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Horn ominösen Angedenkens die Licentia docendi wegen
seiner Evangelienlehre entzogen werden sollte; der erste
Fall in diesem Jahrhundert, in welchem eine — und
doch wie unendlich geringere — Antastung der Freiheit
der Wissenschaft gewagt wurde. Die Fakultäten kamen
in Aufregung, die Gutachten schwirrten monatelang
hin und her, Männer von den ruhmreichsten Namen,
wie Marheinecke und andre, erklärten Protestantismus
und Intelligenz für in ihren Grundfesten bedroht, wenn
solche in Preußen unerhörte Anmaßung Erfolg haben
könne, und selbst solche Gutachten, welche gehorsam nach
dem niinisteriellen Wunsche ausfielen, basierten ihre
Konklusion doch nur darauf, daß es sich hier um eine
Licentia docendi in der theologischen Fakultät handle,
mit deren Grundprinzipien jene Bauersche Evangelien
lehre in Widerspruch stehe, und erklärten ausdrücklich, daß,
.hätte es sich hier um eine Licentia docendi in einer nicht
theologischen, in einer philosophischen Fakultät gehandelt,
die Entscheidung die entgegengesetzte hätte sein müssen.
Niemandem aber, und Eichhorn selbst nicht, war der
Gedanke in den Sinn gekommen, jene Lehre vor das
Forum des Strafrechts zu ziehen! Einen theologischen
Lehrstuhl entzog man dem Verkünder untheologischer
wissenschaftlicher Resultate; dieselben mit dem Büttel
zu bekämpfen — so weit war man unter dem Absolutis
mus noch nicht gediehen!
Selbst unter dem pietistischen Absolutismus Eichhorns,
unter dieser Lcclesia miiitans der Verfinsterung, bewahrte
man doch noch einen solchen Rest von Scham vor den
uralten Traditionen, daß man in jener Zeit, wo die
Repressivgesetze durch die Präventivzensur überflüssig