fullscreen: Zur Wertzollfrage

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aller grundsätzlichen Abneigung gegen die Anwendung 
von Wertzöllen, und das Deutsche Reich haben den 
Wertzoll nicht absolut aus dem deutschen Zollsystem 
ausgeschaltet, wenigstens theoretisch nicht. § 93 des Ver 
einszollgesetzes kennt das staatliche Ankaufsrecht im Fall 
unzulänglicher Wertanmeldungen, hat aber der in jedem 
einzelnen Falle besonders zu bildenden Entscheidungs 
instanz eine autoritäre Bedeutung im kaufmännischen 
Sinne nicht gegeben und auf sonstige Sicherungen gegen 
unrichtige Wertanmeldungen so gut wie verzichtet; so 
besteht vor allem nicht die Pflicht zur Vorlegung einer 
Rechnung, oder, im Sinne des Tabaksteuergesetzes vom 
15. Juli 1909 genauer gesprochen, es findet keine Er 
höhung des zollzuschlagspflichtigen Wertes im Falle der 
Nichtbeibringung einer Rechnung statt. Auch § 10 des 
Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1910 rechnet für Zoll 
kriege mit der Möglichkeit der Wertzollanwendung, in 
dem dort das Reich die Wahl hat, ob der tarifmäßige 
Zollsatz verdoppelt oder die zollpflichtige Ware einem 
Zolle bis zur Höhe des vollen Wertes unterworfen wer 
den soll. 
Indessen kann den beiden Ausnahmefällen, in denen 
der Wertzoll durch den vorletzten und letzten Zolltarif zu 
wirklicher Anwendung gelangte, praktische Bedeutung nicht 
zugesprochen werden. Im ersteren Falle (vorletzter Zoll 
tarif) traf der Wertzoll von 10 % für Eisenbahnfahr 
zeuge mit Leder- oder Polsterarbeit und 6 °/o für Eisen 
bahnfahrzeuge ohne Leder- oder Polsterarbeit ein für die
	        
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