70
j; Die einzelnen Kartipfmittel.
bloße Entfernung aus der Reede und auf die Beschlagnahme gegen Rück
gabe nach dem Kriege Anspruch gehabt (Näheres bei Lenz, England
und die österreichisch-ungarische Handelsschiffahrt im Suezkanal, öster
reichische Zeitschrift für öffentliches Recht, 3 [1916] 201).
Zahlreichen Dampfern, die sich in Unkenntnis des Kriegsausbruches
auf hoher See befanden, wurde das Privileg des Art. 3 des sechsten
Abkommens, wonach sie nicht eingezogen, sondern nur beschlagnahmt
oder gegen Entschädigung angefordert oder zerstört werden konnten, nicht
gewährt. So wurden z. B. die österreichischen Dampfer „Alfa“ und „Perla“,
die sich in Unkenntnis des Kriegsausbruches auf hoher See befanden, von
englischen Kriegsschiffen angehalten und nach Großbritannien gebracht.
Während im Verhältnis Österreich-Ungarns zu seinen Gegnern der Art. 3
galt, hatten Deutschland und Rußland diesen Artikel Vorbehalten und
bestand daher diesen Staaten gegenüber auch keine völkerrechtliche
Pflicht zur Gewährung des Privilegs.
Am 2. September 1916 haben französische Seestreitkräfte in der
Bucht von Eleusis, somit in den Territorialgewässern des neutralen
Griechenland, die dort abgerüstet verankerten österreichischen Schifle
„Marienbad“, „Salona“ und „Sabbadino“ und den ungarischen Dampfer
„Korona“ weggenommen.
In den Beschlagnahmen unmittelbar nach Kriegsaus
bruch erschöpfte sich im wesentlichen die Ausübung des Seebeuterechtes
im Kriege, weil die Handelsschiffahrt der Mittelmächte selbst seit dem
August 1914 infolge der Überlegenheit der vereinigten Ententeflotten, so
gut wie ganz aufhörte. Nichtsdestoweniger hat England die ohnehin
nach seinem Gewohnheitsrechte bereits sehr weitgehende Praxis seiner
Prisengerichte noch durch das Statutarrecht erweitert.
Es bildete sich eine derartig weite Bestimmung der feindlichen Eigen
schaft von Schiff und Ware heraus, daß auch die neutrale Zufuhr
mittels des Seebeuterechts eingeschränkt werden konnte.
Zur französischen Anschauung, daß für die feindliche Eigenschaft
des Schiffes die Flagge allein maßgebend sei, tritt die englisch
amerikanische in Gegensatz, wonach hierfür selbst bei berechtigter Füh
rung der neutralen Flagge die feindliche Eigenschaft des Eigentümers,
mag er das Schiff auch nur zum Teile besitzen, in Betracht kommt. Als
feindlicher Eigentümer wird aber wieder nach englischem Gewohnheitsrecht
jeder, der in feindlichem Staatsgebiet seinen Wohnsitz oder seine
Handelsniederlassung hat, betrachtet, weil er die feindliche
Volkswirtschaft unterstützt (Wehberg, Seekriegsrecht 181). Ja sogar
dasjenige Schiff gilt als feindlich, dessen Kapitän und Mannschaft dem
feindlichen Staat angehören und ebenso jedes Schiff, das in feindlichen
Handelsdiensten steht. Da sich England bei Ausbruch des Krieges an die
Bestimmungen der Londoner S e e r e c h t s e r k 1 ä r u n g vom 26. Februar