Contents: Der Wirtschaftskrieg

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Rechnung des Einzahlers laut Stempelgesetz gestempelt 
werden; in den Quittungen, Duplikaten und den Ta 
lons hiezu werden sämtliche in den Vormerkungen an 
gegebenen Daten angeführt. Die bezeichneten Quittun 
gen und Duplikate können nicht durch Indossierung 
abgetreten werden. 
6- Die Talons der Quittungen, bestätigt von der 
Bankanstalt, werden an das Petrogradsche Kontor der 
Reichsbank eingesandt. 
7. Nach Erteilung der Erlaubnis auf Herausgabe 
der Summen, die in diesen Fonds eingezahlt wurden, 
wird die Herausgabe an die in den Quittungen ange 
gebene Person, Firma oder Anstalt Lei Vorlegung 
des Quittungsduplikates von seiten des Petrogradschen 
Kontors der Reichsbank vollzogen; letzteres untersucht 
nicht den Grund der Zahlung. 
8. Die Einzahler der Summen in den Fonds 
können die eingezahlten Beträge unter Vorlage der von 
der betreffenden Bankanstalt ausgestellten Quittung 
und Duplikate von dem Petrogradschen Kontor zurück 
erhalten. 
Durch Allerhöchsten Ukas vom 28. November 1914 
sind die unmittelbaren und mittelbaren Zahlungen an 
feindliche Untertanen, Gesellschaften, Anstalten und Ge 
nossenschaften, die sich außerhalb des Reiches befinden, 
verboten; zur Verhütung einer Umgehung dieses Ver 
bots ist die Ausfuhr ins Ausland von Geldern, Wert 
papieren und Edelmetallen im Betrage von mehr als 
500 Rubel für die Person unter Aufsicht des Finanz- 
nünisters gestellt, welchem das Recht zusteht, im Ein 
vernehmen mit dem Handelsminister die Ausfuhr von 
Geldern und Wertsachen im Betrage von mehr als 
500 Rubel für die Person nach dem Ausland zu ge 
statten. 
In Verbindung mit der angegebenen Bestimmung 
hat das Finanzministerium angeordnet, daß Bank 
überweisungen ins Ausland und Ausstellung 
von Scheckvollmachten auf ausländische Kredit 
anstalten als Geschäfte, die wesentlich Verfügungen 
über außerhalb Rußlands befindliche Summen sind, von 
russischen Kreditanstalten über jede Summe ohne vorherige 
Erlaubnis des Finanzministers vorgenommen werden 
können; jedoch sind die Kreditanstalten hiebei verpflich 
tet, Schecks, Kreditbriefe und Überweisungen nur der 
Bank bekannten Klienten zu geben, wobei von letzteren 
eine verbindliche Erklärung auszustellen ist darüber : 
1. daß sie die auf Schecks, Kreditbriefe und Über 
weisungen erhaltenen Geldsummen weder an außerhalb 
Rußlands befindliche österreichische, ungarische, deutsche 
und türkische Anstalten, Gesellschaften, Genossenschaften, 
noch an Untertanen der mit Rußland kriegführenden 
Staaten, sei es unmittelbar oder durch Vermittlung 
anderer Personen und Anstalten, wo sich solche auch 
immer befinden und in welchen Rechtsverhältnissen sie 
zu ihnen auch stehen mögen, abführen werden; 
L. daß sie sich verpflichten, auf Erfordern der 
Regierungsgewalt Abrechnung über die von ihnen im 
Ausland verausgabten Summen vorzulegen unter 
Vorlegung der Belege wie Rechnungen über Zahlung 
gelauster Waren, getilgte Wechselverbindlichkeiten u. dgl. 
Zur Verwirklichung der ordnungsmäßigen Ne 
gierungsaussicht über Zahlungen nach dem Ausland 
haben die Kreditanstalten zweimal monatlich der beson 
deren Kreditkanzlei Auskunft zu erteilen über die von 
ihnen ausgestellten ausländischen Schecks. Überweisungen 
und Kreditbriefe, unter Angabe der Personen, denen sie 
gegeben sind, der Beträge der Schecks, Überweisungen 
und Kreditbriefe sowie auch der Unterlagen für deren 
Ausgabe. 
(Rstsob vom 17/30. März 1915.) 
Wie die „Rußkija Wjedomosti" erfahren, wird in 
Regierungskreisen, zusammenhängend mit einem mit 
Deutschland zustande gekommenen Abkommen, demzu 
folge den aus Rußland abreisenden deutschen Unter 
tanen, abweichend vom Erlaß vom 28. November 1914, 
gestattet wird, alle ihre Sachen, Geld und Wertgegen 
stände mitzunehmen, ausgenommen Goldmünzen und 
Bankeinlagen, ein neuer Gesetzentwurf etwa folgenden 
Inhalts geplant: Die Ausfolgung von Bankeinlagen 
in bar, wert- und zinstragenden Papieren und Kupons 
als Einlagen, von Girokonti, terminierten Darlehen 
und Spezialkonti an feindliche Untertanen darf 500 Ru 
bel nicht übersteigen, außer wenn eine jedesmalige Ge 
nehmigung erwirkt ist. Der Abschluß neuer Verträge 
über die Miete von Sicherheitsfächern sowie der Zutritt 
zu ihnen ist feindlichen Untertanen verboten. 
(Deutscher Reichsanzeigcr Nr. 125 vom 31. Mai 1915.) 
Verbot an die Kreditinstitute, Zahlungen 
und Bankeinlagen feindlichen Staatsangehörigen 
auszufolgen und den Zutritt zu den Bankfachern zu 
gestatten. (Sammlung der Gesetze und Verordnungen 
Nr. 152 vom 31. Mai 1915.) 
Ukas vom 22. Mai 1915. 
In Anbetracht der Kriegsverhältnisse haben wir 
geruht, auf Grund des § 87 des Reichsgrundgesetzes in 
Verfolg unseres Ukas vom 15./28. November v. I. 
folgendes anzuordnen: 
8 1. Den Reichs-, Gemeinde- sowie privaten Kredit 
anstalten ist bis auf weitere Verfügung fürderhin 
untersagt, 
1. den innerhalb des russischen Reiches sich befin 
denden feindesländischen Untertanen direkt oder sür ihre 
Rechnung bar Geld, zinstragende oder Dividcnden- 
papiere oder Kupons solcher zu verabfolgen, 
2. auf die von denselben genrachten Einlagen und 
daraushin eröffneten laufenden Konti sowie aus fällige 
Darlehen oder in Form eines Spezialkontos Beträge 
von mehr als 500 Rubel monatlich direkt oder für ihre 
Rechnung auszuzahlen. 
Die betreffenden zinstragenden oder Dividenden 
papiere und deren Kupons sind dabei zum Nominal 
wert zu berechnen. 
8 2. Eine Zahlung oder Überweisung größerer 
Summen als 500 Rubel an feindesländische Unter-
	        
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