Full text : Die Bodenreform im Lichte des humanistischen Sozialismus

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Die  Bodenreform  im  Lichte  des  Freihandels.

drängen  würde,  ist  wegen  der  unsicheren  ökonomischem
Verhältnisse  draußen  kaum  denkbar;  doch  empfiehlt  sich,
auch  hier  eine  weise  Mäßigung.
Dem  Vorschläge,  die  Grundsteuer  den  Kommunalverbänden ­
  im  Zusammenhänge  mit  einer  Revision  der  lex  Huene
zu  übertragen  und  sie  so  für  die  richtige  Einschätzung  zu
interessieren,  können  wir  nur  zustimmen.  Die  Gebäude-.
Steuer  sollte  man,  wie  auch  alle  Zuschläge,  fallen  lassen..
Eine  neue  Katastrierung  des  Bodens  würde  sich  wohl  erst
dann  empfehlen,’  wenn  durch  weitere  Reformen  eine  bessere
Landverteilung,  ein  weiteres  Sinken  der  Grundrente  und
eine  genügende  wirtschaftliche  Erholung  Platz  gegriffen.,
hätten.  An  Stelle  der  indirekten  Besteuerung,  welche  langsam ­
  und  gründlich  zu  beseitigen  ist,  wird  eine  einzige  direkte-Einkommensteuer
  stehen,  welche  sich  nach  der  Leistung,
jedes  Staatsbürgers  richtet  und  auch  die  Gewerbesteuer
vertritt.  Wie  der  Gemeindehaushalt  im  wesentlichsten  aus
der  Grundsteuer,  so  würden  die  Bedürfnisse  des  Reiches
nach  längerer  Frist  im  wesentlichen  durch  diese  Einkommensteuer ­
  bestritten  werden.
Um  aber  sowohl  eine  Steuerreform  als  eine  innere  Kolonisation ­
  durchführen  zu  können,  ist  weiter  eine  Reform,
der  Landgemeindeordnung  nötig,  welche,  ohne  in
schablonenmäßiger  "Weise  durchgeführt  zu  werden,  mit  den
überkommenen  feudalen  Zuständen  aufräumt.  Die  Bildung,
neuer  Landgemeinden  ist  besonders  im  Osten  eine  Lebensfrage ­
  des  Staates  und  kann  nur  mit  dem  allmählichen  Verschwinden ­
  des  Latifundienbesitzes  ermöglicht  werden.  Behufs ­
  weiterer  Anbahnung  der  Landreform  hat  man  die  Gesetze ­
  zu  beseitigen,  welche  besonders  geeignet  sind,  künstlich
die  Ungleichheit  des  Besitzes  zu  fördern.  Hierher  gehören
die  Bestimmungen,  welche  auf  Kosten  eines  Anerben  dieübrigen
  Geschwister  ihrer  natürlichen  Rechte,  an  dem  Erbteil ­
  der  Eltern  teilzunehmen,  berauben.  Ein  Staat,  in  dem.
            
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