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II. Das Hausartreitgefeh.
Als der Krieg ausbrach, befand sich die deutsche Sozialpolitik
in einem Zustand der Stagnation. Weiter Kreise hatte sich eine
gewisse Müdigkeit bemächtigt; die Scharfmacher waren am Werk,
und selbst vom Regierunastisch aus hatte das Wort geklungen:
nun ist's genug mit der Sozialpolitik! Daß unter dieser Stimimtng
das alte Stiefkind des Arbeiterschutzes, die Heimarbeit, ganz
besonders zu leiden hatte, war angesichts der starken Widerstände
auf diesem Gebiet, dessen gründliche Sanierung eine besonders
feste Hand, gepaart mit frischem Wagemut, fordert, nicht gerade
erstaunlich. Zudem hatten sich Regierung und Reichstag einige
Jahre vorher über das Hausarbeitgesetz geeinigt, wobei allerdings
der Reichstag den wertvollsten Bestandteil, die gesetzliche Lohnvegelung,
preisgegeben hatte, um wengistens etwas unter Dach zu bringen.
Mit dem Erlaß des Hausarbeitgesetzes war vor der breiten
Oeffentlichkeit der Glauben erweckt, die Angelegenheit sei nunmehr
bestens geregelt oder zum mindesten ein gut Stück vorwärtsgeschoben.
Aber auch in Fachkreisen, wo man steptisechr Dachte, erwartete
man, daß die Regierung alles daransetzen würde, dem Torso Leben
einzuhauchen, um die sehr weitgehenden Hoffnungen, die bei seiner
Verstümmelung am Bundesratstisch ausgesprochen waren, zu rechtfertigen.
Um den außerordentlich verschiedenartig gelagerten Verhältnissen
im deutschen Hausgewerbe Rechnung zu tragen, war das Hausarbeitgesetz
in die Form eines Rahmengesetzes gekleidet, das dem
Bundesrat, den Landeszentralbehörden oder den örtlichen Behörden
die Ermächtigung zum Erlaß von generellen Verordnungen oder
Verfügungen für den Einzelfall gab. Es hing also alles davon ab,
in welchem Umfang, zu welcher Zeit die Behörden von dieser Befugnis
Gebrauch machten und welche Maßnahmen zu ihrer Durchführung
ergriffen wurden. Mit Spannung sahen die Arbeiterschaft
und die sozialpolitisch interessierten Kreise der Entwicklung der Dinge
entgegen. So war der Verbandstag des Gewerkvereins der Heim-