Full text: Die Bodenreform im Lichte des humanistischen Sozialismus

Die Wohnungsfrage. 
151 
den geringen Schutz, den das preußische Landrecht in dem 
sogenannten „Pfandrechttitel“ gewährte, strich und einfach 
in § 574 bemerkte: Der Übernehmer einer Arbeit hat ein 
Pfandrecht an den noch in seiner Innehabung befindlichen 
beweglichen Sachen, also nicht mehr an denen, welche 
in dem Neubau befestigt sind. Der Pfandrechttitel des 
preußischen Landrechtes hatte zum Inhalt, daß 1. der Unter 
nehmer eines Baues das Recht hatte, seine Forderungen 
auch ohne Einwilligung des Schuldners auf das Grundstück 
eintragen zu lassen, 2. bei fehlender Einwilligung des 
Schuldners dessen rechtskräftige Verurteilung zur Ein 
tragung erfolgen mußte. 
Dieser „Titel“ hat aber wenig genutzt, weil der Weg für 
den gewöhnlichen Handwerker zu kompliziert war, und weil 
die Handwerker sich gewiß mit den Kapitalisten nicht ent 
zweien wollten, die ihm dann keine Arbeit mehr hätten 
zukommen lassen. 
Die Kommission des Bürgerlichen Gesetzbuches ver 
teidigte ihre manchesterliche Auffassung mit dem Bemerken, 
daß durch eine Vorzugshypothek das Grundbuch in Un 
ordnung gebracht und die Grundlage des Hypothekenkredites 
erschüttert werden würde. Niemand würde dann auch Geld 
leihen wollen. Während die meisten Regierungen dieser 
Motivierung zustimmten, waren Preußen und Baden mehr 
für den Schutz der Bauhandwerker, und der Justizminister 
Friedberg schlug die Eintragung einer „Sicherheitshypothek“ 
im Sinne des alten „Pfandrechttitels“ vor. Auch der 
20. Juristentag war damit einverstanden ; von einer Vorzugs- 
hypothek wollte er aber nichts wissen. Jedoch ist zu be 
merken, daß diese letztere Forderung mit 20 gegen 20 Stimmen 
abgelehnt wurde. Was die Vorzugshypothek angeht, so 
kann man sie gemäß den Vorschlägen in zwei Rubriken 
bringen. 1. Dr. Andreas Voigts schlägt vor, dieselbe nur 
auf die Bauhypotheken zu gewähren. Dieser Vorschlag ist
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.