Object: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 49. 
der erwähnten Gnadenunterstützung ist von der Würdigkeit und Bedürftigkeit 
des Empfängers abhängig gemacht und kann - abweichend von Pension und 
Wartcgeld - wieder entzogen werden, sobald jene Voraussetzungen fortfallen." 
4 « auch die Anlertung des badischen Ministeriums des Inneren, be- 
Baden^S ^140) " ^ ^ ** cr 110111 ® taate beschäftigten Personen (Sfatti. Ausg. f. 
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„Die Ausdrücke Pensionen" und „Wartegelder" dürften im weiteren 
Smne zu verstehen, also auch auf die z. B. in Bayern sogenannten Susten- 
tatronen und auf solche Pensionen zu strecken sein, hinsichtlich welcher dem 
vereine oder einer Pensionskasse gewährt werden." 
Das württembergische Landes-Versicherungsamt macht für seine Ent 
scheidung einen Unterschied zwischen ständigen und nicht ständigen Gra- 
tZallen. «a. Bescheid vom 4. September 1891 (Mitth. f. Württemberg 1892 
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"Wenn auch unzweifelhaft nicht alle Gratialien, d. h. Unterstützungen, 
worauf ein civilrechtlich erzivingbarer Rechtsanspruch nicht zusteht, als Pen 
sionen un Smne des §. 4 Abs. 3 angesehen werden können, so must dies doch 
von den nach Art. 32 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 verliehenen 
„ständigen Gratialien gelten; diese treten an die Stelle der Ruhegehalte 
der lebenslänglich angestellten Beamten. Gerade mit Rücksicht hierauf, das; 
fa che Gratialien eme sichere Altersunterstützung bilden, sind auch diejenige 
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runê'welch. b^'MWşi-"" "ukullu-rsich.. 
1. Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 (R.G.Bl. 1884 S. 69) 
2. Gesetz vom 28. Mai 1885, betreffend die Ausdehnung der Unfall- und 
Krankenversicherung (R.G.Bl. 1885 S. 159 ff.); 
3. Gesetz vom 15. März 1886, betreffend die Fürsorge für Beamte und 
Persvlien des Soldatcnstandes in Folge von Betriebsnnfällen (R.G.Bl. 
1886 S. 58 ff.) ; 
4. Gesetz vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung 
^ 'n land- uiid forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen 
iM.iN.Lri. 1886 W. 132 ff.); 
6- Gesetz vom 11. Juli 1887, betreffend die Unfallversicherung der bei 
Bauten beschäftigten Personen (R.G.Bl. 1887 S. 287 ff.); 
6. Gesetz vom 13. Juli 1887, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und 
anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen (R.G.Bl. 1887 S. 329 ff.). 
Zu den reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung gehört 
nicht das Haftpflichtgesetz. In dem Bescheide vom 7. Mai 1891 Nr. 30 
hat sich das Reichs-Versicherungsamt — vorbehaltlich einer instanziellen Ent 
scheidung — dahin geäußert, „daß es dem Geiste des Jnvaliditäts- und Alters 
versicherungsgesetzes nicht entspreche, in den Fällen des §. 4 Abs. 3 und des 
§• 34 Ziffer 1 a. a. O. Personen, die eine Rente auf Grund des Haftvsticlit- 
gesetzes vom 7. Juni 1871 erhalten, ebenso zu behandeln, wie Diejeniaeu 
welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung 
eme Rente bewilligt ist. Offenbar hat der Gesetzgeber nur bei solchen Per-
	        
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