alte Aktien, deren Kurs, sagen wir , 170“/o notiert, und die
1000 Mark junge Aktien kosten also, unter Nichtberücksichtigung
der Zinsen, 8500 -{- 1100 — 9900 Mark, d. h. jede Aktie
besitzt einen Wert von 1650 Mark oder, in Prozenten ausgedrückt,
von 165 7o«
Da vorher der Kurswert 170°/j gewesen ist, so müßte er
nach Ausübung des Bezugsrechtes auf 165 % zurückgehen,
falls die neuen Aktien dieselbe Dividendenberechtigung, wie
die alten haben, d. h. vom Beginn des laufenden Geschäftsjahres
ab. Derjenige Aktionär, der von dem ihm zustehenden
Bezugsrechte keinen Gebrauch macht, würde also in diesem
Falle 5°/u am Kurse verloren haben.
Wer das Bezugsrecht nicht ausüben will, weil er seinen
Besitz in den betreffenden Aktien durch Bezug neuer
Stücke nicht noch vermehren will, oder weil er Mittel
nicht flüssig hat, oder wer das Bezugsrecht nicht ausüben
kann, weil er nicht die erforderliche Anzahl Aktien
besitzt, wird das Bezugsrecht an der Börse verkaufen.
Solche ,,krumme Beträge“, die nicht ausreichen, um das
Bezugsrecht auf die neuen Aktien auszuüben, werden
,,Spitzen“ genannt.
Beim Bezüge junger Aktien ist die Einreichung der
Mäntel der alten Aktien erforderlich. Diese erhalten, damit
das Bezugsrecht auf dieselben Aktien nicht rechtswidrig
nochmals ausgeübt wird, einen diesbezüglichen
Vermerk, z. B, ,,Bezugsrecht 1911 ausgeübt.“ In der Regel
werden die jungen Aktien nicht sofort ausgegeben, sondern
es wird zunächst ein Interimsschein ausgestellt.
5. Konversion, Sanierung, Fusion, Interessengemeinschaft.
Wenn aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge politischer
Verhältnisse der Zinsfuß in den einzelnen Ländern
sinkt, dann suchen auch Staaten, Provinzen und
Gesellschaften für die von ihnen ausgegebenen Anleihen
einen Nutzen zu ziehen, indem sie deren Zinsen herabsetzen,
die Anleihen konvertieren. Der Gläubiger, der
in die Zinsherabsetzung nicht ein willigt, erhält das Kapital
zum Nennwerte zurückgezahlt. Wer sich dagegen
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