Die Verfassung der Ämter im vierzehnten Jahrhundert.
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clie Gesellschaft zu bestimmter Stunde und geht auseinander, sobald
Altermann Urlaub giebt. Alle Vortrünke und Nachtrünke
Waren verboten. Wer ohne genügende Entschuldigung ausblieb,
niusste gleichwohl seine Zeche zahlen oder eine Geldstrafe erlegen,
^äste konnten eingeführt werden, doch mussten sie der Gesell
schaft würdig sein, und haftete derjenige, der sie einführte, für sie.
^b auch die Frauen regelmässig herangezogen wurden, ist nicht
ganz sicher. Während des Gelages wurde eine gewisse Ordnung
beobachtet und auf Anstand gesehen. Dolche (stekemest) und
ändere Waffen mussten vor dem Eintritt in den Festsaal abgelegt
Werden. Das Würfelspiel war an solchen Tagen verpönt. Wer
Sein Bier verschüttete, mehr als man mit dem Fusse verdecken
konnte, wurde in Strafe genommen. Die Organisation der Feste
''^är besonders gewählten Gerdeluden oder Schaffern über-
tragen, und Niemand durfte die Wahl zu diesem Amte ablehnen.
Kosten werden unter alle Anwesenden vertheilt worden sein;
^onst hätten wenigstens die Schuhmacher den in Ehren alt ge
wordenen Genossen nicht ,,vrie drunke, wan dat zverk tosamende
in Aussicht stellen können (Art. 26 der Sera). Hei den
Schmieden werden die Schaffer ausdrücklich mit der Einkassirung des
»Gngelt“, und zwar spätestens bis zum nächsten Steven, beauftragt.
Was endlich die kirchliche Seite anlangt, so versteht sie sich
bei den mittelalterlichen Genossenschaften und dem glaubensstarken
^inne der damaligen Bevölkerung ganz von selbst. Sie zeigt sich
‘Järin, dass die meisten Ämter in den Kirchen «eigene Altäre oder
Sär Kapellen hatten, dass sie Strafen in Wachs erhoben, das zu
auf den Altären brennenden oder bei feierlichen Gelegenheiten
giibrauchten Lichtern verwandt wurde, dass sie ein eigenes Leichen-
Sargtuch (boldyk) besassen, das bei der Bestattung eines
^erstorbenen (Genossen benutzt wurde und dass sie regelmässig
•bre Todten gemeinsam zur Ruhe brachten. Fast alle Schrägen
sprechen die V erpflichtung aus, dem V erstorbenen das letzte (leleit
Reben (dat liik to der kerken to dregende) und dehnen sie ge-
I^Rentlich auch auf Frauen und Kinder der Amtsbrüder aus (Bäcker,
Hirschner). Die in Wachs zu verbüssenden Strafen werden aus-
^^^ücklich „/ö unsen lichten^^ oder „to dem heiligen leichname^^
^boben, und einzelne Ämter erweisen ihren religiösen Sinn ausser-
^ äuf ganz besondere Weise. So gaben die Schuhmacher regel-
Jl^ässig nach der Pfingstversammlung dem Prediger an der St. Petri-
‘rche 3 euer dechtnisse und to tröste den seien, de ut