Object: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

142 Zweiter Teil. Landet. VI. Landlungsgehilfe und Landlungslehrling. 
Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände vor den 
Kaufmannsgerichten zu, weil hier häufiger als vor den Gewerbegerichten schwierige 
Rechtsfragen vorkommen und überdies die Landlungsgehilfen infolge von Stellen- 
und Ortswechsel, aber auch sonst infolge ihrer Berufstätigkeit häufig am persönlichen 
Erscheinen vor Gericht behindert sein würden. Auf Vorschlag seiner Kommission 
erklärte aber der Reichstag — um das Prozeßverfahren nach Möglichkeit schleunig 
und billig zu gestalten — auch den § 31 des Gewerbegerichtsgesetzes für anwendbar. 
Rechtsanwälte und Personen, die das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, 
dürfen also als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände vor den Kaufmannsgerichten 
nicht zugelassen werden. 
Neben der Rechtsprechung in Streitigkeiten aus dem kaufmännischen Dienst 
oder Lehrverhältnis sind den Kaufmannsgerichten, ebenso wie den Gewerbegerichten, 
auch die Funktionen von Einigungsämtern übertragen. Die Einigungsämter sollen 
bei schon entstandenen oder drohenden Zwistigkeiten zwischen einer Mehrheit von 
Arbeitnehmern und einem oder mehreren Arbeitgebern (Ausständen und Aussperrungen) 
im Wege mündlicher Verhandlungen auf eine gütliche Beilegung des Streites hinwirken. 
Endlich sind die Kaufmannsgerichte — in ähnlicher Weise wie die Gewerbe 
gerichte — verpflichtet, auf Ansuchen von Staats- oder Kommunalbehörden Gut 
achten über Fragen des kaufmännischen Dienst- und Lehrverhältnisses abzugeben, und 
berechtigt, in den bezeichneten Fragen Anträge an die Behörden und an die gesetz 
gebenden Körperschaften der Bundesstaaten und des Reichs zu stellen. 
Wo Kaufmannsgerichte nicht bestehen, hat bei Streitigkeiten über den Antritt, 
die Fortsetzung oder die Auflösung des kaufmännischen Dienst- oder Lehrverhältnisses 
und über die Berechnung oder Anrechnung der von den Landlungsgehilsen und -lchr- 
lingen zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge und Eintrittsgelder der Gemeinde 
vorsteher auf Ansuchen einer Partei einen Vergleich herbeizuführen oder eine vor 
läufige Entscheidung abzugeben. 
Das Gesetz ist am 1. Januar 1905 in Kraft getreten. 
7. Der Komprador. 
Ein Beitrag zur Organisation des Fremdhandels in China. 
Von Lermann Schumacher. 
Schumacher, Die Vrganisation des Lremdhandels in China. Vortrag. Zn: Jahrbuch 
für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft. 22. Jahrgang, Herausgegeben von Schmoller. 
2. Heft. Leipzig, Duncker 6c Humblot, (899. S. 286 — 291, 
Überall in orientalischen Ländern ist es üblich, daß der fremde Kaufmann die 
Angestellten seiner Firma zum großen Teil aus Einheimischen seines Aufcnthaltslandes 
rekruttert, schon der Billigkeit wegen, aber auch um bessere Fühlung mit den Orts 
eingesessenen zu bekommen. Fast überall sonst ist dieses einheimische Element auf einer 
untergeordneten Stufe verblieben; in China reckt es sich zu einer Art Gleichberechttgung 
neben dem eigentlichen ausländischen Chef des Landelshauses empor. Das hängt 
zunächst damit zusammen, daß in China die einheimischen Angestellten einer Firma 
weniger gleichberechtigt nebeneinander stehen, als es anderswo, als es beispielsweise in 
Japan bei den sogenannten Bantos der Fall ist, sondern daß hier alle einheimischen 
Angestellten einem ihrer Landsleute streng untergeordnet sind. Der überall sich wieder-
	        
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