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Angeklagter (das Wort wieder nehmend): Ich bitte,
mir eine Verständigung hierüber zu gestalten...
Präsident: Dazu ist hier nicht der Ort.
Angeklagter: Ich muß bemerken, daß mir nicht
entfernt in den Sinn gekommen ist, die Staatsanwalt
schaft zu beleidigen. Sie hat wohl ein Recht darauf, hier
nicht beleidigt zu werden. Ein Recht auf besondere
Schonung hat sie nicht!
Staatsanwalt: Ich verlange keine Schonung.
Aber ich verlange, daß nunmehr, dem bereits gefaßten
Beschlusse des hohen Gerichtshofes gemäß, dem An
geklagten das Wort entzogen bleibe, da er den
Staatsanwalt verletzt hat.
(Kurze Pause. Dar Kollegium wechselt einig« Worte. Dann)
Präsident: Der Gerichtshof spricht sich dahin aus,
daß der Angeklagte wohl nicht gemeint hat, der Staats
anwalt sei wirklich ein Ausbund von Wissenschaftlich
keit. So ungehörig aber die Ausdrucksweise erscheint,
so will der Gerichtshof diesmal noch von der Entziehung
des Wortes absehen.
Lassalle (fortfahrend): Aber die Anklageschrift gibt
bei genauerer Betrachtung selbst an, warum diesem
Werke das Requisit eines wissenschaftlichen nicht zukomme.
Sie sagt: „Obgleich sich der Angeklagte Lassalle bei
diesem Vortrage den Schein der Wissenschaftlichkeit ge
geben hat, so hat derselbe doch — eine durch und durch
praktische Tendenz."
Also, weil der Vortrag angeblich eine praktische Ten
denz hat, deshalb ist er nach dem Staatsanwalt nicht
wissenschaftlich! Das Requisit, die Bedingung der Wissen
schaftlichkeit, ist nach dem Staatsanwalt, keine praktische
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