Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

191—192. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr. 
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in welchem der ausständige Betrag als creditirter. innerhalb der fest 
gesetzten Frist nicht berichtigter Eingangszoll zu bezeichnen ist und 
der Sicherstellungsurkunde im vorgezeichneten Dienstwege durch die 
Finanz-Procuraturen (Fiscalexecutoren) vorzukehren. 
Haftungspflicht der Beamten. 
eine unßea4tetbie bo^ef^ne' 
benen Bedingungen hrezu nicht vorhanden waren, bewilliget, oder eine Mit- 
MtunBWIönmg an06nmmm ober ^^6^6 big ober ©uëben. 
àg à erthM°n Creditsberechtigung in Fällen, wo selbe nach gegen- 
wartiger Vorschrist hatteverfügt werden sollen, unterlassen haben, haften 
msacht-n Schad-n?°" ^'4 4« Handlung oder Unterlassung der- 
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t) Zurüllrerstattung der Zollgebühr von der Eingangsvcr^ollunn unler- 
)ogcncn Waaren. 
aa) %enn bie Şarieiber Baatc eine anbete Beßimmung 
zu geben wünscht. a 
handelt, dl- Finanz,Landeàeclionen bei höhere» Betragen die Zurück», 
stattung des entrichteten Emgangszollcs unter de» Bedingungen gestatten daß 
1. die Waare und di- hierüber ausgestellte amtlich- Aussertigung'lEr- 
Narungsschem oder Zollquittung) seit der Vollziehung des Zöllner- 
sahrens ununterbrochen m amtlicher Verwahrung geblieben sind - 
Zm ® et der dießfalls vorzunehmenden vollständigen äußeren und inneren 
Untersuchung bte gehörige Uebereinstimmung zwischen dem Zustande
	        
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