Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

140  Zweiter  Teil.  Landel.  VI.  Handlungsgehilfe  und  Landlungslehrling.
oder  die  Benutzung  der  gewerbegerichtlichen  Organisation.  Die  gesetzgebenden  Faktoren
haben  sich  für  den  letzteren  Weg  entschieden.  Zur  Rechtfertigung  dieser  Entscheidung
führt  die  Begründung  zu  dem  Entwurf  der  Verbündeten  Regierungen  folgendes  aus:
„Die  erstere  Gestaltung  —  Anlehnung  an  die  Amtsgerichte  —  ist  unter
Berücksichtigung  ihrer  mannigfachen  Vorzüge  ernstlich  erwogen  und  dabei  sowohl  die
organische  Angliederung  kaufmännischer  Gerichte  an  die  Amtsgerichte  als  auch  die  Einführung ­
  eines  vereinfachten  und  verbilligten  Verfahrens  bei  den  Amtsgerichten,  unter
Zuziehung  kaufmännischer  Beisitzer,  in  Betracht  gezogen  werden.  Bei  näherer  Prüfung
erwiesen  sich  jedoch  die  einem  solchen  Plane  entgegenstehenden  Bedenken  als  so  groß,
daß  er  nicht  weiter  verfolgt  werden  konnte.  Bei  einer  derartigen  Einrichtung  würde
insbesondere  die  Frage  einer  Amgestaltung  des  ganzen  amtsgerichtlichen  Verfahrens
aufgerollt  sein.  Dies  aus  dem  gegenwärtigen  Anlasse  geschehen  zu  lassen,  empfahl  sich
jedoch  schon  um  deswillen  nicht,  weil  die  Erörterung  einer  so  weitgehenden  Rechnn
die  Erledigung  der  Frage  eines  vereinfachten  Verfahrens  für  die  Landlungsgehilfen
unter  Amständen  erheblich  verzögern  würde.
Liernach  erschien  es  angezeigt,  die  bestehende  gewerbegerichtliche  Organisation  für
die  beabsichtigte  Neueinrichtung  heranzuziehen.  .  .  .
....  Es  war  aber  nicht  angängig,  die  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte  auf
die  Streitigkeiten  aus  dem  kaufmännischen  Dienst-  oder  Lehrverhältnis  ohne  weiteres
auszudehnen,  da  trotz  einiger  Ähnlichkeiten  doch  mannigfache  tiefgreifende  Verschiedenheiten ­
  zwischen  den  Berufsverhältnissen  der  kaufmännischen  Gehilfen  und  denjenigen
der  gewerblichen  Arbeiter  bestehen.  Insbesondere  haben  die  rechtlichen  Beziehungen
der  Kaufleute  zu  ihrem  Personale  nicht  in  der  Gewerbeordnung,  sondem  im  Landelsgesetzbuch
  ihre  besondere  Regelung  gefunden.  Die  Beisitzer  der  Gewerbegerichte  sind
daher  nicht  geeignet,  bei  der  Entscheidung  von  Streitigkeiten  aus  dem  kaufmännischen
Dienstverhältnis  überall  mit  der  erforderlichen  Sachkunde  mitzuwirken,  ebensowenig  wie
dies  umgekehrt  für  die  kaufmännischen  Beisitzer  bei  gewerblichen  Streitigkeiten  der  Fall
sein  würde.  Auch  liegt  die  Gefahr  nahe,  daß  bei  gemeinschaftlichen  Wahlen  infolge
des  zahlenmäßigen  Übergewichts  der  gewerblichen  Arbeiter  das  kaufmännische  Element
unverhältnismäßig  in  den  Lintergrund  gedrängt  werden  könnte.  Eine  solche  Anterstellung
  der  Landlungsgehilfen  unter  die  Gewerbegerichte  würde  auch  den  Wünschen
der  Beteiligten  nicht  entsprechen,  wie  von  den  mitgliederreichsten  Vertretungen  der
Landlungsgehilfcn  nachdrücklich  geltend  gemacht  worden  ist.
Es  empfiehlt  sich  daher,  die  Gerichte  für  die  kaufmännischen  Streitigkeiten  nur
durch  die  Person  des  Vorsitzenden  und  die  für  den  Geschäftsverkehr  erforderlichen
Einrichtungen  tunlichst  mit  den  Gewerbegerichtcn  in  Verbindung  zu  bringen.  Ausnahmsweise ­
  kann  daneben  die  Errichtung  eines  besonderen  Gerichts  für  die  kaufmännischen
Streitigkeiten  zugelassen  werden,  sofern  am  Orte  ein  Gewerbegericht  nicht  besteht  oder
neben  einem  vollbeschäftigten  Gewerbegerichte  noch  ein  vollbeschäftigtes  Kaufmannsgericht ­
  zur  Betätigung  gelangen  kann  oder  endlich  besondere  sachliche  oder  persönliche
Gründe  für  die  Trennung  der  beiden  Gerichte  sprechen.  Bei  einem  solchen  Vorgehen
werden  zunächst  die  von  den  Gemeinden  oder  weiteren  Kommunalverbänden  zu  tragenden
Kosten  der  Gerichtshandlung  wesentlich  herabgemindert;  ferner  wird  die  vennehrte  Zahl
der  zur  Entscheidung  gelangenden  Streitigkeiten  an  vielen  Orten  die  gemeinsame
Einrichtung  lebensfähiger  gestalten,  oft  deren  Schaffung  erst  ermöglichen."
Die  Kaufmannsgerichte  sind  also  selbständige  Sondergerichte  neben  den
Gewerbegerichten  und  diesen  nur  insofern  „angegliedert",  als  tunlichst  der  Vorsitzende
des  Gewerbegerichts  und  seine  Stellvertreter  auch  zugleich  zum  Vorsitzenden  und  zu
stellvertretenden  Vorsitzenden  des  an  demselben  Orte  errichteten  Kaufmannsgerichts
bestellt  und  für  beide  Gerichte  gemeinsame  Bureaueinrichtungen  getroffen  werden  sollen.
            
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