Das Leben der Mönche.
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treiben aber auch wirkliche Gewerbe und Künste. Sie malen
Heiligenbilder, haben Druckereien und Erzgießereien, sie schreiben
Bücher ab, verfertigen Rosenkränze, Amulette, geweihte Pillen und
Reliquien, treiben Ackerbau und Viehzucht, sind Schneider, Schuster,
Färber, Weber u. dgl.
Das war im alten Buddhismus ganz unerhört. Der Mönch
des alten Glaubens wollte nichts weiter sein und war auch nichts
weiter als Mönch, d. h. er widmete alle seine Zeit geistlichen
Übungen und dem Streben nach Heiligkeit. Man stand bei Tages
anbruch auf. Dann wurden Abschnitte aus dem Gesetz und der
Disziplin rezitiert. Entweder tat dies jeder für sich, oder mehrere
setzten sich nebeneinander, wobei der eine vortrug und die andern
zuhörten, oder auch an ihn Fragen stellten. Gegen Mittag folgte
der Bettelgang, auf die Mahlzeit eine Ruhepause während der
größten Hitze. Am Abend wurden die geistlichen Gespräche wieder
aufgenommen und oft bis in die späte Nacht fortgesetzt. Oft trug
ein älterer Bruder vor, oder man saß schweigend stundenlang zu
sammen. Das war „das edle Schweigen", wir würden sagen: „das
süße Nichtstun." Unterbrochen wurde dieses Leben nur dadurch, daß
zuweilen Laien nach dem Vidara kamen, um sich geistlichen Rat und
Trost zu holen. Arbeit kannte der Mönch nicht.
Den Mönchen untergeordnet waren die Nonnen. Für sie galten
die „Acht großen Regeln": 1. Eine Nonne, auch wenn sie schon
hundert Jahre ordiniert ist, hat einen Mönch, wenn er auch erst
an diesem Tage ordiniert ist, zu grüßen, vor ihm aufzustehen, ihn
ehrfurchtsvoll und wie es sich gebührt zu empfangen; 2. sie darf
nicht die Regenzeit an einem Orte zubringen, wo keine Mönche
sind; 3. sie muß halbmonatlich die Mönchsgemeinde um Angabe des
Upavasatha-Sageg bitten und sich zur Unterweisung zu ihr be
geben; 4. sie muß am Ende der Regenzeit an die Versammlung
der Mönche und Nonnen die drei Fragen stellen, ob jemand von
ihr etwas Schlechtes gesehen oder gehört hat oder vermutet; 5. wenn
sie sich gegen eine der acht großen Regeln vergangen hat, muß sie
sich gegenüber der Versammlung der Mönche und Nonnen einer
vierzehntägigen Buße unterwerfen; 6. sie hat um die Erteilung der
üpasampadä bei der Gemeinde der Mönche und Nonnen zu er
suchen, nachdem sie zwei Jahre lang in den sechs PflichtenH unter-
1) Das sind die fünf auch für den Laien geltenden Pflichten
(S. 76), und die für den Mönch geltende Pflicht, nur einmal am Tage
zur Mittagszeit zu essen.
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