Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

2.  DIE  STAATSNOTENWAHRUNG  BIS  HERBST  3796.

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Es  machten  zwar  nur  wenige,  oder  fast  gar  keine  Privaten
v on  der  gesetzlich  noch  immer  weiter  bestehenden  Hylolepsie  *)
der  Edelmetalle  Gebrauch,  aber  der  Staat  verschaffte  sich  Edelmetall ­
  durch  Konfiskation.  Nach  einem  Dekret  vom  13.  November
1793  sollte  alles  Gold  und  Silber,  überhaupt  alle  Wertsachen,
die  man  in  der  Erde,  in  Kellern,  oder  sonst  in  Verstecken
fand,  vom  Staate  eingezogen  werden.  Diese  Quelle  erwies  sich
als  sehr  ergibig.  Es  gelang,  auf  diese  Weise  Edelmetallmünzen
für  beträchtliche  Summen  auszuprägen.  Die  Ausprägungen
waren  aber  nicht  stark  genug,  um  auf  die  Geldverhältnisse  eine
nennenswerte  Wirkung  auszuüben.  Bei  ihrem  immer  zunehmenden ­
  positiven  Agio  mußten  diese  Geldarten  notwendigerweise ­
  aus  dem  inländischen  Zahlungsverkehr  schwinden,  wenn
sie  überhaupt  in  denselben  gelangten.  Vermutlich  verwendete
sie  der  Staat  zu  Zahlungen  an  das  Ausland.  Es  ist  sehr  unwahrscheinlich, ­
  daß  er  sie  zum  proklaraatorischen  Wert  im
Inland  abgab.
Um  möglichst  viel  Hartgeld  in  die  Hand  zu  bekommen,
schreckten  die  Revolutionsmänner  nicht  davor  zurück,  die  wertvollsten ­
  Kunstschätze  einschmelzen  zu  lassen.  Erst  nach  einigen
Monaten,  nachdem  schlimme  Verwüstungen  in  dieser  Hinsicht
fo  Kirchen,  Palästen  usw.  angerichtet  waren,  bestimmte  ein
Dekret  vom  1.  März  1794,  daß  Gold  und  Silbergegenstände,  die
einen  um  die  Hälfte  des  Stoffwerts  höheren  Wert  hätten,  nicht
eingeschmolzen  werden  sollten.
Unter  diesen  praktisch  so  prekären  Munzverhältnisseu
erl ieß  der  Konvent  im  Jahre  1793  und  1795  Dekrete,  die
the oretisch  für  das  Münzwesen  von  der  größten  Wichtigkeit
Warei h  weil  sie  die  Grundlage  bildeten,  auf  welcher  später
Uute r  dem  Direktorium  und  Konsulate  die  Reformgesetzgebung
auf gebaut  wurde.
Das  Dekret  vom  7.  Oktober  1793  gab  in  der  Hauptsache
fügende  neue  Bestimmungen:
Es  sollten  Gold-  und  Silbermünzen  hergestellt  werden.

’)  Dekrete  vom  7.  Oktober  1793,  14.  Februar  1794,  15.  August  1795.
            
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