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Angeklagter (das Wort wieder nehmend): Ich bitte,
mir eine Verständigung hierüber zu gestalten...
Präsident: Dazu ist hier nicht der Ort.
Angeklagter: Ich muß bemerken, daß mir nicht
entfernt in den Sinn gekommen ist, die Staatsanwaltschaft
zu beleidigen. Sie hat wohl ein Recht darauf, hier
nicht beleidigt zu werden. Ein Recht auf besondere
Schonung hat sie nicht!
Staatsanwalt: Ich verlange keine Schonung.
Aber ich verlange, daß nunmehr, dem bereits gefaßten
Beschlusse des hohen Gerichtshofes gemäß, dem Angeklagten
das Wort entzogen bleibe, da er den
Staatsanwalt verletzt hat.
(Kurze Pause. Dar Kollegium wechselt einig« Worte. Dann)
Präsident: Der Gerichtshof spricht sich dahin aus,
daß der Angeklagte wohl nicht gemeint hat, der Staatsanwalt
sei wirklich ein Ausbund von Wissenschaftlichkeit.
So ungehörig aber die Ausdrucksweise erscheint,
so will der Gerichtshof diesmal noch von der Entziehung
des Wortes absehen.
Lassalle (fortfahrend): Aber die Anklageschrift gibt
bei genauerer Betrachtung selbst an, warum diesem
Werke das Requisit eines wissenschaftlichen nicht zukomme.
Sie sagt: „Obgleich sich der Angeklagte Lassalle bei
diesem Vortrage den Schein der Wissenschaftlichkeit gegeben
hat, so hat derselbe doch — eine durch und durch
praktische Tendenz."
Also, weil der Vortrag angeblich eine praktische Tendenz
hat, deshalb ist er nach dem Staatsanwalt nicht
wissenschaftlich! Das Requisit, die Bedingung der Wissenschaftlichkeit,
ist nach dem Staatsanwalt, keine praktische