1909 bestehende Talonsteuer zahlt in der Regel der
Emittent, nicht der Besitzer.
3. Verlosungskontrolle.
Zahlreiche Effekten werden nicht durch Aufkauf aus
dem Verkehr gezogen, sondern durch Verlosung bzw.
Kündigung. Ist diese geschehen, so hört die Verzinsung
auf, bzw. es erfolgt, wenn nachher noch Kupons eingelöst
sind, eine Kürzung der Kapitalsumme um diesen
Betrag. Werden die verlosten Stücke nicht innerhalb
einer bestimmten, in Deutschland allerdings ziemlich lang
bemessenen Frist zur Einlösung vorgelegt, so verfällt
auch das Kapital.
Daher muß der Effektenbesitzer genau die diesbezüglichen
Bekanntmachungen der Emittenten beobachten.
Da der Emittent oft aber nicht die erforderlichen Listen
besitzt und die Verlosungslisten, die die Tageszeitungen
bringen, nicht selten unvollkommen und ungenau sind,
so ist zu empfehlen, die Kontrolle auf Verlosung durch
eine Bank vornehmen zu lassen. Sind die Effekten in
offenes Depot gegeben, so ist damit eine Verlosungskontrolle
ohne weiteres verknüpft.
4. Ausübung des Bezugsrechtes auf neue Aktien.
Eine Aktiengesellschaft, die ihr Grundkapital erhöht,
bietet die neuen Aktien ihren Aktionären meist billiger
an als anderen. Der Besitz einer oder mehrerer alter
Aktien berechtigt ,,zum Bezüge“ einer billigeren jungen
Aktie. Der Aktionär, der diese Aufforderung, das Bezugsrecht
auszuüben, übersieht, geht eines Vorteiles verlustig,
bzw. erleidet einen mehr oder minder erheblichen Schaden,
wenn die neuen Aktien, die die gleichen Rechte,
wie die alten gewähren, niedriger als zum Tageskurse
der alten Aktien angeboten werden. Ein Beispiel möge
dies erläutern:
Eine Gesellschaft, deren Aktienkapital 15 Mill. Mark beträgt,
bietet ihren Aktionären 3 Mill. Mark neue Aktien zum Kurse
von 140 derart an, daß je 5000 Mark alte Aktien zum Bezüge
von 1000 Mark junger (neuer) Aktien berechtigen. Die 5000 Mark
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