142 Zweiter Teil. Landet. VI. Landlungsgehilfe und Landlungslehrling.
Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände vor den
Kaufmannsgerichten zu, weil hier häufiger als vor den Gewerbegerichten schwierige
Rechtsfragen vorkommen und überdies die Landlungsgehilfen infolge von Stellen-
und Ortswechsel, aber auch sonst infolge ihrer Berufstätigkeit häufig am persönlichen
Erscheinen vor Gericht behindert sein würden. Auf Vorschlag seiner Kommission
erklärte aber der Reichstag — um das Prozeßverfahren nach Möglichkeit schleunig
und billig zu gestalten — auch den § 31 des Gewerbegerichtsgesetzes für anwendbar.
Rechtsanwälte und Personen, die das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben,
dürfen also als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände vor den Kaufmannsgerichten
nicht zugelassen werden.
Neben der Rechtsprechung in Streitigkeiten aus dem kaufmännischen Dienst
oder Lehrverhältnis sind den Kaufmannsgerichten, ebenso wie den Gewerbegerichten,
auch die Funktionen von Einigungsämtern übertragen. Die Einigungsämter sollen
bei schon entstandenen oder drohenden Zwistigkeiten zwischen einer Mehrheit von
Arbeitnehmern und einem oder mehreren Arbeitgebern (Ausständen und Aussperrungen)
im Wege mündlicher Verhandlungen auf eine gütliche Beilegung des Streites hinwirken.
Endlich sind die Kaufmannsgerichte — in ähnlicher Weise wie die Gewerbe
gerichte — verpflichtet, auf Ansuchen von Staats- oder Kommunalbehörden Gut
achten über Fragen des kaufmännischen Dienst- und Lehrverhältnisses abzugeben, und
berechtigt, in den bezeichneten Fragen Anträge an die Behörden und an die gesetz
gebenden Körperschaften der Bundesstaaten und des Reichs zu stellen.
Wo Kaufmannsgerichte nicht bestehen, hat bei Streitigkeiten über den Antritt,
die Fortsetzung oder die Auflösung des kaufmännischen Dienst- oder Lehrverhältnisses
und über die Berechnung oder Anrechnung der von den Landlungsgehilsen und -lchr-
lingen zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge und Eintrittsgelder der Gemeinde
vorsteher auf Ansuchen einer Partei einen Vergleich herbeizuführen oder eine vor
läufige Entscheidung abzugeben.
Das Gesetz ist am 1. Januar 1905 in Kraft getreten.
7. Der Komprador.
Ein Beitrag zur Organisation des Fremdhandels in China.
Von Lermann Schumacher.
Schumacher, Die Vrganisation des Lremdhandels in China. Vortrag. Zn: Jahrbuch
für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft. 22. Jahrgang, Herausgegeben von Schmoller.
2. Heft. Leipzig, Duncker 6c Humblot, (899. S. 286 — 291,
Überall in orientalischen Ländern ist es üblich, daß der fremde Kaufmann die
Angestellten seiner Firma zum großen Teil aus Einheimischen seines Aufcnthaltslandes
rekruttert, schon der Billigkeit wegen, aber auch um bessere Fühlung mit den Orts
eingesessenen zu bekommen. Fast überall sonst ist dieses einheimische Element auf einer
untergeordneten Stufe verblieben; in China reckt es sich zu einer Art Gleichberechttgung
neben dem eigentlichen ausländischen Chef des Landelshauses empor. Das hängt
zunächst damit zusammen, daß in China die einheimischen Angestellten einer Firma
weniger gleichberechtigt nebeneinander stehen, als es anderswo, als es beispielsweise in
Japan bei den sogenannten Bantos der Fall ist, sondern daß hier alle einheimischen
Angestellten einem ihrer Landsleute streng untergeordnet sind. Der überall sich wieder-