Full text : Logik des Geldes

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Erstes  Kapitel.  Methodologie.

zuweisen,  ganz  abgesehen  davon,  daß  deratige  Abstraktionen ­
  für  eine  soziologische  Auffassung  des  Geldes  von  geringer ­
  Bedeutung  sind.
Das  bereits  etwas  berüchtigte  Kapitel  über  die  Eigenschaften ­
  der  Edelmetalle  halten  wir  im  Gegensatz  zu  manchen
lebenden  Nationalökonomen  durchaus  nicht  für  irrelevant;
indessen  ist  es  von  den  Schriftstellern  zu  Anfang  des  19.  Jahrhunderts ­
  bereits  in  solcher  Ausführlichkeit  und  mit  solchem
Geschick  behandelt  worden,  daß  den  späteren  nichts  anderes
übrig  blieb,  als  diese  Ausführungen  immer  und  immer  zu
wiederholen.  Soweit  der  Sinn  dieses  Kapitels  für  die  Geldauffassung ­
  von  Bedeutung  bleibt,  hoffen  wir  es  nicht  vernachlässigt ­
  zu  haben  (vgl.  K.  IV.  §  3).  Aus  den  gleichen
Gründen  fehlen  hier  die  Aufzählungen  historischer  Geldarten ­
  (Muscheln,  Vieh,  Kakaobohnen  usw.)  und  die  Betrachtungen ­
  darüber  (vgl.  K.  II  §  4).  Eine  Geschichte  oder
ein  System  der  Währungen  zu  liefern  war  ebensowenig
unsere  Aufgabe.  —  —
Nach  zwei  Seiten  hin  aber  schien  noch  eine  besondere
Abgrenzung  des  Problems  nötig:  Einmal  zur  Beruhigung  der
Juristen  und  dann  zur  näheren  Orientierung  der  Nationalökonomen. ­
  Es  sei  gleich  gesagt:  Wir  wollen  keine  spezifisch
juristische  Geldtheorie  aufbauen.  Nicht  als  ob  damit  die  eminente ­
  Bedeutung  juristischer  Gesichtspunkte  für  die  Geldlehre ­
  geleugnet  werden  sollte.  Ist  doch  z.  B.  die  Eigenschaft
des  gesetzlichen  Zahlungsmittels  von  manchen  Autoren  mit
Unrecht  zu  wenig  beachtet  worden.  Aber  so  wenig  für  den
Nationalökonomen  die  juristische  Betrachtung  des  menschlichen ­
  Lebens  das  Hauptproblem  bilden  kann,  so  wenig  wird
dies  in  unserer  Geldtheorie  der  Fall  sein.  Damit  soll  nicht
geleugnet  werden,  daß  auch  eine  spezifisch  juristische  Theorie
starke  Berechtigung  haben  könnte.  Übrigens  gibt  es  auch  Juristen, ­
  die  in  eminentem  Maße  »nationalökonomisch«  denken
            
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