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fordern und dies als seinen wahrhaften Zweck hinzustellen,
so darf und wird dennoch der Arbeiter
niemals vergessen, daß alles einmal erworbene
gesetzliche Eigentum vollständig unantastbar und
rechtmäßig ist."
So sehr also reize ich die besitzlosen Klassen zum Hasse
gegen die Besitzenden auf, daß ich ihnen in einem fort
die Unantastbarkeit und Heiligkeit alles einmal erworbenen
gesetzlichen Eigentums der besitzenden Klasse
predige und sie zur Achtung desselben ermahne!
„Wenn aber" — fahre ich in jener Broschüre fort —
„der Großbürger, nicht zufrieden mit der tatsächlichen
Annehmlichkeit eines großen Besitzes, den bürgerlichen
Besitz, das Kapital, auch noch als die Bedingung
hinstellen will, an derHerrschaft über den
Staat, an der Bestimmung des Staatswillens
und des Staatszweckes teilzunehmen, dann erst
wird der Großbürger zum Bourgeois, dann
macht er die Tatsache des Besitzes zur rechtlichen
Bedingung der politischen Herrschaft, dann
charakterisiert er sich als einen privilegierten Stand
im Volke, der nun das herrschende Gepräge seines
Privilegiums allen gesellschaftlichen Einrichtungen
ebensogut aufdrücken will, wie dies der Adel im
Mittelalter, wie wir gesehen haben, mit dem Privilegium
deö Grundbesitzes getan."
Dann also gilt mir, wie ich ausdrücklich und sorgsam
definiere, der Besitzende, der Großbürger erst als Bourgeois,
wenn er dazu übergeht, die ganz unverfängliche
und unanstößige Tatsache seines größeren Besitzes
als rechtliche Bedingung für die Teilnahme an der