solche Personen dürfen auch außerhalb der Gast-
(Schank-) Wirtschaft gebrannte geistige Getränke weder
im Ausschanke, noch im Kleinverschleiße oder Handel
abgegeben werden. Diese Verbote beschränken sich für
die Betroffenen nur für den Bereich ihres Wohnsitzes
oder dessen nächste Umgebung. Die amtlichen Verzeich-
nisse über solche Personen müssen in allen in Betracht
kommenden Lokalen nahe dem FEingange angebracht
werden. Uebertretungen derartiger Verbote werden mit
Geld- oder Arreststrafe belegt, Uebertretungen der Vor-
schriften durch Lokalinhaber mit Geld bestraft. Verbot
and Strafrecht liegen bei der politischen Bezirksbehörde,
Rekurse werden vom Landeshauptmanne endgültig ent-
schieden.
Von den behördlichen Verfügungen, welche insbesondere
den Schutz der Jugend vor dem Alkoholismus be-
zwecken, seien unter anderen erwähnt: Der Erlaß des
deutschösterreichischen Unterstaatssekretärs, für Unterricht
vom I9. Juni 1919, ZI. 12.390 an alle Landesschulbehörden;
nach welchem bei Schülerausflügen und Schulfesten die
Verabreichung von alkoholischen Getränken vermieden
und auch die Enthaltsamkeit der. daran teilnehmenden
Erwachsenen des guten Beispieles wegen verlangt werden
soll, und der Erlaß des Bundesministeriums für Inneres
und Unterricht (Unterrichtsamt) vom 23. September 1922,
ZI. 11.363/111-6, mit welchem die Lehrkörper der allge-
meinen Volks- und Bürgerschulen neuerlich angewiesen
werden, die Schüler und die Schülerinnen über die
Schädlichkeit des Alkohols für die Gesundheit und
Leistungsfähigkeit sowohl des einzelnen wie des ganzen
Volkes in einer der Altersstufe angemessenen Weise bei
allen sich beim Unterrichte darbietenden Gelegenheiten
aufzuklären. Der Erlaß vom 1. April 1923, Zl. 5105 des
3Zundesministeriums für Unterricht, betreffend schulärzt-
lichen Dienst an den Bundesmittelschulen, ordnet an,
daß die Schüler und Schülerinnen der Bundesmittelschulen
fallweise durch den zuständigen Schularzt nebst über
Verhütung von Krankheiten insbesondere Infektions-
krankheiten auch über’ die Alkoholfrage belehrt werden
sollen. Mit dem Erlasse des Stadtschulrates für Wien
Nr. 29/1924 an die Mittelschulen und an die Lehrer- und
Lehrerinnenbildungsanstalten wird außer den gelegent-
.ichen Belehrungen für die Schüler(innen) des letzten
Jahrganges. eine Stunde im Rahmen des lehrplanmäßigen
Unterrichtes (insbesondere in der Schulgesundheitslehre,
v’ädagogik und körperliche Erziehung) für eine zusammen-
rassende Besprechung der Alkoholfrage bestimmt.
Außerdem zeigen in den einzelnen Bundesländern
bezügliche Verordnungen bzw. Kundmachungen der
Landeshauptleute deutlich das Bestreben, die Jugend vor
den Gefahren des Alkoholgenusses zu bewahren. Seit
ainigen Jahren versucht die Wiener Polizeidirektion, auf
Srund der ihr zustehenden Kompetenz, die Auswüchse
des Alkoholismus durch entsprechende Maßnahmen zu
oekämpfen. Mit dem Runderlasse vom 26. August 1922
(Pr. 1-204/3) werden unter anderem die Wachorgane
nstruiert, Personen, welche in angetrunkenem Zustande
auf der Straße oder an anderen öffentlichen Orten Ex-
zesse verüben, Raufhändel suchen oder Messerstechereien,
Gewalttätigkeiten und dergleichen begangen haben, in
der Regel nicht vom Wachzimmer zu entlassen, da die
Gefahr der Fortsetzung der strafbaren Handlung be-
steht, sondern sie dem Kommissariate zu überstellen
ınd von dort erst nach Ausnüchterung auf freien Fuß zu
itellen. Ferner wird in diesem Runderlaß unter anderem
lie Evidenznahme aller Personen verfügt, welche wieder-
ıolt wegen Trunkenheit hbeanständet wurden. Die Gast-
ınd Schankbetriebe werden bezüglich Verleitung der
zäste . zum Trinken durch Animierpersonen einer be-
;sonderen Kontrolle unterstellt. Die Kundmachung der
?olizeidirektion Wien vom 17. Oktober 1922 (Pr. 1-188/7)
‚erbietet auf Grund bereits bestehender Vorschriften
über den Wirkungskreis der Polizeibehörden, die Ver-
abreichung von alkoholischen Getränken an augenschein-
lich angeheiterte oder betrunkene Personen in Schank-
;tätten oder an anderen Orten, wo geistige Getränke
‚erkauft werden, verordnet die sichtbare Anbringung
ler Kundmachung und setzt entsprechende Strafen wegen
Jebertretung der Bestimmung fest. Mit dem Erlasse der
zZundespolizeidirektion Wien: vom 22. Oktober 1023
Z.Pr. H-125/8) wird der Ausbau der polizeilichen Trinker-
‚ettung und -fürsorge verfügt, eine in der Hand des
"ürsorgeamtes der Polizeidirektion liegende Organisation,
lie, in guter Entwicklung begriffen, hinsichtlich der Ein-
lämmerung des Alkoholismus den Zeitverhältnissen
»ntsprechend erfolgreich zu werden verspricht.
Das Fürsorgeamt der Polizeidirektion in Wien führt
ıls leitende Zentralstelle alle die Trinkerrettung und
[rinkerfürsorge betreffenden Geschäfte und bearbeitet
ıuch insbesondere die statistischen Monatsberichte. Die
;tatistischen Berichte der einzelnen (22) Kommissariate,
»etreffend die polizeilichen Anhaltungen und Arretierun-
zen wegen Trunkenheit, werden dem Fürsorgeamte vor-
zelegt. Diese statistischen Berichte enthalten unter
ınderem die gesamte Anzahl der polizeilichen An-
ıaltungen, darin abgesondert solche, welche infolge Be-
inständung wegen Trunkenheit erfolgt sind. Die einzelnen
'älle der wegen Trunkenheit erfolgten Beanständungen
verden nach Männern, Frauen und Jugendlichen ge-
chieden und prozentuell berechnet im Verhältnis zu
len Anhaltungen im allgemeinen. Gegenwärtig bestehen
bereits bei allen Wiener Polizeikommissariaten bis auf
len II Bezirk je eine Fürsorgestelle für Trunkgefähr-
lete; der ML Bezirk ist in diesem Belange an die im
zleichen Bezirke liegende Fürsorgestelle, welche beim
"ürsorgeamte. selbst errichtet ist, gewiesen. Der ärztliche
Dienst wird von Polizeiärzten versehen. Als Referent in
ler Trinkerfürsorge ist bei allen Kommissariaten der
Jugendreferent bestimmt, der seither auch die Amts-
»ezeichnung „Fürsorgereferent“ führt. Zur praktischen
Durchführung der Fürsorge werden Mitglieder der ver-
;chiedenen Abstinenzvereine herangezogen, die den
Dienst nur gegen Ersatz der notwendigen Fahrtspesen
ınd gegen ein geringes Entgelt (für Schuhabnützung
ınd dergleichen) freiwillig versehen.
Die Vorgangsweise bei der Befürsorgung ist ungefähr
‘olgende: Die Beratung der zum Fürsorgetag Geladenen
- verheiratete Trunkgefährdete werden mit der Frau
zeladen. — werden zunächst von den freiwilligen Für-
jorgerinnen und Fürsorgern bzw. Helferinnen und
Jelfern, die fast ausschließlich einer Abstinentenorgani-
ation angehören, danach befragt, wie es zu dem Alko-
1olanstande kommen konnte. Man trachtet die Leute zu
ler Einsicht zu bringen, daß sie mit der Polizei nicht in