Full text: Die Heimarbeit im Kriege

73 
Lohn als bisher am Platze wäre. Es sei richtig, nicht über das 
hinauszugehen, was die Arbeiter nach dem bisherigen Berliner 
Tarif plus Kriegszuschlag verdient hätten. 
Die Arbeitgeber regten an, 30 % zu den jetzt festgesetzten 
Löhnen beizubehalten. Es sei zu berücksichtigen, daß selbst bureu 
diesen Vorschlag mehrere Tausend Arbeiter, die unter höheren 
Kriegszuschlägen beschäftigt werden, erhebliche Lohnkürzungen in 
Kauf nehmen müßten. 
Auf Vorschlag der Arbeitgeber einigte man sich dahin, daß auf 
die neu vereinbarten Löhne 20 %, auf Tornister 30 %, auf Ar 
beiten der Artilleriewerkstatt 10 % Kriegszuschlag gewährt werden 
soll einschließlich Faden und Vergütung von Ueberarbeit. 
Die Zuschläge für Lohnarbeiter und Arbeiterinnen sollen wäh 
rend des Krieges in bisheriger Weise weiter gezahlt werden. Die 
Bestimmungen der Nr. 3 des Reichstarifvertrages haben auch wäh 
rend der Kriegszeit volle Geltung (Nr. 3 handelt von Zeitlöhnen). 
Es wurde festgelegt, daß zu den bisher gezahlten Zeitlöhnen die 
Kriegszüschläge von 30 bezw. 15 % weiter zu gewähren seien. Der 
im Reichstarifvertrag vorgeschriebene Lohnsatz muß jedenfalls er 
reicht werden, wozu noch die Ortszuschläge, dann die Kriegszu 
schläge kommen. Arbeiter und Arbeiterinnen, die höhere Löhne 
als wie die Mindestlöhne plus Ortszuschläge erlangt haben, emp- 
fangen keine Lohnaufbesserung, sondern nur den vereinbarten 
Kriegsznschlag zu ihrem bisher erzielten Lohnsatz. 
Erwähnenswert bei diesen Vereinbarungen ist, daß sie ohne 
vorangegangene Lohnfestsetzungen der Heeresverwaltung getroffen 
worden sind, während ftir das Militärschneidcrgewerbe, wie wir 
nunmehr sehen werden, die Kriegsbekleidungsämter die Regelung 
der Arbeits- und Lohnverhältnisse vornahmen und das Ergebnis 
dann von den zuständigen Arbeitgeber- und Arbeiterorganisationen 
als Tarifvertrag angenommen wurde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.