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aller grundsätzlichen Abneigung gegen die Anwendung
von Wertzöllen, und das Deutsche Reich haben den
Wertzoll nicht absolut aus dem deutschen Zollsystem
ausgeschaltet, wenigstens theoretisch nicht. § 93 des Ver
einszollgesetzes kennt das staatliche Ankaufsrecht im Fall
unzulänglicher Wertanmeldungen, hat aber der in jedem
einzelnen Falle besonders zu bildenden Entscheidungs
instanz eine autoritäre Bedeutung im kaufmännischen
Sinne nicht gegeben und auf sonstige Sicherungen gegen
unrichtige Wertanmeldungen so gut wie verzichtet; so
besteht vor allem nicht die Pflicht zur Vorlegung einer
Rechnung, oder, im Sinne des Tabaksteuergesetzes vom
15. Juli 1909 genauer gesprochen, es findet keine Er
höhung des zollzuschlagspflichtigen Wertes im Falle der
Nichtbeibringung einer Rechnung statt. Auch § 10 des
Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1910 rechnet für Zoll
kriege mit der Möglichkeit der Wertzollanwendung, in
dem dort das Reich die Wahl hat, ob der tarifmäßige
Zollsatz verdoppelt oder die zollpflichtige Ware einem
Zolle bis zur Höhe des vollen Wertes unterworfen wer
den soll.
Indessen kann den beiden Ausnahmefällen, in denen
der Wertzoll durch den vorletzten und letzten Zolltarif zu
wirklicher Anwendung gelangte, praktische Bedeutung nicht
zugesprochen werden. Im ersteren Falle (vorletzter Zoll
tarif) traf der Wertzoll von 10 % für Eisenbahnfahr
zeuge mit Leder- oder Polsterarbeit und 6 °/o für Eisen
bahnfahrzeuge ohne Leder- oder Polsterarbeit ein für die