Object: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen. 
269 
erfolgt einseitig zugunsten der AAM, ohne daß diese zur Gegen 
seitigkeit verpflichtet werden. Doch kann außer int Falle einer gegen 
teiligen Entscheidung des Völkerbundes nach Ablauf von 3 Jahren keine 
Verpflichtung Österreichs von einer AAM in Anspruch genommen 
werden, die nicht Österreich die Gegenseitigkeit hierfür gewährt (D Art. 
264—267, 280 Abs. 1; ö Art. 217—220, 232 Abs. 1 u. 2). 
Die Einfuhr von und die Ausfuhr nach Gebieten der AAM darf 
keinen anderen oder höheren Zöllen oder Lasten unterworfen 
werden als jenen, denen die gleichen Gegenstände irgendeiner 
der AAM oder irgendeines anderen fremden Landes unterworfen 
sind. Es dürfen keinerlei Verbote oder Beschränkungen beibehalten oder 
erlassen werden, die sich nicht in gleicher Weise auf die Einfuhr oder 
Ausfuhr von oder nach den AAM oder einem anderen fremden Lande 
erstrecken. Untersagt wird auch die unterschiedliche Behand 
lung der Einfuhr durch indirekte Mittel, die sich aus den 
Zollreglements oder dem Zollverfahren, aus den Prüflings- oder Unter 
suchungsmethoden, aus den Bedingungen der Zollzahhmg, Tarifabstufung 
oder Tarifauslegung oder der Ausübung von Monopolen ergeben 
können. Nach der Antwort der AAM vom 8. Juli 1919 bedeutet die 
Anwendung des Grundsatzes der vollständigen Handelsgleichheit keines 
wegs, wie die handelspolitische Note der österreichischen Delegation 
vom 25. Juni 1919 annahm, daß die Verwaltungen der monopoli 
sierten Artikel verpflichtet seien, mit allen anderen Staaten iden 
tische Lieferungsverträge abzuschließen. Alles was verlangt werde, sei 
vielmehr, daß man sich nicht systematisch eines Monopoles 
bediene, um einen Staat zum Schaden eines anderen zu begünstigen. 
Damit soll der Mißbrauch der Monopole zur wirtschaftlichen 
Eroberung, wie er sich in der Entstehungsgeschichte des Im 
perialismus zeigte, ausgeschlossen werden. Die Begünstigungen, Be 
freiungen oder Vorzugsrechte, die bei der Einfuhr, Durchfuhr oder Aus 
fuhr einem der AAM oder einem fremden Lande eingeräumt werden, 
gelten antragslos, gleichzeitig, bedingungslos und ohne Gegenleistung für 
alle AAM. 
Es gelten Sonderbestimmungen für die von Deutschland und Öster 
reich abgetrennten Gebiete zur provisorischen Aufrechterhaltung ihres 
Absatzes, der sich bereits den Bedürfnissen Deutschlands oder Österreichs 
angepaßt hatte (D Art. 268) und Übergangsbestimmungen, 
die der Einfuhr der AAM in Deutschland die günstigsten Abgaben 
nach dem Stande vom 31. Juli 1914 und in Österreich nach dem Stande 
vom 28. Juli 1914 sichern (D Art. 269, ö Art. 223). 
(Österreich hat durch die wiederholten Hinweise seiner Friedens 
delegation auf die Gefährdung seiner Lebensfähigkeit außer den von vorn 
herein zugestaudenen Zollermäßigungen bei Einfuhr durch Häfen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.