Full text: Ferdinand Lassalle

86 
ihn da hinein interpretieren, daß er überhaupt nicht 
dastehe — was freilich eine in unserer Zeit nicht un 
beliebte Weise ist, die Verfassting in aller Stille zu be 
seitigen. 
Kein Zweifel also, daß, da die erste Regel juristischer 
Interpretation die ist, eine Gesetzesbestimmung, ge 
schweige denn einen Verfassungsartikel, nicht ins Über 
flüssige und Absurde, nicht ins Nichtdastehen zu inter 
pretieren — kein Zweifel also, sage ich, daß dieser Ver 
fassungsartikel besagt, was er eben besagt: daß die 
Wissenschaft und ihre Lehre frei, an die Grenzen des 
gemeinen Strafgesetzes nicht gebunden sein sollen. 
Was ewig urfrei und in keine Schranken geschlagen 
dastehen muß, was für den Staat selbst wichtiger als 
jedes einzelne Gesetz, an kein einzelnes Gesetz als Grenze 
seiner freien Tätigkeit gebunden sein darf — das ist 
der Trieb wissenschaftlicher Erkenntnis! 
Alle Zustände sind unvollkommen. Es kann sich 
treffen, daß Institutionen, welche wir für die unantast 
barsten und notwendigsten halten, die verderblichsten 
und veränderungsbedürftigsten sind. 
Wer, dessen Blick die Veränderungen der Geschichte 
seit den Zeiten der Inder und Ägypter, wer, dessen 
Blick auch nur den beschränkten Zeitraum eines Jahr 
hunderts genau umfaßt, leugnete dies? 
Der ägyptische Fellah heizt den Herd seiner elenden 
Lehmhütte mit den Mumien der ägyptischen Pharaonen, 
den allmächtigen Erbauern der ewigen Pyramiden. 
Sitten, Einrichtungen, Gesetzbücher, Königsgeschlechter, 
Staaten, Völker — sind im regen Wechsel verschwunden. 
Aber was, mächtiger als sie alle, nie verschwunden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.