191—192. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr.
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in welchem der ausständige Betrag als creditirter. innerhalb der fest
gesetzten Frist nicht berichtigter Eingangszoll zu bezeichnen ist und
der Sicherstellungsurkunde im vorgezeichneten Dienstwege durch die
Finanz-Procuraturen (Fiscalexecutoren) vorzukehren.
Haftungspflicht der Beamten.
eine unßea4tetbie bo^ef^ne'
benen Bedingungen hrezu nicht vorhanden waren, bewilliget, oder eine Mit-
MtunBWIönmg an06nmmm ober ^^6^6 big ober ©uëben.
àg à erthM°n Creditsberechtigung in Fällen, wo selbe nach gegen-
wartiger Vorschrist hatteverfügt werden sollen, unterlassen haben, haften
msacht-n Schad-n?°" ^'4 4« Handlung oder Unterlassung der-
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t) Zurüllrerstattung der Zollgebühr von der Eingangsvcr^ollunn unler-
)ogcncn Waaren.
aa) %enn bie Şarieiber Baatc eine anbete Beßimmung
zu geben wünscht. a
handelt, dl- Finanz,Landeàeclionen bei höhere» Betragen die Zurück»,
stattung des entrichteten Emgangszollcs unter de» Bedingungen gestatten daß
1. die Waare und di- hierüber ausgestellte amtlich- Aussertigung'lEr-
Narungsschem oder Zollquittung) seit der Vollziehung des Zöllner-
sahrens ununterbrochen m amtlicher Verwahrung geblieben sind -
Zm ® et der dießfalls vorzunehmenden vollständigen äußeren und inneren
Untersuchung bte gehörige Uebereinstimmung zwischen dem Zustande