Vertrags- und verfassungsmäßige Hauptgrundsätze.
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Werth, eine Zusammenstellung derjenigen Vertrags- und verfassungsmäßigen
Grundsätze vorausgehen zu lassen, welche für die Gesetzgebung und Verwalt
ung der Zölle und Verbrauchssteuern hauptsächlich maßgebend sind, um hier-
durch zugleich für die Bearbeitung selbst die nöthigen Richtungspunkte zu
gewinnen. *)
Allerdings wird hiebei ein Zurückgehen auf sämmtliche in Artikel 40
der Reichsverfassung resp. in Artikel 1 des Zollvertrages vom 8. Juli 1867
und in Ziffer 1 des Schlnßprotokolles hiezu erwähnten Verträge und sonstigen
Verabredungen nothwendig werden, aber es kann hiedurch zugleich eine Aus
scheidung der zwar noch giltigen, aber jetzt in andere Unterabtheilungen
(Ziffer 1, 3, 5, 9, 15) des Artikels 4 der Reichsverfassung, als die Zölle
und Verbrauchssteuern, fallenden Bestimmungen erfolgen, welche zur Zeit des
Zollvereins in das Bereich der Verhandlungen und Verträge gezogen worden
waren?)
Nach den ersten Zollvereinsverträgen, vom 22. März 1833,
30. März 1833 und 10. Mai 1833, welche am 1. Januar 1834 ins Leben
traten und deren Dauer bis 1. Januar 1842 festgesetzt war?) sollte für die
den Verein bildenden Staaten ein vollkommen übereinstimmendes Zollsystem
mit möglichst gleicher Gesetzgebung und gleichem Tarif für die Ein-,
Aus- und Durchgangs-Abgaben (mit wenigen lokalen Ausnahmen) und im
Innern der Vereinsstaaten vollkommene Verkehrsfreiheit unter Wegfall aller
bisherigen Zollgrenzen, Binnenzölle, Stapel- und Umschlagsrechte beginnen.
Ausgenommen hievon waren nur die zu den Staatsmonopolen gehörigen
Gegenstände, namentlich Spielkarten und Salz, dann Gegenstände, welche
wegen der verschiedenartigen inneren Besteuerung beim Uebergange von einem
Staat in den anderen einer Ausgleichungs-(Uebergangs-)Abgabe unterworfen
wurden, wie Bier, Branntwein, Braumalz, Most,'Wein, Tabacksblätter, und
endlich diejenigen Waaren, welche ohne Eingriff in die von einem Vereinsstaate
ertheilten Ersindnngspatente oder Privilegien nicht nachgeahmt oder eingeführt
werden konnten?)
Ein allgemeiner Grundsatz lag in der Verabredung, daß die Abgaben
für die Benutzung öffentlicher Wege und dergl. nur in dem Betrage beibe
halten oder neu eingeführt werden sollten, welcher den gewöhnlichen Herstell-
ungs- und Unterhaltungskosten angemessen ist. Hierbei tourbe als höchster
Satz für Chatlsseegelder der im Preußischen Tarife von 1828 festgesetzte
bezeichnet. Kanal-, Schleusen-, Brücken- und dergl. Gebühren sollten nur bei
Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen dieser Art von den Benutzenden
gefordert werden. Die Wasserzölle sollten vermindert und möglichst aufgehoben
werden?)
Ein gleiches Münz-, Maß- und Gewichtssystem sollte angestrebt werden?)
mahgebei^àìì^îìch übrigen Reichssteuern sind die besonderen gesetzlichen Bestimmunge
m Hierüber auch die (Schift Dr. Rudolf Delbrück's, Staatsminister a. D., de
Artekel 40 der Re,chsversa,iung, Berlin 1881, die sehr interessante Ausschlüsse gibt
16 fsBd' ^ Ertrüge S. 1 ff., 112 ff., 117 ff.; Pochhammer. „Jahrbücher" 183
4 ) Art. 41 des Vertrags vom 22. März 1833.
°) Vertr. v. 22. März 1833, Art. 1-9. 11.
®) Vertr. v. 22. März 1833. Art. 13 u. 15.
7 ) st. st. O. Art. 14.
S.