  bindend.  Im  anderen  Falle  kann  innerhalb ­
  vier  Wochen  Berufung  an  die  Zentraltarifkommission  eingelegt
werden.  Die  Berufung  ist  aber  nur  unter  Zustimmung  der  Berbandsleitnng
  der  Arbeitgeber-  oder  Arbeitnehmerorganisation  zulässig.  Die
beiderseitigen  Organisationsvertroter  sind  als  Rechtsbeistände  zugelassen.
Es  heißt  dann  in  dem  §  6  über  die  Schlichtungskommissionen  weiter,
daß  in  dem  Fall,  wo  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern  eine  Differenz ­
  wegen  eines  zu  zahlenden  Lohnsatzes  entsteht,  die  Arbeit  beiderseits
zu  dem  bisherigen  oder  angebotenen  Lohnsatz  unter  Vorbehalt  fortgesetzt
werden  muß.  Entscheidet  die  örtliche  Schlichtungskommission  sich  für
einen  anderen  Lohnsatz,  so  ist  die  Differenz  mit  rückwirkender  Kraft  bis
zum  Tage  des  Einspruches  zu  begleichen.  Die  Schlichtungskommission
muß  innerhalb  fünf  Tagen,  vom  Tage  des  Einspruches  an  gerechnet,  zusammentreten. ­
  Den  Schluß  des  8  6  macht  folgender  Satz:  Zur  Ueberwachung
  und  Einhaltung  der  tariflichen  Bestimmungen  der  deutschen
Mntärausrüstuugsrndustrie  sowie  zur  Vorbesprechung  der  Erneuerung
oder  Verlängerung  des  Reichstarifvertrages  und  Festsetzung  von  Stückpreisen ­
  für  neuentstandene  und  im  Tarif  nicht  vorgesehene  Gegenstände
ist  nrit  Sitz  in  Berlin  eine  Zentvaltarifkommiss.ion  durch  die  Arbeitgeber
und  Arbeitnehmer  oder  deren  Vertreter  zu  bilden,  und  sind  von  jeder
Seite  drei  Personen,  sowie  deren  Stellvertreter  zu  bestimmen.  Die  Verhandlungen ­
  sind  von  einem  unparteiischen  Vorsitzenden  zu  leiten!,  über  den
die  Mitglieder  dieser  Kommission  sich  zu  verständigen  haben.  (Siehe  dazu
die  Geschäftsordnung  für  die  Schlichtungskommission  und  die  Zentraltarifkommissiow
  in  der  Zeitschrift  „Das  Einigungsamt"  vom  15.  Mai  1915,
Sp.  142,  143.)
            
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