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ihn da hinein interpretieren, daß er überhaupt nicht
dastehe — was freilich eine in unserer Zeit nicht un
beliebte Weise ist, die Verfassting in aller Stille zu be
seitigen.
Kein Zweifel also, daß, da die erste Regel juristischer
Interpretation die ist, eine Gesetzesbestimmung, ge
schweige denn einen Verfassungsartikel, nicht ins Über
flüssige und Absurde, nicht ins Nichtdastehen zu inter
pretieren — kein Zweifel also, sage ich, daß dieser Ver
fassungsartikel besagt, was er eben besagt: daß die
Wissenschaft und ihre Lehre frei, an die Grenzen des
gemeinen Strafgesetzes nicht gebunden sein sollen.
Was ewig urfrei und in keine Schranken geschlagen
dastehen muß, was für den Staat selbst wichtiger als
jedes einzelne Gesetz, an kein einzelnes Gesetz als Grenze
seiner freien Tätigkeit gebunden sein darf — das ist
der Trieb wissenschaftlicher Erkenntnis!
Alle Zustände sind unvollkommen. Es kann sich
treffen, daß Institutionen, welche wir für die unantast
barsten und notwendigsten halten, die verderblichsten
und veränderungsbedürftigsten sind.
Wer, dessen Blick die Veränderungen der Geschichte
seit den Zeiten der Inder und Ägypter, wer, dessen
Blick auch nur den beschränkten Zeitraum eines Jahr
hunderts genau umfaßt, leugnete dies?
Der ägyptische Fellah heizt den Herd seiner elenden
Lehmhütte mit den Mumien der ägyptischen Pharaonen,
den allmächtigen Erbauern der ewigen Pyramiden.
Sitten, Einrichtungen, Gesetzbücher, Königsgeschlechter,
Staaten, Völker — sind im regen Wechsel verschwunden.
Aber was, mächtiger als sie alle, nie verschwunden,