Full text : Der Antwerpener Hafen und die Pariser Wirtschaftskonferenz

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d)  Red  Star  Line 3 ')  (Ges.  v,  14,  August  1887),  Durch  dieses
tibereinkommen  vergônnt  der  Staat  der  Reederei  die  Einrichtung
  eines  regelmâfiigen  Dienstes  für  die  Postsendungen
von  Antwerpen  nach  Nordamerika  und  umgekehrt  und  verbürgt
  ihr  ein  jâhrliches  Mindesteinkommen  von  340  000  Fr,  ans
diesem  Dienste, 35  * )
e)  Kosmos  Finie  und  einige  andere  regelmâfiige  Fini  en;
Befreiung  von  den  Lotsengebühren  (1883),
Was  die  einheimischen  Reedereien  anlangt,  so  bat  die
Regierung  die  Politik  der  Schiffahrtsausbreitung  Leopolds  IF
in  die  Praxis  umgesetzt  und  einigen  von  ihnen  finanzielle
Unterstützung  angedeihen  lassen,  „in  Anbetracht  der  Schwierigkeiten,
  auf  die  sie  stoBen,  um  Kapital  für  Unternehmungen
dieser  Art  zu  bekommen", 30 )  Auf  Grund  des  Gesetzes  vom
18,  August  1907  bat  sie  ihnen  einen  Kredit  von  5  Mill.  Fr. 37  38 )
erôffnet  gegen  Obligationen,  die  jahrlich  3  %  Zinsen  tragen
und  zum  Nennwert  innerhalb  einer  Frist  von  20  Jahren  tilgbar
sind,  Das  Ergebnis  dieser  Ausgabe  von  Obligationen  durfte
nur  zum  Ankauf  von  Schiffsmaterial  dienen,
Andererseits  trat  mit  der  Abkündigung  der  Gesetze  vom
10-  Februar,  5,,  9.  .und  10,  September  1908  die  See-  und  FluBhypothek
  ins  Leben,  und  bald  entstanden  Kreditanstalten  ad
hoc,  die  den  Bedürfnissen  der  belgischen  Reederei  entgegenkommen
  sollten.
Die  Frage,  ob  die  staatliche  finanzielle  Unterstützung  von
belgischen  Schiffahrtsunternehmungen,  die  sich  mit  den  Mitteln
der  privaten  Initiative  nur  mühsam  über  Wasser  halten  konnten,
gerechtfertigt  sei,  ist  seiner  Zeit  viel  besprochen  worden;  den
Standpunkt,  auf  den  die  integralen  Nationalokonomen  sich
stellten,  legte  De  Leener  folgendermaBen  dar;  „Da  der  Besitz
einer  belgischen  Handelsflotte  nicht  von  ôffentlichem  Nutzen
für  Belgien  ist,  kommen  wir  zu  der  SchluBfolgerung,  daB  eine
finanzielle  Unterstützung  des  Staates  nicht  gerechtfertigt  ist,“ 3S )
35 )  Wir  fügen  diese  Reederei  hier  ein,  weil  ihr  ganzes  Kapital  auslândisch
  ist;  freilich  fahren  einige  ihrer  Schiffe  unter  belgischer  Flagge,
35 )  Moniteur  belge  vom  21.  August  1887.
3G )  Zehnte  Abhandlung  über  die  belgische  Kauffahrteiflotte,  dem
Zentralausschufi  der  Antwerpener  Handelskammer  vorgelegt.
37 )  Ste.  Anon.  Océan;  2  Mill.;  Cie,  Royale  Belge-Argentine;  2  Mill.j
Cie.  Nationale  des  Transports  Maritimes;  I  Mill,
38 )  De  Leener,  La  politique  des  transports,  p,  301,
            
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