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Coblenz geworden und 1824 als Regierungsrat und Justitiar nach Köln
zurückgekehrt, wo er verblieb, bis er 1834 Präsident der Regierung in
Trier wurde. Im Jahre 1839 als Direktor im Kultusministerium nach
Berlin berufen, übernahm er nach 10 Jahren die Leitung dieses Ministe
riums, die er 1850 politischer Meinungsverschiedenheiten wegen nieder
legte. Fünf Jahre später starb er als Chef der Oberrechnungskammer
in Potsdam.
Unter den mancherlei rechtswissenschaftlichen Werken der
nächsten Jahre, für die im einzelnen auf das Verlagsverzeichnis
verwiesen werden muß, ragt das große Unternehmen des „Hand
buchs der für die Rheinprovinzen verkündigten Ge
setze, Verordnungen und Regierungsbeschlüsse aus
derZeit der Fremdherrschaft“ hervor, von dem die beiden
ersten, 1833 und 1834 erschienenen Bände von dem Regierungsrat
und Justitiar der Kgl. Regierung zu Köln, K. Th. F. Bormann
im Verein mit Dr. Alexander von Daniels herausgegeben
wurden. Das Werk, das mit dem 8. Bande 1845 zum Abschluß
kam und das vollständig 24 Taler 25 Ngr. kostete, ist heute noch
für die Geschichte des Rechts im Rheinlande unentbehrlich. Der
7. Band enthält eine wertvolle systematische Uebersicht und
reiche Literaturnachweisungen. Vom 3. Bande ab besorgte Daniels
allein die Herausgabe.
Dieser, ein ganz hervorragender Jurist, im Jahre 1800 in Düsseldorf
geboren, lebte nur ein Jahr lang (1843 bis 1844) als Rat am Rheinischen
Kassationshof in Köln. 1844 wurde er als ordentlicher Professor der
Rechte nach Berlin berufen und zum Mitglied des Obertribunals ernannt;
1848 war er Mitglied der Nationalversammlung. Er starb am 4. März 1868.
Als Schriftsteller hat er eine rege Tätigkeit entfaltet.
Auf dem Gebiete des Staatsrechts liegt auch der kirchenpoli
tische Kampf, der in Köln zu dem Zusammenstoß der katho
lischen Kirche mit der Regierung, dem sog. „Kölner Ereignis“
geführt hat. Eine Flut von teilweise leidenschaftlichen Veröffent
lichungen — über 200 Streitschriften — knüpfte sich naturgemäß
an diesen seit 1825 währenden Streit um die gemischten Ehen,
der nun am 20. November 1837 zur Verhaftung des Kölner Erz
bischofs Clemens August Freiherr Droste zu Vischering geführt
hatte.
Lange vorher schon hatte dieser auch den Kampf gegen den
Hermesianismus aufgenommen. Jetzt im Januar 1837 verbot er
die Vorlesungen der hermesischen Theologen und das Lesen
solcher Schriften und betonte gegenüber den Vorhaltungen des