32. Die wichtigsten Bestimmungen der Notenbankgesetze usw. 143
der vor 1844 gegründeten Lokalbanken findet nur in verschwindend
geringern Umfang statt.
Bank von Frankreich: Gegründet 18. Januar 1800.
Notenprivileg für Paris seit 1806, für die Orte, an denen sie Filialen
hielt, seit 1810, für Frankreich seit 1848. Letzte Privilegserteilung 1897
mit Giltigkeit bis 31. Dezember 1920. Das Privileg konnte 1911 ge
kündigt werden, hievon wurde kein Gebrauch gemacht, das Recht aber
zur Erlangung von Abänderungen des Gesetzes benützt.
Oesterreichisch-Ungarische Bank: Gegründet 1816.
Der dualistischen Verfassung entsprechend organisiert seit 1878.
Notenprivileg bis 31. Dezember 1917. Zwei Jahre vor Ablauf der Frist
hat die Generalversammlung um Erneuerung des Rechts nachzusuchen.
Oesterreich und Ungarn haben ein Uebernahmsrecht zum Bilanzwert
nach Abtrennung der hgpothekarabteilung.
Russische Staatsbank: Gegründet 31. Rkai 1860. Staats
bank, Notenprivileg ohne zeitliche Begrenzung.
Laven d' 11 a 1 i a: Gegründet 1893. hat Notenausgaberecht
bis 31. Dezember 1923. Neben ihr haben die Lank von Neapel und die
Bank von Sizilien beschränktes Notenausgaberecht.
Bundesreservebanken der vereinigten Staa
ten: Gegründet durch Gesetz vom 23. Dezember 1913. Es dürfen in
der Union höchstens zwölf Banken errichtet werden, von denen jede
in ihrem Distrikt das Nkonopol der Notenausgabe hat. Dauer der Lanken
zwanzig Jahre, sofern sie nicht früher durch Gesetz aufgelöst werden.
b) Verfassung der Bank.
Rechte der Aktionäre.
Reichsbank: Die Anteilseigner bilden die Generalversammlung
und wählen einen ständigen Zentralausschutz aus 15 Mitgliedern, dessen
Vorsitz der Präsident des Direktoriums ehrenmntlich führt. Spezielle
Rontrole wird durch drei Deputierte geübt. Bei jeder Reichsbankhaupt-
stelle, an der eine größere Zahl von Anteilseignern ihren Wohnsitz hat,
ist ein Bezirksausschuß zu bilden, dessen Mitglieder der Reichskanzler
aus den vom Bankkommissar und Zentralausschuß aufgestellten Vor
schlagslisten wählt.
Bank von England: Die Aktionäre wählen die Bankleitung,
24 Verwaltungsräte (äireotors), die aus ihrer Mitte den Gouverneur
und Vizegouverneur wählen. Vs kaeto werden die von der bisherigen ver-