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Lohn als bisher am Platze wäre. Es sei richtig, nicht über das
hinauszugehen, was die Arbeiter nach dem bisherigen Berliner
Tarif plus Kriegszuschlag verdient hätten.
Die Arbeitgeber regten an, 30 % zu den jetzt festgesetzten
Löhnen beizubehalten. Es sei zu berücksichtigen, daß selbst bureu
diesen Vorschlag mehrere Tausend Arbeiter, die unter höheren
Kriegszuschlägen beschäftigt werden, erhebliche Lohnkürzungen in
Kauf nehmen müßten.
Auf Vorschlag der Arbeitgeber einigte man sich dahin, daß auf
die neu vereinbarten Löhne 20 %, auf Tornister 30 %, auf Ar
beiten der Artilleriewerkstatt 10 % Kriegszuschlag gewährt werden
soll einschließlich Faden und Vergütung von Ueberarbeit.
Die Zuschläge für Lohnarbeiter und Arbeiterinnen sollen wäh
rend des Krieges in bisheriger Weise weiter gezahlt werden. Die
Bestimmungen der Nr. 3 des Reichstarifvertrages haben auch wäh
rend der Kriegszeit volle Geltung (Nr. 3 handelt von Zeitlöhnen).
Es wurde festgelegt, daß zu den bisher gezahlten Zeitlöhnen die
Kriegszüschläge von 30 bezw. 15 % weiter zu gewähren seien. Der
im Reichstarifvertrag vorgeschriebene Lohnsatz muß jedenfalls er
reicht werden, wozu noch die Ortszuschläge, dann die Kriegszu
schläge kommen. Arbeiter und Arbeiterinnen, die höhere Löhne
als wie die Mindestlöhne plus Ortszuschläge erlangt haben, emp-
fangen keine Lohnaufbesserung, sondern nur den vereinbarten
Kriegsznschlag zu ihrem bisher erzielten Lohnsatz.
Erwähnenswert bei diesen Vereinbarungen ist, daß sie ohne
vorangegangene Lohnfestsetzungen der Heeresverwaltung getroffen
worden sind, während ftir das Militärschneidcrgewerbe, wie wir
nunmehr sehen werden, die Kriegsbekleidungsämter die Regelung
der Arbeits- und Lohnverhältnisse vornahmen und das Ergebnis
dann von den zuständigen Arbeitgeber- und Arbeiterorganisationen
als Tarifvertrag angenommen wurde.