Object: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Besondere Vorschriften. Braustener. 
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23 Nach § 43 des Gesetzes hat der Bimdesrath die zur Aus führ una 
desselben erforderlichen Bestimmungen^) zu erlassen. 
Beilagen Ausführungsbestimmungen vom 18. November 1872 enthalten als 
a) die Grundsätze für die Fixation der Brausteuer 
b) die Vorschriften für die Rückvergütung der Brausteuer bei 
der Ausfuhr vou Bier, und 
c) die Grundsätze über die Zulassung der Brauer zur Entrichtung der 
Steuer un Wege der Vermahlungssteuer?) 
24. Schließlich erscheint es bemerkenswerth, daß nach § 44 Abs. 2 des 
©cfcfje» von 1872 in den Herzogthümern Sachsen-Meiningen, Sachsen- 
Co^burg-Gotha und dem Fürstenthum Reuß ältereLinie bis zum 
1. Zannar 1876 von dem Zentner Malzschrot derjenige Betrag erhoben werden 
ears, um welchen die dort zur Zeit gesetzlich bestehende Brausteuer vom Malz 
schrot den Satz von 20 Sgr. pro Zentner übersteigt. 
nú ^ ^es Gesetzes von 1872 wurde durch ein Gesetz vom 
26. Dezember 187o=) abgeändert und lautet nunmehr folgendermaßen- 
„In den Herzogthümern Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburq- 
Gotha, sowie rn dem Fürstenthnm Reuß ältere Linie darf von dem 
Zentner Malzschrvt derjenige Betrag, um welchen die dort zur Reit 
gesetzlich bestehende Brausteuer von Malzschrot den Satz von 2 Mark 
3- Nach einem Erkenntniß des Kgl. Preuß. Obertribunals v. 22. Nov. 1876 (Preuß. 
Zentralblatt 1877 S. 245) finden die Vorschriften des § 13 Abs. 4 und § 29 Nr. 2 des 
^ìĢķyeiehes "ber die Aufbewahrung von nicht zur Bierbcreitung bestimmten 
Braustoffen auch dann Anwendnng, wenn der Brauer mit der Steuerbehörde einen 
Fixationsvertrag über die Braustener abgeschlossen hat- 
r.r 'oegen Ņ/ î ru g s bestrafter Brauer ist mit einer Defraudations, oder Ordnungs- 
u "föTiÄi? ®“ ffc,,o,e bci Ұ'Şâ-nch.s 
5. Wege,, der Strafbarkeit der Aufbewahrung von Braustoffen der in § 1 unter 
Wr. 5—7 des Gefepes genannten Malzsurrogate austerhalb der bei der Steuerbehörde 
angezeigten Orte sind zwei Preußische Obertribnnalerkenntnisse vom 8. Febr und 25 Cft 
1877 ergangen, welche im Preust. Zentralblatt für 1877 S. 269 und 1878 S 280 abae- 
druckt stud. " 
6 Nach einem Erkenntniß des Preust. Obertribuuals vom 11. Avril 1878 (Preust 
Zentralblatt 1879 S. 170) trifft den Vorstand der Brauerei die Ordnungsstrafe wegen E in- 
maischung zu einer andern als der angezeigten Stunde, 'auch wenn derselbe 
be, der Elnmaischung nicht zugegen war. 
Die geschürfte Ordnungsstrafe des § 35 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes tritt aber nur dann 
ei«' che,'" h"" die angezeigte Vormittagsstunde, während der Nachinittagsstunden ein- 
gemaifcht wird, oder umgekehrt. 
7- Da das Bransteuergesetz von 1872 unter Bereitung von Bier jede gewerbliche Her- 
stellnng eines Getränkes versteht, welches in der Brauerei unter Verwendung der in 8 1 
(1^1(0,1001 Stoße hergestellt wird, so ist es hiebei unerheblich, ob das betreffende, hier Coseni 
(Nachbier) bezeichnete Getränke auf k a l t em W e g e und mittels Ş e l b st q ä h r u n q und 
ob dasfclbe vom Brauer zum Zwecke des Verkaufs oder für seine Dieustlcute bestimmt ist 
(Reichsger. Erkenntniß vom 19. Dezember 1884, preust. Zentralblatt 1885 @91) 
) Siehe die Beilage Nr. 25 des Zentralblatts von 1872, @. 364. 
v oí beschlossen in der Bundesrathssitzung vom 18. Nov. 1872 (§ 464). Abgedr. in 
den Jahrbüchern von 1873 S. 66. S. a. die Erläuterungen im Pr. Zcntralblatt 1875 S 131 
) Reichsgesetzblatt von 1875 @. 377. Das Gesetz trat mit 1. Januar 1876 in Kraft.'
	        
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