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Rechnung des Einzahlers laut Stempelgesetz gestempelt
werden; in den Quittungen, Duplikaten und den Ta
lons hiezu werden sämtliche in den Vormerkungen an
gegebenen Daten angeführt. Die bezeichneten Quittun
gen und Duplikate können nicht durch Indossierung
abgetreten werden.
6- Die Talons der Quittungen, bestätigt von der
Bankanstalt, werden an das Petrogradsche Kontor der
Reichsbank eingesandt.
7. Nach Erteilung der Erlaubnis auf Herausgabe
der Summen, die in diesen Fonds eingezahlt wurden,
wird die Herausgabe an die in den Quittungen ange
gebene Person, Firma oder Anstalt Lei Vorlegung
des Quittungsduplikates von seiten des Petrogradschen
Kontors der Reichsbank vollzogen; letzteres untersucht
nicht den Grund der Zahlung.
8. Die Einzahler der Summen in den Fonds
können die eingezahlten Beträge unter Vorlage der von
der betreffenden Bankanstalt ausgestellten Quittung
und Duplikate von dem Petrogradschen Kontor zurück
erhalten.
Durch Allerhöchsten Ukas vom 28. November 1914
sind die unmittelbaren und mittelbaren Zahlungen an
feindliche Untertanen, Gesellschaften, Anstalten und Ge
nossenschaften, die sich außerhalb des Reiches befinden,
verboten; zur Verhütung einer Umgehung dieses Ver
bots ist die Ausfuhr ins Ausland von Geldern, Wert
papieren und Edelmetallen im Betrage von mehr als
500 Rubel für die Person unter Aufsicht des Finanz-
nünisters gestellt, welchem das Recht zusteht, im Ein
vernehmen mit dem Handelsminister die Ausfuhr von
Geldern und Wertsachen im Betrage von mehr als
500 Rubel für die Person nach dem Ausland zu ge
statten.
In Verbindung mit der angegebenen Bestimmung
hat das Finanzministerium angeordnet, daß Bank
überweisungen ins Ausland und Ausstellung
von Scheckvollmachten auf ausländische Kredit
anstalten als Geschäfte, die wesentlich Verfügungen
über außerhalb Rußlands befindliche Summen sind, von
russischen Kreditanstalten über jede Summe ohne vorherige
Erlaubnis des Finanzministers vorgenommen werden
können; jedoch sind die Kreditanstalten hiebei verpflich
tet, Schecks, Kreditbriefe und Überweisungen nur der
Bank bekannten Klienten zu geben, wobei von letzteren
eine verbindliche Erklärung auszustellen ist darüber :
1. daß sie die auf Schecks, Kreditbriefe und Über
weisungen erhaltenen Geldsummen weder an außerhalb
Rußlands befindliche österreichische, ungarische, deutsche
und türkische Anstalten, Gesellschaften, Genossenschaften,
noch an Untertanen der mit Rußland kriegführenden
Staaten, sei es unmittelbar oder durch Vermittlung
anderer Personen und Anstalten, wo sich solche auch
immer befinden und in welchen Rechtsverhältnissen sie
zu ihnen auch stehen mögen, abführen werden;
L. daß sie sich verpflichten, auf Erfordern der
Regierungsgewalt Abrechnung über die von ihnen im
Ausland verausgabten Summen vorzulegen unter
Vorlegung der Belege wie Rechnungen über Zahlung
gelauster Waren, getilgte Wechselverbindlichkeiten u. dgl.
Zur Verwirklichung der ordnungsmäßigen Ne
gierungsaussicht über Zahlungen nach dem Ausland
haben die Kreditanstalten zweimal monatlich der beson
deren Kreditkanzlei Auskunft zu erteilen über die von
ihnen ausgestellten ausländischen Schecks. Überweisungen
und Kreditbriefe, unter Angabe der Personen, denen sie
gegeben sind, der Beträge der Schecks, Überweisungen
und Kreditbriefe sowie auch der Unterlagen für deren
Ausgabe.
(Rstsob vom 17/30. März 1915.)
Wie die „Rußkija Wjedomosti" erfahren, wird in
Regierungskreisen, zusammenhängend mit einem mit
Deutschland zustande gekommenen Abkommen, demzu
folge den aus Rußland abreisenden deutschen Unter
tanen, abweichend vom Erlaß vom 28. November 1914,
gestattet wird, alle ihre Sachen, Geld und Wertgegen
stände mitzunehmen, ausgenommen Goldmünzen und
Bankeinlagen, ein neuer Gesetzentwurf etwa folgenden
Inhalts geplant: Die Ausfolgung von Bankeinlagen
in bar, wert- und zinstragenden Papieren und Kupons
als Einlagen, von Girokonti, terminierten Darlehen
und Spezialkonti an feindliche Untertanen darf 500 Ru
bel nicht übersteigen, außer wenn eine jedesmalige Ge
nehmigung erwirkt ist. Der Abschluß neuer Verträge
über die Miete von Sicherheitsfächern sowie der Zutritt
zu ihnen ist feindlichen Untertanen verboten.
(Deutscher Reichsanzeigcr Nr. 125 vom 31. Mai 1915.)
Verbot an die Kreditinstitute, Zahlungen
und Bankeinlagen feindlichen Staatsangehörigen
auszufolgen und den Zutritt zu den Bankfachern zu
gestatten. (Sammlung der Gesetze und Verordnungen
Nr. 152 vom 31. Mai 1915.)
Ukas vom 22. Mai 1915.
In Anbetracht der Kriegsverhältnisse haben wir
geruht, auf Grund des § 87 des Reichsgrundgesetzes in
Verfolg unseres Ukas vom 15./28. November v. I.
folgendes anzuordnen:
8 1. Den Reichs-, Gemeinde- sowie privaten Kredit
anstalten ist bis auf weitere Verfügung fürderhin
untersagt,
1. den innerhalb des russischen Reiches sich befin
denden feindesländischen Untertanen direkt oder sür ihre
Rechnung bar Geld, zinstragende oder Dividcnden-
papiere oder Kupons solcher zu verabfolgen,
2. auf die von denselben genrachten Einlagen und
daraushin eröffneten laufenden Konti sowie aus fällige
Darlehen oder in Form eines Spezialkontos Beträge
von mehr als 500 Rubel monatlich direkt oder für ihre
Rechnung auszuzahlen.
Die betreffenden zinstragenden oder Dividenden
papiere und deren Kupons sind dabei zum Nominal
wert zu berechnen.
8 2. Eine Zahlung oder Überweisung größerer
Summen als 500 Rubel an feindesländische Unter-