Object: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 100. Die -irepíXuoiç kotù -rtapdKXriaiv. 
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(siehe oben S. 2081); nur so ist es denkbar, daß die Anweisungs 
formel dem Schreiber hier versehentlich in die Feder fließen konnte. 
Zn erwähnen bleibt noch, daß man nicht nur sagte 'irepiXOeiv 
Tnv òiaTpacpnv’ oder '-irepiXiieiv rnv pidOujaiv’ (Urkunde IV), sondern 
auch, vielleicht nur volkstümlich, 'uepiXijeiv pé’. Die Worte irepi- 
Xúcracrá pe aveu ùnepOéaeiuç, die Chichoïs in seiner Handschein 
quittung (Urkunde V) anwendet, mag man etwa übersetzen : „nach 
dem du (Stotoetis) sofort wieder den Schuldvertrag mit mir gelöst 
hast“. Wenn dann Chichoïs fortfährt : xe èpoû prjòèv Xaßihv òià tò 
àuricrxtiTévai pe raÓToiç dpfuplou òpaxpàç òiaKocríaç eiKOffiç, so wird 
das bedeuten: „und nachdem ich nichts (d. h. keine Zinsen bezw. 
kein Benutzungsrecht des Haussechstels) von dir genommen habe, 
weil ich jene 220 Silberdrachmen zurückempfing“. 
Eine öieTßoXri eîç TrepiXuffiv dpoupüüv x aus Hermupolis ist 
P. Giss. Inv. Nr. 123 = Archiv V S. 1331 (182 n. Chr.). Hier steht 
öieTßoXf) xpaîtéiriç im Sinne von òiaTpacpq xpairéZiriç, doch mit dem 
Nebensinne der baren Auszahlung^. Die rrepíXucriç àpouptûv bezieht 
sich auf die Lösung einer uTraXXarn, die auf Grund einer früheren 
òittYpaqpf) xpaTré^qç stattgefunden hatte. 
Abschnitt 100. 
Die xrepíXuaiç Kaxà xrapáKXqmv. 
Kommt ein Schuldner den im Darlehensvertrage übernommenen 
Verpflichtungen innerhalb der festgesetzten Zeit nicht nach, so hat 
der Gläubiger das Recht, die irepiXucriç des Schuldverhältnisses zu 
verlangen. Das ist die TrepíXuffiç Kaxà uapâKXqctiv oder das 
„zwangsweise Totmachen eines Schuld Vertrages.“ Gewöhn 
lich ist im Darlehensvertrage Pfand gestellt, und die TrepíXuciç be 
steht alsdann darin, daß der Pfandgegenstand ordnungsmäßig 
in das Eigentum des Gläubigers übergeht. Bei einer solchen Ttepi- 
Xuaiç findet gar keine Zahlung statt; trotzdem kann sie vor einer 
Bank vorgenommen werden, sofern die Hergabe des Darlehens im 
Girowege durch eine Bank stattgefunden hatte. Es durfte sogar 
diejenige Bank, die die Hergabe vermittelt hatte, eine andere Bank 
sein, als diejenige, welche hinterher die TrepíXuffiç xaxà irapá- 
KXricTiv vermittelt. 
Eine Bankurkunde über eine TrepíXuffiç Kaxà TrapáKXqaiv 
unterscheidet sich wesentlich von einer Bankurkunde über 
‘ vgl. oben S. 235. 
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