Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

2.  DIE  STAÄTSNOTENWXHRUNG  BIS  HERBST  1796.

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Einen  Namen  erhielten  aber  diese  Münzen  nicht;  auf  der
Vorderseite  sollte  das  Gewicht  (gleich  10  Gramm)  angegeben
sein,  ßegiiltigt  wurden  sie  auch  nicht.  Der  Staat  bestimmte
nicht,  zu  welchem  Betrage  in  francs  Private  sie  in  Zahlung
nehmen  sollten,  noch  zu  welchem  er  selbst  sie  annehmen  würde.
Der  Staat  garantierte  auch  nicht,  daß  die  Münze  10  Gramm
Gold  wog,  zumal  er  Gewichtsremedien  nach  oben  und  unten
zuließ  und  die  Münzen  im  Verkehr  notwendigerweise  abgenützt
wurden.  Jeder  Private,  der  diese  Münzen  in  Zahlung  gab  oder
nahm,  hätte  demnach  die  Wage  benützen  müssen  zur  Feststellung ­
  des  Wertes  der  Münze  als  Ware,  d.  h.  es  wäre  Wiedereinführung ­
  der  pensatorischen  Zahlungsart  gewesen.
Dieses  erste  Dekret  über  die  Goldmünzen  kam  aber  nicht
zur  Ausführung. 1 )  Vielleicht  sah  man  nachträglich  ein,  welche
Fehler  man  begangen  hatte.
Das  zweite  Dekret  vom  15.  August  1795  gab  Bestimmungen
über  die  Silber-  und  Bronzemünzen.  Es  beginnt  unter  Titel  1
nnt  „Dispositions  generales  sur  les  monnaies“,  die  durchaus
korrekt  abgefaßt  sind.  Sie  lauteten:
art.  1:  1’unite  monetaire  portera  desormais  le  nom  de  franc.
2.  le  franc  sera  divise  en  dix  decimes;  le  dbcime  sera
üivisö  en  dix  Centimes.
3.  le  titre  et  le  poids  des  monnaies  seront  indiques  par
los  divisions  dbcimales.
Das  Dekret  sagte  also  nicht  etwa;  5  Gramm  Silber  sind
1  franc,  sondern  die  Geldeinheit  heißt  franc,  sie  zerfällt  in
d >ese  und  jene  Unterabteilungen,  ganz  so  wie  die  staatliche
Theorie  es  verlangt.  Der  franc  sollte  in  der  Geltung  dem
livre  gleich  sein;  es  war  also  lediglich  eine  Änderung  des
Namens.

Im  Einzelnen  lauteten  die  Bestimmungen:  es  gibt  Sdberstücke
  von  1,  2  und  5  francs;  sie  wiegen  5,  10  und  „6  Gramm.
Sie  sind  von  der  Feinheit  900/1000.  Bedeutende  Remedien
^ch  oben  und  unten  sind  für  Gewicht  und  Feinheit  zugelassen.

')  Berry,  I.  c .  S.  652.
            
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