581. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs. ^5
Aufforderung verweigert oder angibt, die Waare von einem Unbe-
tannteii oder von Jemande», dessen Aufenthalt unbekannt ist über,
nommen zn haben, oder dessen Angabe sich bei der weiteren Er-
orternng als unrichtig darstellt; von den bei demselben Vorgefundenen
Gegenständen, rücksichtlich deren ihm die bemerkte Angabe oblag.
k,b -t?' ?" den Transport von Waaren, die zn Folget Vor-
lchrrft mit einer schriftlichen AuSwcismig versehen sein müssen, Nil
einen andern Ort vollzieht, und die Verbindlichkeit, die der Waaren-
ladiing zur Bedeckung dienenden Papiere vorzuweisen, nicht erfüllt,
..b"", lucht ein zufälliges Ercigniß erwiesen wird, das die amt-
ìîche Urkunde von der Ladung trennte. (§ 3113
B^ôren aud) Die ^äußrer. b. 5. OK. 184^^336%)
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' etn sollen, und an denen die Letztere fehlt;
deii Waaren der Menge oder Beschaffenheit »ach das
J' î, ş?"hchm Verhältnissen des Inhabers angem-ssene Bedürfniß
uffallcnd überschreiten oder in einer Menge vorhandeil sind, wclche
ach der für den Umsatz dieser Waaren bestehenden Vorschrift in
in bem ^şiuiden werden, mit einer schriftlichen
Ausweisung versehen sein sollen. (§§. 315 „. 318 3. 0.)
5. Gewerbetreibende, welche sich mit der Zurichtung von
«"aren beschäftigen, als: Färber, Drucker, Walker, Bleicher ». s.
J '«) den Handeltreibenden riicksichtlich der bei ihnen vorhandenen
aren. Dieselben sind auch verbunden auszuweisen, wann und