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Erstes Kapitel. Methodologie.
zuweisen, ganz abgesehen davon, daß deratige Abstraktionen
für eine soziologische Auffassung des Geldes von geringer
Bedeutung sind.
Das bereits etwas berüchtigte Kapitel über die Eigenschaften
der Edelmetalle halten wir im Gegensatz zu manchen
lebenden Nationalökonomen durchaus nicht für irrelevant;
indessen ist es von den Schriftstellern zu Anfang des 19. Jahrhunderts
bereits in solcher Ausführlichkeit und mit solchem
Geschick behandelt worden, daß den späteren nichts anderes
übrig blieb, als diese Ausführungen immer und immer zu
wiederholen. Soweit der Sinn dieses Kapitels für die Geldauffassung
von Bedeutung bleibt, hoffen wir es nicht vernachlässigt
zu haben (vgl. K. IV. § 3). Aus den gleichen
Gründen fehlen hier die Aufzählungen historischer Geldarten
(Muscheln, Vieh, Kakaobohnen usw.) und die Betrachtungen
darüber (vgl. K. II § 4). Eine Geschichte oder
ein System der Währungen zu liefern war ebensowenig
unsere Aufgabe. — —
Nach zwei Seiten hin aber schien noch eine besondere
Abgrenzung des Problems nötig: Einmal zur Beruhigung der
Juristen und dann zur näheren Orientierung der Nationalökonomen.
Es sei gleich gesagt: Wir wollen keine spezifisch
juristische Geldtheorie aufbauen. Nicht als ob damit die eminente
Bedeutung juristischer Gesichtspunkte für die Geldlehre
geleugnet werden sollte. Ist doch z. B. die Eigenschaft
des gesetzlichen Zahlungsmittels von manchen Autoren mit
Unrecht zu wenig beachtet worden. Aber so wenig für den
Nationalökonomen die juristische Betrachtung des menschlichen
Lebens das Hauptproblem bilden kann, so wenig wird
dies in unserer Geldtheorie der Fall sein. Damit soll nicht
geleugnet werden, daß auch eine spezifisch juristische Theorie
starke Berechtigung haben könnte. Übrigens gibt es auch Juristen,
die in eminentem Maße »nationalökonomisch« denken