Full text: Ferdinand Lassalle

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Angeklagter (das Wort wieder nehmend): Ich bitte, 
mir eine Verständigung hierüber zu gestalten... 
Präsident: Dazu ist hier nicht der Ort. 
Angeklagter: Ich muß bemerken, daß mir nicht 
entfernt in den Sinn gekommen ist, die Staatsanwalt 
schaft zu beleidigen. Sie hat wohl ein Recht darauf, hier 
nicht beleidigt zu werden. Ein Recht auf besondere 
Schonung hat sie nicht! 
Staatsanwalt: Ich verlange keine Schonung. 
Aber ich verlange, daß nunmehr, dem bereits gefaßten 
Beschlusse des hohen Gerichtshofes gemäß, dem An 
geklagten das Wort entzogen bleibe, da er den 
Staatsanwalt verletzt hat. 
(Kurze Pause. Dar Kollegium wechselt einig« Worte. Dann) 
Präsident: Der Gerichtshof spricht sich dahin aus, 
daß der Angeklagte wohl nicht gemeint hat, der Staats 
anwalt sei wirklich ein Ausbund von Wissenschaftlich 
keit. So ungehörig aber die Ausdrucksweise erscheint, 
so will der Gerichtshof diesmal noch von der Entziehung 
des Wortes absehen. 
Lassalle (fortfahrend): Aber die Anklageschrift gibt 
bei genauerer Betrachtung selbst an, warum diesem 
Werke das Requisit eines wissenschaftlichen nicht zukomme. 
Sie sagt: „Obgleich sich der Angeklagte Lassalle bei 
diesem Vortrage den Schein der Wissenschaftlichkeit ge 
geben hat, so hat derselbe doch — eine durch und durch 
praktische Tendenz." 
Also, weil der Vortrag angeblich eine praktische Ten 
denz hat, deshalb ist er nach dem Staatsanwalt nicht 
wissenschaftlich! Das Requisit, die Bedingung der Wissen 
schaftlichkeit, ist nach dem Staatsanwalt, keine praktische
	        
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