thumbs: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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j; Die einzelnen Kartipfmittel. 
bloße Entfernung aus der Reede und auf die Beschlagnahme gegen Rück 
gabe nach dem Kriege Anspruch gehabt (Näheres bei Lenz, England 
und die österreichisch-ungarische Handelsschiffahrt im Suezkanal, öster 
reichische Zeitschrift für öffentliches Recht, 3 [1916] 201). 
Zahlreichen Dampfern, die sich in Unkenntnis des Kriegsausbruches 
auf hoher See befanden, wurde das Privileg des Art. 3 des sechsten 
Abkommens, wonach sie nicht eingezogen, sondern nur beschlagnahmt 
oder gegen Entschädigung angefordert oder zerstört werden konnten, nicht 
gewährt. So wurden z. B. die österreichischen Dampfer „Alfa“ und „Perla“, 
die sich in Unkenntnis des Kriegsausbruches auf hoher See befanden, von 
englischen Kriegsschiffen angehalten und nach Großbritannien gebracht. 
Während im Verhältnis Österreich-Ungarns zu seinen Gegnern der Art. 3 
galt, hatten Deutschland und Rußland diesen Artikel Vorbehalten und 
bestand daher diesen Staaten gegenüber auch keine völkerrechtliche 
Pflicht zur Gewährung des Privilegs. 
Am 2. September 1916 haben französische Seestreitkräfte in der 
Bucht von Eleusis, somit in den Territorialgewässern des neutralen 
Griechenland, die dort abgerüstet verankerten österreichischen Schifle 
„Marienbad“, „Salona“ und „Sabbadino“ und den ungarischen Dampfer 
„Korona“ weggenommen. 
In den Beschlagnahmen unmittelbar nach Kriegsaus 
bruch erschöpfte sich im wesentlichen die Ausübung des Seebeuterechtes 
im Kriege, weil die Handelsschiffahrt der Mittelmächte selbst seit dem 
August 1914 infolge der Überlegenheit der vereinigten Ententeflotten, so 
gut wie ganz aufhörte. Nichtsdestoweniger hat England die ohnehin 
nach seinem Gewohnheitsrechte bereits sehr weitgehende Praxis seiner 
Prisengerichte noch durch das Statutarrecht erweitert. 
Es bildete sich eine derartig weite Bestimmung der feindlichen Eigen 
schaft von Schiff und Ware heraus, daß auch die neutrale Zufuhr 
mittels des Seebeuterechts eingeschränkt werden konnte. 
Zur französischen Anschauung, daß für die feindliche Eigenschaft 
des Schiffes die Flagge allein maßgebend sei, tritt die englisch 
amerikanische in Gegensatz, wonach hierfür selbst bei berechtigter Füh 
rung der neutralen Flagge die feindliche Eigenschaft des Eigentümers, 
mag er das Schiff auch nur zum Teile besitzen, in Betracht kommt. Als 
feindlicher Eigentümer wird aber wieder nach englischem Gewohnheitsrecht 
jeder, der in feindlichem Staatsgebiet seinen Wohnsitz oder seine 
Handelsniederlassung hat, betrachtet, weil er die feindliche 
Volkswirtschaft unterstützt (Wehberg, Seekriegsrecht 181). Ja sogar 
dasjenige Schiff gilt als feindlich, dessen Kapitän und Mannschaft dem 
feindlichen Staat angehören und ebenso jedes Schiff, das in feindlichen 
Handelsdiensten steht. Da sich England bei Ausbruch des Krieges an die 
Bestimmungen der Londoner S e e r e c h t s e r k 1 ä r u n g vom 26. Februar
	        
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