Full text : Ferdinand Lassalle

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Angeklagter  (das  Wort  wieder  nehmend):  Ich  bitte,
mir  eine  Verständigung  hierüber  zu  gestalten...
Präsident:  Dazu  ist  hier  nicht  der  Ort.
Angeklagter:  Ich  muß  bemerken,  daß  mir  nicht
entfernt  in  den  Sinn  gekommen  ist,  die  Staatsanwaltschaft ­
  zu  beleidigen.  Sie  hat  wohl  ein  Recht  darauf,  hier
nicht  beleidigt  zu  werden.  Ein  Recht  auf  besondere
Schonung  hat  sie  nicht!
Staatsanwalt:  Ich  verlange  keine  Schonung.
Aber  ich  verlange,  daß  nunmehr,  dem  bereits  gefaßten
Beschlusse  des  hohen  Gerichtshofes  gemäß,  dem  Angeklagten ­
  das  Wort  entzogen  bleibe,  da  er  den
Staatsanwalt  verletzt  hat.
(Kurze  Pause.  Dar  Kollegium  wechselt  einig«  Worte.  Dann)
Präsident:  Der  Gerichtshof  spricht  sich  dahin  aus,
daß  der  Angeklagte  wohl  nicht  gemeint  hat,  der  Staatsanwalt ­
  sei  wirklich  ein  Ausbund  von  Wissenschaftlichkeit. ­
  So  ungehörig  aber  die  Ausdrucksweise  erscheint,
so  will  der  Gerichtshof  diesmal  noch  von  der  Entziehung
des  Wortes  absehen.
Lassalle  (fortfahrend):  Aber  die  Anklageschrift  gibt
bei  genauerer  Betrachtung  selbst  an,  warum  diesem
Werke  das  Requisit  eines  wissenschaftlichen  nicht  zukomme.
Sie  sagt:  „Obgleich  sich  der  Angeklagte  Lassalle  bei
diesem  Vortrage  den  Schein  der  Wissenschaftlichkeit  gegeben ­
  hat,  so  hat  derselbe  doch  —  eine  durch  und  durch
praktische  Tendenz."
Also,  weil  der  Vortrag  angeblich  eine  praktische  Tendenz ­
  hat,  deshalb  ist  er  nach  dem  Staatsanwalt  nicht
wissenschaftlich!  Das  Requisit,  die  Bedingung  der  Wissenschaftlichkeit, ­
  ist  nach  dem  Staatsanwalt,  keine  praktische
            
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