Object: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

581. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs. ^5 
Aufforderung verweigert oder angibt, die Waare von einem Unbe- 
tannteii oder von Jemande», dessen Aufenthalt unbekannt ist über, 
nommen zn haben, oder dessen Angabe sich bei der weiteren Er- 
orternng als unrichtig darstellt; von den bei demselben Vorgefundenen 
Gegenständen, rücksichtlich deren ihm die bemerkte Angabe oblag. 
k,b -t?' ?" den Transport von Waaren, die zn Folget Vor- 
lchrrft mit einer schriftlichen AuSwcismig versehen sein müssen, Nil 
einen andern Ort vollzieht, und die Verbindlichkeit, die der Waaren- 
ladiing zur Bedeckung dienenden Papiere vorzuweisen, nicht erfüllt, 
..b"", lucht ein zufälliges Ercigniß erwiesen wird, das die amt- 
ìîche Urkunde von der Ladung trennte. (§ 3113 
B^ôren aud) Die ^äußrer. b. 5. OK. 184^^336%) 
MW» 
' etn sollen, und an denen die Letztere fehlt; 
deii Waaren der Menge oder Beschaffenheit »ach das 
J' î, ş?"hchm Verhältnissen des Inhabers angem-ssene Bedürfniß 
uffallcnd überschreiten oder in einer Menge vorhandeil sind, wclche 
ach der für den Umsatz dieser Waaren bestehenden Vorschrift in 
in bem ^şiuiden werden, mit einer schriftlichen 
Ausweisung versehen sein sollen. (§§. 315 „. 318 3. 0.) 
5. Gewerbetreibende, welche sich mit der Zurichtung von 
«"aren beschäftigen, als: Färber, Drucker, Walker, Bleicher ». s. 
J '«) den Handeltreibenden riicksichtlich der bei ihnen vorhandenen 
aren. Dieselben sind auch verbunden auszuweisen, wann und
	        
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