Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

solche Personen dürfen auch außerhalb der Gast- 
(Schank-) Wirtschaft gebrannte geistige Getränke weder 
im Ausschanke, noch im Kleinverschleiße oder Handel 
abgegeben werden. Diese Verbote beschränken sich für 
die Betroffenen nur für den Bereich ihres Wohnsitzes 
oder dessen nächste Umgebung. Die amtlichen Verzeich- 
nisse über solche Personen müssen in allen in Betracht 
kommenden Lokalen nahe dem FEingange angebracht 
werden. Uebertretungen derartiger Verbote werden mit 
Geld- oder Arreststrafe belegt, Uebertretungen der Vor- 
schriften durch Lokalinhaber mit Geld bestraft. Verbot 
and Strafrecht liegen bei der politischen Bezirksbehörde, 
Rekurse werden vom Landeshauptmanne endgültig ent- 
schieden. 
Von den behördlichen Verfügungen, welche insbesondere 
den Schutz der Jugend vor dem Alkoholismus be- 
zwecken, seien unter anderen erwähnt: Der Erlaß des 
deutschösterreichischen Unterstaatssekretärs, für Unterricht 
vom I9. Juni 1919, ZI. 12.390 an alle Landesschulbehörden; 
nach welchem bei Schülerausflügen und Schulfesten die 
Verabreichung von alkoholischen Getränken vermieden 
und auch die Enthaltsamkeit der. daran teilnehmenden 
Erwachsenen des guten Beispieles wegen verlangt werden 
soll, und der Erlaß des Bundesministeriums für Inneres 
und Unterricht (Unterrichtsamt) vom 23. September 1922, 
ZI. 11.363/111-6, mit welchem die Lehrkörper der allge- 
meinen Volks- und Bürgerschulen neuerlich angewiesen 
werden, die Schüler und die Schülerinnen über die 
Schädlichkeit des Alkohols für die Gesundheit und 
Leistungsfähigkeit sowohl des einzelnen wie des ganzen 
Volkes in einer der Altersstufe angemessenen Weise bei 
allen sich beim Unterrichte darbietenden Gelegenheiten 
aufzuklären. Der Erlaß vom 1. April 1923, Zl. 5105 des 
3Zundesministeriums für Unterricht, betreffend schulärzt- 
lichen Dienst an den Bundesmittelschulen, ordnet an, 
daß die Schüler und Schülerinnen der Bundesmittelschulen 
fallweise durch den zuständigen Schularzt nebst über 
Verhütung von Krankheiten insbesondere Infektions- 
krankheiten auch über’ die Alkoholfrage belehrt werden 
sollen. Mit dem Erlasse des Stadtschulrates für Wien 
Nr. 29/1924 an die Mittelschulen und an die Lehrer- und 
Lehrerinnenbildungsanstalten wird außer den gelegent- 
.ichen Belehrungen für die Schüler(innen) des letzten 
Jahrganges. eine Stunde im Rahmen des lehrplanmäßigen 
Unterrichtes (insbesondere in der Schulgesundheitslehre, 
v’ädagogik und körperliche Erziehung) für eine zusammen- 
rassende Besprechung der Alkoholfrage bestimmt. 
Außerdem zeigen in den einzelnen Bundesländern 
bezügliche Verordnungen bzw. Kundmachungen der 
Landeshauptleute deutlich das Bestreben, die Jugend vor 
den Gefahren des Alkoholgenusses zu bewahren. Seit 
ainigen Jahren versucht die Wiener Polizeidirektion, auf 
Srund der ihr zustehenden Kompetenz, die Auswüchse 
des Alkoholismus durch entsprechende Maßnahmen zu 
oekämpfen. Mit dem Runderlasse vom 26. August 1922 
(Pr. 1-204/3) werden unter anderem die Wachorgane 
nstruiert, Personen, welche in angetrunkenem Zustande 
auf der Straße oder an anderen öffentlichen Orten Ex- 
zesse verüben, Raufhändel suchen oder Messerstechereien, 
Gewalttätigkeiten und dergleichen begangen haben, in 
der Regel nicht vom Wachzimmer zu entlassen, da die 
Gefahr der Fortsetzung der strafbaren Handlung be- 
steht, sondern sie dem Kommissariate zu überstellen 
ınd von dort erst nach Ausnüchterung auf freien Fuß zu 
itellen. Ferner wird in diesem Runderlaß unter anderem 
lie Evidenznahme aller Personen verfügt, welche wieder- 
ıolt wegen Trunkenheit hbeanständet wurden. Die Gast- 
ınd Schankbetriebe werden bezüglich Verleitung der 
zäste . zum Trinken durch Animierpersonen einer be- 
;sonderen Kontrolle unterstellt. Die Kundmachung der 
?olizeidirektion Wien vom 17. Oktober 1922 (Pr. 1-188/7) 
‚erbietet auf Grund bereits bestehender Vorschriften 
über den Wirkungskreis der Polizeibehörden, die Ver- 
abreichung von alkoholischen Getränken an augenschein- 
lich angeheiterte oder betrunkene Personen in Schank- 
;tätten oder an anderen Orten, wo geistige Getränke 
‚erkauft werden, verordnet die sichtbare Anbringung 
ler Kundmachung und setzt entsprechende Strafen wegen 
Jebertretung der Bestimmung fest. Mit dem Erlasse der 
zZundespolizeidirektion Wien: vom 22. Oktober 1023 
Z.Pr. H-125/8) wird der Ausbau der polizeilichen Trinker- 
‚ettung und -fürsorge verfügt, eine in der Hand des 
"ürsorgeamtes der Polizeidirektion liegende Organisation, 
lie, in guter Entwicklung begriffen, hinsichtlich der Ein- 
lämmerung des Alkoholismus den Zeitverhältnissen 
»ntsprechend erfolgreich zu werden verspricht. 
Das Fürsorgeamt der Polizeidirektion in Wien führt 
ıls leitende Zentralstelle alle die Trinkerrettung und 
[rinkerfürsorge betreffenden Geschäfte und bearbeitet 
ıuch insbesondere die statistischen Monatsberichte. Die 
;tatistischen Berichte der einzelnen (22) Kommissariate, 
»etreffend die polizeilichen Anhaltungen und Arretierun- 
zen wegen Trunkenheit, werden dem Fürsorgeamte vor- 
zelegt. Diese statistischen Berichte enthalten unter 
ınderem die gesamte Anzahl der polizeilichen An- 
ıaltungen, darin abgesondert solche, welche infolge Be- 
inständung wegen Trunkenheit erfolgt sind. Die einzelnen 
'älle der wegen Trunkenheit erfolgten Beanständungen 
verden nach Männern, Frauen und Jugendlichen ge- 
chieden und prozentuell berechnet im Verhältnis zu 
len Anhaltungen im allgemeinen. Gegenwärtig bestehen 
bereits bei allen Wiener Polizeikommissariaten bis auf 
len II Bezirk je eine Fürsorgestelle für Trunkgefähr- 
lete; der ML Bezirk ist in diesem Belange an die im 
zleichen Bezirke liegende Fürsorgestelle, welche beim 
"ürsorgeamte. selbst errichtet ist, gewiesen. Der ärztliche 
Dienst wird von Polizeiärzten versehen. Als Referent in 
ler Trinkerfürsorge ist bei allen Kommissariaten der 
Jugendreferent bestimmt, der seither auch die Amts- 
»ezeichnung „Fürsorgereferent“ führt. Zur praktischen 
Durchführung der Fürsorge werden Mitglieder der ver- 
;chiedenen Abstinenzvereine herangezogen, die den 
Dienst nur gegen Ersatz der notwendigen Fahrtspesen 
ınd gegen ein geringes Entgelt (für Schuhabnützung 
ınd dergleichen) freiwillig versehen. 
Die Vorgangsweise bei der Befürsorgung ist ungefähr 
‘olgende: Die Beratung der zum Fürsorgetag Geladenen 
- verheiratete Trunkgefährdete werden mit der Frau 
zeladen. — werden zunächst von den freiwilligen Für- 
jorgerinnen und Fürsorgern bzw. Helferinnen und 
Jelfern, die fast ausschließlich einer Abstinentenorgani- 
ation angehören, danach befragt, wie es zu dem Alko- 
1olanstande kommen konnte. Man trachtet die Leute zu 
ler Einsicht zu bringen, daß sie mit der Polizei nicht in
	        
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